Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.07.1965 – 4 StR 583/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2083 053
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
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in der Strafsache
gegen
den Friseur Karl NEED, ohne festen Wohnsitz, geboren
am ED 1932 ir U, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.As
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vou 4. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter kayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel. Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesammalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsarwalt BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvelt EEE GEREEED als V
erteidiger,
Justizangestellter DB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fell MB (Nr. 5 der Gründe) wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Kevision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, unbefugten Gebraüchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit- Fahren ohne Fahrerlaubnis, versuchter Unfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls im Rückfall’in Tateinheit mit. Fahren ohne Fahrerlaubnis ‘ und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, sowie wegen ‚Unfallflucht zur Gesamtetrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf ' Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die gegen die’ Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls in Fall iD |] gerichtete, im übrigen auf
den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten "äringt zum Fall 7] mit der Sachrüge durch. Die Urteilsgründe beschränken sich hier auf die Peststellung, der Ängeklagte sei in der Necht zum 2. Juli 1964. ent-
\ weder allein oder mit unbekannten Mittätern durch ein = Fenster in die Trinkhalle SEES in BR
‚ eingedrungen und habe dört Waren im Werte von rund 500 DM ‚gestohlen. Sie lassen jedoch nicht erkennen, wie das Landgericht auf Grund der Hauptverhandlung zu dieser Überzeugung gelangt ist: Vor allen fehlen die Wieder-
.. gabe. der Binlassung des Angeklagten und ihre Würdigung. ‚Diese Unvollständigkeit, die darauf beruht, daß das Landgericht die Sollvorschrift des § 267 kbs.. 1 Satz 2 StPO nicht beachtat hat, ist unter den: vorliegenden. Umständen ein sachlichrechtlicher Mangel; denn sie verwehrt dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob das Landgericht das Verteidigungsvorbringen "des Angeklagten vollständig
und ohne Verstöße gegen Denkgesetze und allgenein anerkannto krfahrungssätze gewürdigt hat,
Die Strafprozeßoränung schreibt zwar nicht zwingend vor, daß die Einlassung des Angeklagten und ihre Beurteilung durch das Gericht in den Urteilsgründen im einzelnen darzustellen sind. Die sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gehen : jedoch weiter als die verfahrensrechtlichen. In der Rechtsprechung und in der Rechtslehre ist es seit langen ‚anerkannt, daß die den Schuldspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht nur alle gesetzlichen Merkmale der sträfbaren Handlung ergeben, sondern auch in sich folgerichtig und frei von Denkfehlern sein nüssen, sowie. allgemein anerkannten Erfahrungssätzen nicht widersprechen dürfen. Genügen sie diesen Anforderungen nicht, ‚so ist das sachliche Recht verletzt. ‚Das Hevisionsgericht maß daher in der lage sein, die Urteilsgründe auf solche Verstöße nachzuprüifen. Dazu ist es zwar nicht stets, aber in der Regel erforderlich, daß sie über die Einlassung des Angeklagten und die die Entscheidung tragenden Ergebnisse der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise Auskunft geben und erkennen lassen; wie das Gericht das Vorbringen des Angeklagten und die Beweise gewürdigt hat. So entspricht 88. auch der Übung der Gerichte. Hierauf kenn insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn andernfalls nach der Sachlage Anlaß zu Zweifeln besteht, ob das Landgericht das Verteidigungsvorbringen und otwa erhobene Beweise vollständig und denkfehlerfrei
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gewürdigt hat. So ist.es hier. 9
Im Zusammenhang mit der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten heißt es im Urteil, daß er sich an die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Taten,
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ausgenommen den Fall BD: zut erinnere. Diese Be-
merkung läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte seine Beteiligung an dem Einbruchdiebstahl überhaupt in Ab-
rede gestellt oder ob er sie an sich zugegeben, aber erklärt hat, sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern. Die VUrteilsgründe geben auch nicht andeutungsweise.
“ därüber Auskunft, wie das Landgericht “die.Erklärung
des Angeklagten aufgefaßt und beurteilt: hat. Ihnen
ist nicht zu entnehmen, 'öb er nach der Überzeugung
des Gerichts die”’Erinnerungslösigkeit nur vorgeschützt
hat oder ob seine Behauptung zütrifft oder unwiderlegt geblieben ist.
Geht man davon aus, daß das Verteiaigungevorbringen zur Erinnerungslosigkeit richtig oder jedenfalls nicht
zu widerlegen ist, so bestehen zwei Möglächkeiten tat-
"sächlicher Schlüsse. Entweder war der Angeklagte an "dieser Tat nicht beteiligt, oder er war so betrunken,
daß er sich an sie nicht nehr erinnert. Diese Möglichkeiten erörtert das: Landgericht nicht. Dazu hätte aber insbesondere im Hinblick darauf Anlaß bestanden, daß
der Angeklagte im übrigen geständig war. Es bleibt also offen, ob sich das Landgericht dessen bewußt gewesen
ist und ob es das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten
rechtlich zutreffend gewürdigt hat; Schon aus diesen Grund kann die Verurteilung im Fell BD nicht auf-
rechterhalten werden.
Es Kommt hinzu,, daß. nicht. ersichtlich. ist, auf Grund welcher in.der Hauptverhandlung fegtgestellter Tatsachen ‚das Landgericht zu der Überzeugung von der
‚Täterschaft des ‚Angeklagten im Fall ll _ gelangt ist.
‚Tatzeugen waren. offenbar nicht vorhanden. Im Urteil ist
nur erwähnt, daß an den Kühlschrank in der Trinkhalle
ICEEED ©in. Hanäflächenabdruck des Angeklagten gefunden worden sei. Da das Landgericht aber, wie der Aufzählung der. Beweismittel auf Seite 5 UA entnonmnen werden muß, weder die Person, die den Abdruck. gesichert noch die-
: jenige, die. ihn ausgewertet, vernommen hat, ist nicht
zu erkennen, wie es zu. der Feststellung über das Vorhandensein eines Handflächenabäruckes des Angeklagten gekommen ist. Sollte 28 ‘sich hierzu des schriftlichen Kurzgutachtene bedient haben, das sich bei. den Akten befindet, so ist, zu bemerken, daß dieses nicht in Urteil verwertet werden durfte, es sei denn, der Inhalt wäre in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
. Im übrigen kann, wie der Bundesgerichtshof wieder- - holt entschieden hat, das sachliche Recht. verletzt sein; wenn der Richter das Ergebnis eines Sachverständigengut- ‚achtens. ungeprüft übernimmt, ohne sich in. geeigneter Veiso selbst davon zu Überzeugen, ob es auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruht, .frei von Denkfehlern und Widersprüchen ist und dem Stande der. wiesenschaft- ; lichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet ent- "apricht.. Die. Nerantwortung. dafür und für die Feststellungen, die dem Urteil. zugrundegelegt werden, kann. kein Sachverständiger dem Gericht abnehnen. Auch in ‚schwierigen . Fach£ragen ist der Richter, zu einen eigenen Urteil verpflichtet. Bei der Erarbeitung der Entscheidung und ihrer Begründung darf er sich vom Sachverständigen nur helfen lassen Beust“ 7, 238; 8 113, 118). Daher genügt es in der Regel nicht, in den Urteilögründen nur sdas Ergebnis der Beurteilung. durch den Sachverständigen. mitzuteilen; vielmehr sind ‚auch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die das Gutachten anknüpft,
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sowie die Gedankengänge, die den Sachveretändigen zu seinen Ergebnis geführt haben, wenigstens in ihren Urundzügen wiederzugeben. Ferner muß ersichtlich gemacht werden, daß, das Gericht sich selbständig in eigener Würdigung
“von der Richtigkeit der Voraussetzungen und der Folgerungen des Gutachtens überzeugt hat (BGHSt 12,311). Das gilt auch für daktyloskopische Gutachten, und .zwar ‚umsomehr, wenn, "wie nöglicherweise hier, nur der Abdruck .eines Teiles der Handfläche ohne Fingerabdrücke zur. Auswertung zur Verfügung stand.
Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wieder zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklagte an dem Zinbruch bei ] mindestens als ülttäter nitgevirkt hat, so wird es wiederum die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei dieser Tat prüfen wüssen. Dies ist bisher nicht in rechtlich: einwandfreier Weise geschehen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte unwiderlegt bei allen abgeurteilten Taten mehr oder weniger betrunken gewesen ist. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverstänäigen, dessen Ausführungen im Urteil allerdings nicht näher mitgeteilt werden (siehe BGHSt 8, 113, 118), schließt es aber aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die Einzelheiten der Taten sowie aus der inergie und Geschicklichkeit, die zu ihrer Ausführung erforderlich waren, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in keinen
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der Fälle völlig ausgeschlossen im Sinne des § 51 Abs.1 5StCB
gewesen sein könne. Indessen trifft der erste dieser Gründe, der insbesondere für die Frage des Hemmungsvermögens der bedeutsamere ist, nach den bisherigen Feststellungen in Fall IillWzeraie nicht zu.
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Im übrigen ficht der Angeklagte den Schuldausspruch nicht an. Die Nachprüfung der Strafaussprüche auf die Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Die Strafe in Fall JW® nat sich auf sie nicht ausgewirkt.
kit der Verurteilung im Fall JEW ist jedoch der Gesamtstrafausspruch und mit ihm dis Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung aufzuheben. Über sie muß das Landgericht neu entscheiden. Dabei wird es die Unterbringung in einer Irinkerheilanstalt, wenn es wieder auf diese Maßregel erkennen sollte, eingehender als bisher zu begründen haben. Die Wiederholung der Worte des Gesetzen und die bloße Berufung auf die Ansicht des Sachverständigen: genügen dazu im allgemeinen nicht. Es ist zu beachten, daß die Unterbringung nicht angeordnet werden darf, wenn sio keinen Erfolg verspricht {RG JW 1936, 452). Auch ist zu prüfen, ob sich bei Verhängung einer verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe die Naßregel nicht "schon ‚aus diesen Grunde erübrigt.
Scharpenaeel 2 Mayr . Sanders Spiegel , ‚ Hürxthal.