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BGH Entscheidung vom 19.06.1965 – 2 StR 164/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.Sin 164/63 2168 011

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Spengler und Blitzableitersetzer Erich H 0) us EEE, =. CE, geboren am EEE 1925 in VW, “rs. IB (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 19653, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Neyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. rd | Ä als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

nt

-,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 1. Februar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus und zu 300 DM Geldstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechtes. Das Rechtsmittel hat . keinen Erfolg.

1.) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Landgericht im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin DW richt den vernehmenden Polizeibeamten gehört habe; er hätte - so meint die Revision - dazu vernommen werden sollen, aus welchen Gründen diese Zeugin das Datum ihrer Verlobung zunächst mit Oktober 1960 angegeben, es später aber auf Juni 1960 verlegt habe. Nichts spricht dafür, daß der Zeuge über die Motive der Zeugin zum Wechsel ihrer Aussage etwas bekunden könnte. Seine Vernehmung drängte sich sonach dem Landgericht ‚nicht auf.

- 3.

2.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die Behauptung des Angeklagten, beim Kaufe des Kraftwagens vom Verkäufer in bestimmten Punkten hintergangen worden zu sein, zwar als wahr unterstellt, aber im Urteil nicht berücksichtigt. Das Gericht war durch die Wahrunterstellung nicht gehindert, die Tatsachen frei zu würdigen und sie bei der Beurteilung des gesamten Sachverhalts schließlich außer Betracht zu lassen; dabei brauchte es sich im Urteil nicht ausdrücklich damit auseinanderzusetzen. Daß zwischen den Urteilsfeststellungen und den als wahr unterstellten Tatsachen Widersprüche bestünden, ist nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht behauptet.

3.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; nach dem festgestellten Sachverhalt sind in allen Einzelfällen die äußeren und inneren

Betrugsmerkmale verwirklicht.

Was die Revision unter II .bis VII der Begründung vorträgt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen und der Beweiswürdigung, entfernt sich auch von den Urteilsfeststellungen und kann nicht berücksichtigt werden. =

Die entscheidende Täuschußgshandlung gegenüber der Zeugin : HErS darin, daß der Angeklagte ihren Irrtum über eine Eheschließung fortlaufend unterhielt und ihr vorspiegelte, für alle. Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag, sowie für die Steuer und Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs aufzukommen, während er in Wahrheit weder zahlungsfähig noch zahlungswillig war und es ihm von Anfang an nur um den Besitz des Wagens ging.

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Dadurch wurde sie veranlaßt, den Kauf- und Kreditvertrag zu unterzeichnen, dem Angeklagten aber das Fahrzeug, das sie auf ihren Namen zuließ, zur freien Verfügung zu überlassen. Zwar ist über den Inhalt dieser Verträge im einzelnen nichts festgestellt. Indes ist unbedenklich davon auszugehen, daß sie wie üblich gekoppelt waren, der Kaufvertrag also mit der Bewilligung des Darlehens durch die Kundenkreditbank und mit der Übergabe des Kraftwagens voll abgewickelt war. Aus dem Finanzierungsvertrag ergaben sich die Verpflichtungen zur Rückzahlung des Darlehens und die Sicherungsübereignung des Kraitwagens an die Bank.

Die Vermögensschädigung der Zeugin Ts bestand darin, daß sie die sämtlichen mit dem Wagengeschäft zusammenhängenden Verpflichtungen übernahm, der Angeklagte aber in den Besitz des Wagens gelangte, und seine Deckungszusage ihr gegenüber nicht ernst gemeint und wirtschaftlich wertlos war. Die Höhe dieser Verpflichtungen

st zwar im Urteil wiederum nicht angegeben, entsprach aber mindestens dem festgestellten Betrag von 2 ooo DH "restliche Raten", Ob und wieviel Raten die Zeugin selbst bezahlte, spielt keine entscheidende Rolle, da es für den Schaden allein auf die Zeit der Eingehung der Verpflichtungen onkam. Aus demselben Grund ist es unerheblich, wieviel Steuerraten und Prämien sie beglich; daß das Landgericht davon ausging, sie habe zweimal Steuer und Prämie bezahlt, aber nur über eine Zahlung im Dezember 1960 nähcres feststellt, ist darum im Ergebnis gleichgültig. Das aus der Sicherungsübereignung sich ergebende Anwartschaftsrecht hatte für die Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben, da der Angeklagte den Wagen besaß und dieses Recht im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich ohne Wert war. Daß schließlich der Angeklagte nach dem Vortrag der Revision in dem Finanzierungsvertrag

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die sclbstschuldnerische Bürgschaft übernahm, läßt die Schädigung und den darauf sich beziehenden Vorsatz unberührt.

Dem Angeklagten kam es darauf an, durch die Verpflichtungserklärungen der Zeugin aller eigenen Zahlungspflichten enthoben zu sein und in den Besitz des Kraftwagens zu gelangen. Darin lag seine Bereicherungsabsicht.

Was die Betrugsfälle zum Nachteil der Eheleute EEE angeht, so ist im Urteil zwar eine gewisse Unstimmigkeit.enthalten, insofern einerseits festgestellt ist, daß sich der Ehemann KW über die Rückzahlungsbereitschaft.{des Angeklagten irrte, andererscits aber bezüglich des zweiten Darlehens von einem möglichen Verzicht auf Rückzahlung die Rede ist. Danach kann zweifelhaft sein, ob die Vorstellung über die Rückzahlungsbercitschaft zur Hingabe von 300 DM geführt hat. Indes hat bei beiden Darlehen der vom Angeklagten unterhaltene Irrtum über seine Heiratsabsicht bestimmend mitgewirkt, so daß die Annahme eines Betruges bedenkenfrei ist.

. Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Nach allem ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

4.) Auch der Strafausspruch gibt zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. on » —

Zwar erscheinen die Peststellungen über den 1957 begangenen Betrug, der als zweite Tat für den Rückfall herangezogen wurde, zunächst insofern nicht verständlich, als die Verurteilung am 19. November 1959, äie Teilver-

Bu 6 —

büßung der darin ausgesprochenen Gefängnisstrafe aber

am 16. August 1959 erfolgt ist. Wie Anklage und Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit dem Strafregisterauszug aber eindeutig ergeben, handelt es sich bei der Angabe des Urteilsdatums um ein offensichtliches Schreibverschen (es muß 1957 statt 1959 heißen), so daß die Rückfallvoraussetzungen dargetan sind. |

Auch im übrigen lassen die Strafzumessungsgründe_ einen. Rechtsfehler nicht erkennen...

Baldus u u BE Kirchhof a Mayr

Meyer a Henning