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BGH Urteil vom 06.08.1965 – 4 StR 367/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_367/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Ewald Heinrich Wilhelm c ohne festen Wohnsitz, geboren an EB 13910 in

ED,

wegen Betruges i.R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Burdesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt SEEEEED EEE

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Januar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 16. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall in 21 Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis

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verurteilt worden. Seine in zulässiger heise auf die Fälle I 1, 5, 9, 10 und 27 beschränkte Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Fall ı (SC : Die Revision beanstandet, daß die Strafkamner der Witwe CB keine Vorhaltungen gemacht habe, weder wegen der Abweichungen ihrer Aussage als Zeugin in der Hauptverhandlung von ihren Angaben in ihrer Strafanzeige noch wegen der Abhebungen am 24.Januar 1964 und am 30. Januar 1964 von ihrem Sparbuch. Die Aufklärungsrüge kann aber nicht darauf gestützt werden, daß an den vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen.

Zu einer Vernehmung des "zuständigen Sachbearbeiters der Stadtsparkasse DÜEEB'" musste sich das Landgericht nicht gedrängt fühlen. Die Revision übersieht, daß das Landgericht überzeugt ist, die Witwe SEE have dem Angeklagten Gelä in der von ihn in Täuschungsabsicht genährten Ärwartung zur Verfügung gestellt, daß er sie heiraten werde. Sie läßt ebenfalls außer acht, daß der Angeklagte das ihm von der Witwe SB ausgehändigte Sparbuch nach den Urteilsfeststellungen immer benielt und nach dem Inhalt seines Briefes vom 13. April 1964 (HA Ba. I Bl. 96) auch dann noch nicht an sie zurückgegeben hatte, so daß nur er am 24. Januar 1964 und 30.Januar 1964 Geld auf das Sparbuch abheben oder abheben lassen konnte. Zudem hat der Angeklagte. die Abhebungen nicht bestritten. Übrigens haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Vernehmung des Sachbearbeiters der Stadtsparkasse DEE in der Hauptverhandlung beantragt.

Die Darlegungen des Landgerichts halten auch sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.-

Fall 5_ (Ku :

Der Beschwerdeführer bemängelt, daß das Landgericht Widersprüche zwischen Angaben des Gastwirts Koschella in seiner Strafanzeige und dem Inhalt seiner Aussage als Zeuge in der Hauptverhandlung nicht. durch Fragen an ihn und die Mitangeklagte WERE geklärt habe. Wie schon erwähnt, kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, daß bereits benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft worden soien. Im übrigen besteht eine Abweichung nur insoweit, als der Angeklagte sich nach Ks Anzeige am 11. Februar 1964 60. DM und am 12. Februar 1964 50 DM als Darlehen geben ließ, während’ der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen, denen die Strafkammer die Zeugenaussage des KB in der Hauptverhandlung zugrundelegt, am 12. Februar 1964 auf einmal 110 DM von K> borgte. ’ Eu >

Die Darlegungen des Landgerichts lassen auch in diesem

Falle keinen | Röchtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. " “

2212.90: on

” Ob der. ‚Landwirt AB ich durch den Angeklagten "be- „sogen ‚gühlte", ist. für ‚gie. Verwirklichung des Betrugstat- ‚bestands ‚rechtlich ‚ohne Belang. ‚Schon daran scheitert die Aufklärungsrüge.

Nach .den. Urteilsfeststellungen. Con 13, 15) hatte der Angeklagte -"in allen diesen Fällen" "von vornherein die Ab- "sicht, durch Vortäuschung seiner angeblichen momentanen Notlage und der.Bereitschaft und Fähigkeit zur sofortigen "Rückzahlung 'Geld: für .die Fortsetzung der Reise zu erhalten"

"Er gibt diese Fälle uneingeschränkt zu". Dies bezieht sich nach dem Urteilszusammenhang auch auf den Fall 9. Mithin wird die Verurteilung wegen Betruges durch die „"Urteilsfeststellungen getragen. Sie sind, auch soweit . es sich um die Täuschung gegenüber dem Landwirt RE» , ‚handelt, ‚hinreichend bestimmt getroffen. Das Gericht war nicht verpflichtet, Anknüpfungstatsachen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 stro).

De

Die Darlegungen zum Schuldspruch sind frei von Rechtsirrtum. Ob der Angeklagte. von der Mitangeklagten v ED 80 DM zur Begleichifig der Pensionsrechnung erhalten hat und dieser Betrag dafür ausgereicht hätte, ist für die rechtlich unerheblich. Der. Angeklagte hat nämlich nicht bestritten, die Schuld nicht bezahlt. zu haben. Die Stralkammer hat aus diesem,-Veihalten und der Mittellosigkeit des Angeklagten während der ganzen Reise rechtlich unan-

' greifbar geschlossen, daß er auch in diesem Falle von

vornherein beabsichtigte, die Hotelrechnung nicht zu

. bezahlen. Sie war auch hier nicht verpflichtet, weitere Anknüpfungstatsachen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Dafür, daß das Landgericht bei Bemessung der Strafe den dabei nit in Betracht zu ziehenden Umfang des dem . Verletzten entstandenen Schadens rechtsfehlerhaft außer acht gelassen hätte, bestellen keine Anhaltspunkte. Ist die Höhe des Schadens im Sachverhalt auch nicht beziffert worden, so ergeben die Urteilsfeststellungen doch, daß es sich nur um eine Pensionsreehnung für die Zeit vom 8. bis 12.3.2964 für zwei Personen handelte. Die Strafkammer war sich der geringen Höhe dieser Rechnung auch bewußt. Denn &s heißt ‘in der Begründung des Urteils, der Mitangeklagten WE have nicht widerlegt werden künnen,

daß sie der Ansicht gewesen sei, der Angeklagte habe mit den . ihm von ihr ausgehändigten 80 DM die Kechnung begleichen können und auch bezahlt.

Fall_27_ (un) :

Zur Vernehmung des Gastwirts IGw als Zeugen darüber, ob am 4. April 1964 starker Nebel die beiden Angeklagten daran hindern konnte, in das Gasthaus des I zurückzufahren, mußte sich das Landgericht nicht gedrängt fühlen. Denn daraus, daß die Angeklagten auch später nichts wieder von sich haben hören lassen, konnte das Landgericht Schlüsse auf den fehlenden Zahlungswillen der Angeklagten zur Tatzeit ziehen. Abgesehen davon haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, I 21: Zeugen zu vernehmen.

Krumme Flitner

zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Mayr

Sanders Spiegel