Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.07.1965 – 2 StR 237/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 237/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Michael KB aus SCHE; zevoren ar EB 1925 in zw calizien, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt gun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. > :.: ED
als Verteidiger,
Justizangestellter ]
als Urkundsbeamter ger Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zaurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird vervorfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
nn urn nn me mn un rn an
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von zwci Jahren und vier Monaten Zuchthaus und zu ciner Geldstrafe von 100 DM verurteilt sowie einige Gegenstände cin-
gezogen. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte hat den Taxifahrer Eg® unter Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen veranlaßt, ihn mit scinem Auto von Stuttgart nach Frankfurt/Main zu fahren. Dort hielt er Tg einen Gasrevolver mit den Worten vor: "Du bekommst kcin Geld, hau ab", worauf er sich entfernte. EB verfolgte ihn ein kurzes Stück, forderte dann aber über Funk Hilfe an. Anschließend wurde der Angeklagte von der Polizci festgenommen.
Soweit die Strafkammer das Verhalten Jdes Angeklagten als Betrug gewertet hat, bestehen keine rechtlichen Bedcenken. Da sic keine Zweifel an dem tatsächlichen Geschehen hatte, hat sie auch nicht gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Argeklagten zu entscheiden ist, verstoßen. Die in diesen Zusammenhang erhobene Rügc, die Strafkammer habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist nicht fristgerecht erhoben und auch nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt.
Dagegen hat die Vernrteilung wegen Nötigung keinen Bestand. Die Strafkammer meint, der Angeklagtc habe Egg | durch die Drohung, von der Waffe Gebrauch zu machen, g0- nötigt, es zu dulden, daß er sich ohnc Bezahlung entfernte. Diese Ansicht findet jedoch in den Feststellungen keine Stütze. Danach wollte der Angeklagte Egg vcranlasscn, vegzufahren, ohne daß er Bezahlung erhalten hattc. Das hat Er» aber gerade nicht getan. Er ist unter der
Wirkung der Drohung nicht weggefahren, hat den Angeklagten auch nicht einfach weggchen lassen, ihn vielmehr verfolgt und dann seinc Festnahme bewirkt. Von einer vollendeten Nötigung kann nach den bisherigen Feststellungen keine Rede sein. Möglicherweise liegt versuchte Nötigung oder Be-. drohung vor. Durch die Aufhebung des Urteils im Falle der Nötigung wird die Einzelstrafe wegen Betrugs im Rückfall, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, nicht berührt. Dagegen war der Gesamtstrafausspruch aufzuhcben, Damit centfällt auch die Zinsiehung, über die erncut zu erkennen ist
(vgl. BGHSt 15. 182; 14, 382) o Dr. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning