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BGH Urteil vom 11.06.1965 – 2 StR 25/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2_StR 25/65

in der Strafsache

gegen

den Schuhmachermeister 2.2t. Hilfsarbeiter Otto Stephan Aw

aus RE zevoren :ı EEE 1915 ir Vo

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanwalt 8 vei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt ie :.: GENE

als Verteidiger,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 26. Juni 1964 wird

vervioorfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gr ün_g_e_: Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lcbenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen

Erfolg.

1.) Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, einen weiteren Sachverständigen darüber

zu vernehmen, daß das an der Kleidung des Angeklagten vorgefundene Vegetationsmaterial der Art (Spezies) nach nicht mit dem überceinstimme, das bei dem Fundort der Leiche vorgefunden wurde, gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt, weil das Gegenteil bercits crwicsen sei und keine der im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift genannten Ausnahmen vorliege. Das ist entgegen der Ansicht des Beschverdeführers nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Martin davon ausgegangen, daß die Vegetationsspuren an der Kleidung von sicben verschiedenen Pflanzen stammten, wie sie sämtlich am Fundort der Leiche oder in dessen unmittelbarer Umgebung in gleicher Art und in entsprechendem Wachstumszustand vorhanden waren und den gefundenen Einzelteilen entsprechende Bestandtcile - die Kiefernteile sogar einen gleichartigen Pilzbefall - aufwiesen. Es hat hierzu ausgeführt, daß es allein auf die "artmäßige" Übereinstimmung des Spurenmaterials mit dem Vergleichsmaterial ankomme, während die den Botaniker interessierende “rage, welcher genauen Pflanzenspezies diese oder jene Vegetationsspur - etwa die Moosteilchen - ZUZU- ordnen sci, für das Strafverfahren kcine entscheidende Bedeutung habe; denn die Peststellun;, daß Gegenstände glcicher Art seien, setze nicht dic Festsiellung, voraus, welcher Art sie seien. Daraus ergibt sich, daß das Schwurgericht unter "artmäßiger" Übereinstimmung die Zugehörigkeit nicht nur zu derselben Pflanzengattung, sondern auch zu derscliben Pflanzenspezies verstanden hat, von der nur der Name nicht feststehe. Gegen diese der Ablehnung des Bewcisamtrages zugrunde liegende Auffassung wendet sich die Revision vergeblich,

Wenn, wie dem Urteil zu entnehmen ist, der Sachvcrständige als erfahrener "biologischer und botanischer Fachmann auf dem Gebiet der Kriminaltechnik" nach sorgfältigen, unter Beachtung aller Regeln seiner \iissenschaft durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen ist, Spuren- und Vergleichsmaterial scien gleicher Art, so konnte das Schwurgericht davon ausschen, daß damit gemcint war, es handle sich nicht nur um die gleiche Pflanzengattung, sondern auch um die gleiche botanische Spezies. Zu Zweifeln in dieser Richtung bestand umso weniger Anlaß, als anderenfalls der wissenschaftliche Vergleich zu Beveiszwecken gar nicht geeignet gewesen wäre. Daß die Ausführungen des Sachverständigen diesen Sinn hatten, wird denn auch durch das schriftliche Gutachten bestätigt, in dem mchrerc Speziesbezeichnungen angeführt sind. Die Meinung der Revision, das Schwurgericht habe das Gutachten mißverstanden, beruht - jedenfalls auch - auf der Annahme, es habe den Begriff der "Art" verkannt; denn es sche die Artgleichheit schon in einem entsprechenden Wachstumszustand. Das trifft jedoch nicht zu. Auf S. 32 des Urteils ist deutlich zwischen der gleichen Art und dem entsprechenden Wachstumszustand wıterschieden. Auch dafür, daß der Sachverständige zumindest bei den Moosteilchen und dem Rostpilzbefall der Kiefernnadeln nicht bis zur letzten wissenschaftlich möglichen Differenzierung vorgedrungen scin könnte - auf diese Behauptung hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Rüge im wesentlichen noch gestützt -, besteht kcin Anhalt. Daß insoweit im schriftlichen Gutachten die genauen wissenschaftlichen Bezeichnungen nicht angeführt sind, besagt in dieser Hinsicht nichts. Auch der Verteidiger selbst hat im übrigen, obwohl er nach sciner Angabe Gelegenheit hatte, darüber mit Botanikern zu sprechen, weder in der schriftlichen Revisionsbegründung noch in der Hauptverhandlung auf eine

wissenschaftliche Methode hingewiesen, die - außer der namentlichen Bezeichnung - noch eine genauere Bestimmung der Spezies ermöglicht hätte,

Ist somit aber davon auszugehen, daß das Schwurgericht den Sachverständigen richtig dahin verstanden hat, es bestche Übereinstimmung der Spezics, so begegnet auch dic Begründung, mit der es den Hilfsbeweisamtrag abgelchnt hat,

keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. 1uff

und Dr. Dr. Vogel besteht nicht. Auch nach Ansicht von

Dr. Dr. Vogel kommt nämlich - ebenso wie nach Meinung von Professor Dr. Luff - der ganze Nachmittag als Todeszcitpunkt in Betracht; er hält nur einen vor 17 Uhr liegenden Zeitpunkt für weniger wahrscheinlich. Daß das Schwurgericht gleichwohl auf Grund des Gutachtens von Professor Dr. uff als Todeszeitpunkt die Zeit zwischen 15 und 17 Uhr festgestellt hat, ist rechtlich nicht angreifbar, Die Revision übersieht, daß diesem Sachverständigen für sein Gutachten nich nur seinc eigenen Wahrnehmungen bei der Leichenöffnung, sondern auch die “erfunde zur Verfügung standen, die der ausweislich der sitzungsniederschrift als erster Sachverständiger gehörte Dr. Dr. Vogel bei seiner Vernehmung mitgeteilt hatte. Daß das Schwurgericht sich bei der Würdigung der Gutachten über die den beiden Sachverständigen selbstverständlich bekannten Zeitpunkte im Unklaren gewesen sein könnte, zu denen sie ihre Beobachtungen gemacht haben,

und daß daher insoweit noch eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich,

Im übrigen verkennt die Revision, daß die Festlegung des Todeszeitpunktes nur der Klärung der Trage diente, ob der durch anderc Beweisanzeichen des Mordes an seiner Stieftochter überführte Angeklagte etwa deshalb als Täter ausschicd, weil cr bereits um 17? Uhr in der Lederhandlung Täterschaft aber selbst nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. Vogel nicht. Auch aus dicsem Grunde drängte sich daher dem Schwurgcericht die von der Revision vermißte

weitere Aufklärung nicht auf.

3.) Das Schwurgericht hat angenommen, daß das - unbekannt geblicbene - Tatwerkzeug aus dem Haushalt des Angeklagten, aus seiner Schuhmacherwerkstatv oder aus den Opelwerken herrühren könnte, Auch die gegen diese Annahme gerichtete Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet; denn auf die vom Beschwerdeführer vermißten Beweiserhebungen kommt es nicht an. Selbst wenn sich nicht hätte feststellen lassen, daß der Angeklagte ein als Tatwerkzeug geeignetes Gerät besessen, bei den Opelwerken entwendet oder sich "irgendwo in einem Geschäft" besorgt hat, könnte nicht ausgeschlossen werden, daß er es sich auf anderem Wege beschafft hat.

4.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, Insbesonderc licgen die von der Revision behaupteten Denkfehler nicht vor.

Das Schwurgericht hat auf einen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers als wahr unterstellt, daß der Zug, der am Tattag um 170? Uhr den Bahnhof Mainz-Süd in Richtung Rüsselsheim verlicß, eine elektrische Lokomotive hatte,

aus Yagen mit Mittelgang bestand und in Mainz-Süd nur etwa

zur Nälfte besetzt war. An diese Wahruntersteilung hat es

sich auch gehalten, aus ihr ailerdinss nicht den vom Beschwerdeführer erstrcebten Schluß gezogen, daß er diese Beobachtung scibst scmacht haben müsse und infolgedessen zur Tatzeit

in Hainz und nicht am Tatort gewesen sci. Die Begründung,

die das 5Schwurgericht hierfür gegeben hat, ist rechtlich

einwandfrei.

Einmal ist seine Annahme unbedenklich, es sei allgemeinkundig, daß auf elektrifizierten Strecken der Deutscken 3undesbahn die Züge von Elektrolokomotiven geführt würden und daß - außer in ächneilzügen - alie Personenwagen der zweiten Klasse einer Mittelgang aufwiesen. Zum anderen hatte der AÄngekiagte nacn den Feststellungen zeitlich die !öglichkeit, sich hiervon selbst zu überzeugen, und schließlich - und das bezieht sich ersichtlich insbesondere auf den Umstand, daß der Zug in Nainz-Süd nur zur Hälfte besetzt wal — beruft sich das Schwurgericht auf das krfahrungswissen des Angeklagten, der die Strecke nach dem nur wenige Kilometer entfernten Bahnhof Hainz-Süd schon wiederholt gefahren war und daher "die Art der auf ihr verkehrenden Züge" kannte. Darunter fällt auch das Ausmaß der Besetzung des Zuges. Die Folgerung des Schwurgerichts war möglich und 'ist deshalb für die Revision nicht anzxreifbar. Bei dieser Sachlage kann dahinstchen, ob die schnelle Zugfolge zwischen Rüsseloheim und Main#ZSüd es dem Angeklagten nicht auch ermöglicht hätte, trotz Verübung der Tat noch so rechtzeitig den Bahnhof Mainz-Süd zu erreichen, daß er mit

dem Zuge, der dort um 170? Uhr abging, wieder zurückfahren konnte,

Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning