Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 01.06.1965 – 1 StR 138/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2074 008
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_138/65 URTEIL
Ad.
in der Strafsache gegen
den Tapezierermeister Willi SD zu: SED naw-ED: geboren am u 1915 in NEED xrs. Ta
(CSR), z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i.R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB zu: in als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 17. November 1964, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Frei-
heitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen des Betrugs i. R. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Zugleich hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.
Mit Seiner Revision macht der Angeklagte allein geltend, daß das Landgericht die im vorliegenden Verfahren festgestellten Betrugstaten deshalb unzutreffend gewürdigt habe, weil es zu Unrecht die Identität des Verurteiiten, der in Wirklichkeit am mp 1915 ir CSR geboren sei‘, mit dem wiederholt vorbestraften Willibald SED; zeboren an EEE 1915 in ne, Kreis Pa CSR, angenommen habe. Auf diesem Fehler beruhce, so meint dic Revision, sowohl die Annahme des Rückfallbetrugs als auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gcwohnheitsverbrecher und damit die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung. Die von der Revision hierzu erhobenen Rügen der Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts müssen indessen erfolglos bleiben.
Die Revision erblickt zunächst eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (StPO § 244 Abs. 2) darin, daß das Landgericht es unterlassen habe, dem Hinweis des Angeklagten auf eine Verwechslung mit seinem Verwandten Willibald S> durch Einholung von Auskünften über die beiderseitigen Geburtsdaten bei den Gemeinden KeiiilD -
EB una DD (NE) in der CSR nachzugehen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil durch die Erteilung solcher Auskünfte allenfalls hätte bewiesen werden können, daß es zwei Personen mit dem Namen Willi bezw. Willibald SW gibt, von denen der eine am iENE> 1918 in KB und Ger andere on ED 1915 in N Kreis EB zeboren ist, niemals aber, daß zwischen diesen beiden Personen eine Verwechslung in dem vom Angeklagten behaupteten Sinn stattgefunden hat.
Einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO und zugleich gegen § 267 StPO nimmt die Revision ferner insoweit an, als das Landgericht bei Würdigung des von dem Sachverständigen Schlenzger erstatteten daktyloskopischen Gutachtens nicht geprüft habe, welche Fingerabdrücke der gutachtlichen Äußerung zugrunde gelegt worden seien. Dem Gutachter hätten in Wirklichkeit, so trägt die Revision sinngemäß vor, nur zwei Fingerabdrücke vorgelegen, von denen der ältere vom Tage der Einlieferung des Angeklagten in das Nürnberger Untersuchungsgefängnis (13.4.1964) stamme, so daß sich hieraus naturgemäß eine Übereinstimmung der Abdrücke habe ergeben müssen. Diese Revisionsrüge ist deshalb unbegründet, weil sie an der Feststellung des Urteils vorübergeht, daß der Sachverständige die Identität des Angeklagten mit dem am 29. November 1960 in der Strafanstalt Nürnberg erkennungsdienstlich behandelten Willi Sg, geboren an EEE 1918 in NW st, dargelegt hat.
Die Revision rügt mit der Aufklärungsrüge weiter, daß das Landgericht es unterlassen habe, den Orthopäden Paul "g: die Strafvollzugsbeamten der Strafanstalt A und CME una 14 in der Zeit von 1956 bis 1958 in der
Papierabteilung der Strafanstalt beschäftigt gewesence Häftlinge als Zeugen darüber zu vernehmen, daß es sich bei dem in den Jahren 1956/1957 in der Strafanstalt AWeinsitzenden Verurteilten Willibald Sg nicht um den Angeklagten des vorliegenden Verfahrens gehandelt habe, Soweit das angefochtene Urteil feststelle, daß sich zur fraglichen Zeit möglicherweise sowohl der Angeklagte als auch ein namensgleicher Strafgefangener in der Strafanstalt Me befunden habe, sei zu Unrecht davon abgesehen worden, eine entsprechende Auskunft bei der Strafanstalt einzuholen. Auch dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle hat der Verteidiger des Angeklagten nur den Antrag gestellt, den Strafvollzugsbeamten MB und den ehemaligen Häftling Gggp darüber als Zeugen zu vernehmen, daß in der Papierabteilung der Strafanstalt Ag in den Jahren 1956/1957 eine mit dem Angeklagten nicht identische, aber namensgleiche Person beschäftigt gewesen sei. Die Vernehmung dicser Zeugen ist durch Gerichtsbeschluß mit der Begründung abgelehnt worden, daß die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr. Ob diese Ablehnungsbegründung den Anforderungen dcs
§ 244 Abs. 3 StPO entspricht, kann auf sich beruhen. Für die von der Revision in diesem Zusammenhang allein erhobene Aufklärungsrüge kommt es lediglich darauf an, ob der Tatrichter durch die ihm bereits bekannten Tatsachen und den Verfahrensablauf dazu gedrängt war, von den in der Revisionsbegründung angegebenen Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch
zu machen, also eine Auskunft bei der Strafanstalt cinzuholen (BGHSt 3, 169). Davon kann aber bei den geradezu erdrückenden Beweisen, aus deren Gesamtheit der Tatrichter seine Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit dem
Täter der voraufgegangenen Strafverfahren gewinnen durfte, keine Rede sein. Der Angeklagte hat sich nicht nur sclbst jahrelang - so u.a. bei seiner zweiten Eheschließung an 13.10.1961 - als der am EEE 1915 in EB zeborene Willi SED susgegeben, sondern er ist nach den getroffenen Feststellungen auch von zahlreichen Zeugen,
so insbesondere von dem Landgerichtsarzt Reg.med. Dir.
Dr. EGEEEEMB und von den Vollzugsbeamten IB, St und SEE ar vestimmten kennzeichnenden Merkmalen einwandfrei als mit dem früheren Strafgefangenen Sg identisch erkannt worden. Auch die bereits erwähnte aufgrund erkennungsdienstlicher Behandlung vom 29.11.1960 abgegebene gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Schlenzger wies die Identität des Angeklagten mit seinem angeblichen Doppelgänger zur Genüge aus. Andererseits sind alle Behauptungen des Angeklagten, er sei während der für die Verbüßung der ersten Vorstrafe in Betracht kommenden Zeit in Wirklichkeit im Betrieb der Firma Mg in Ill veschäftigt gewesen und bei ihm habe im Gegensatz zu seincm Doppelgünger nic eine Beinverletzung vorgelegen, durch die Aussage der Zeugin NP und des Sachverständigen Dr. Erler mit Recht als widerlegt angesehen worden. Bei dieser Sachlage stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter sich mit den erhobenen Beweisen begnügt hat.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen 14ßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Seibert Hübner Fischer
Mai Pikart