Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 22.06.1965 – 5 StR 208/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_208/65 F
BUNDESGERICHTSHOF 098 076
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Rudolf S ED zu: vu geboren am EEE '923 in N
(Tschechoslowakei) ,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Ei Ze
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 22.Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt NEED =: NEE
als Verteidiger, -
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.Januar 1965 aufgehoben, soweit es ihn verurteilt. Er wird von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung auf
Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Die Landeskasse trägt auch die Kosten der
Revision.
- Von Rechts wegen -
WF
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Gründe§
‘Der Senat folgt dem Landgericht nicht darin, daß der Angeklagte die erforderliche Verteidigung deshalb überschritten habe, weil er von seinem Messer ohne Warnung Gebrauch gemacht hat. Die beiden kräftigen Angreifer, KO und CORE, hatten in ihrer starken Angetrunkenheit ohne Grund Streit mit dem Angeklagten und seinem Freund Ke@fBangefangen, "von denen jeder gleichfalls über gute Körperkräfte verfügte". Es war ihnen schon gelungen, Kogp durch Tätlichkeiten in die Flucht zu schlagen.
Nunmehr wandten sie sich dem Angeklagten zu, um "nun auch mit ihm eine Schlägerei zu beginnen". Er sagte ihnen wiederholt, "daß sie doch .keinen Unsinn machen sollten, und daß er sich nicht schlagen wolle". CD entgesnete: "Du bist wohl ein Süddeutscher, .jetzt kannst Du einmal eine Berliner Pranke kennenlernen." Der Angeklagte hatte, schon als Ko noch bei ihm war, Angst vor den beiden Angreifern gehabt; er hatte wegfahren wollen, war aber wegen ihres Verhaltens nicht mehr dazu gekommen, Daß er nunmehr sein Taschenmesser, das auf den Boden gefallen war und sich dabei geöffnet hatte, aufnahm und damit um sich schlug, "um ... die beiden Angreifer ... abzuwehren", überschritt die erforderliche Verteidigung nicht, Auf eine bloße Warnung brauchte er sich in dieser Lage nicht zu beschränken; Aw und CB hatten trotz wiederholten guten Zuredens keine Vernunft angenommen. Bei einem warnenden Hinweis auf sein Messer und dem damit verbundenen weiteren Zögern hätte die Gefahr bestanden, daß einer von ihnen oder beide ebenfalls Messer zogen, und daß es ihm dann übel ergehen würde. Sie waren zwei gegen einen; deshalb durfte er sich ohne Warnung mit seinem Messer wehren.
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Da der Angeklagte demnach nicht, wie die Strafkammer meint, über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist, kommt es nicht darauf an, ob ihn - wie die Revision } geltend macht -— außer dem Abwehrwillen noch Bestürzung, i Furcht oder Schrecken, oder vielmehr, wie das Urteil feststellt, Wut und Rachegefühle wegen der vorangegangenen Beschädigungen des Wagens angetrieben haben. Nach dem festgestellten - nicht nur als unwiderlegt behandelten - Sachverhalt war sein Verhalten gerechtfertigt. Bei der Länge der inzwischen vergangenen Zeit erscheint es ausgeschlossen, daß noch andere Feststellungen getroffen werden könnten, Deshalb spricht der Senat den Angeklagten frei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmitt
Börker Kersting