Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 24.05.1965 – 4 StR 148/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2161 077:
im Namen des Volkes
zu der ötrufsäche
gegen
den Autolackierer Verner D ED aus .' mE über EEE. zeboren um EEE 1925 in Ha
"estfalen, wegen Meineidäs u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichts in der Sitzung vom 24.Mai 19653, an der teilgenommen haten:
Bundesrichter Krunmne als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler
Bundesrickter Dr. ‘eber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 7. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das handgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Weineids und wegen ersucnaten
Heineids verurteilt worden.
ion erhekt er die Yerfahrens- und üle
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Das Tandgericht hat folgenden Sachverhalt Testgestellt:
i. Am 3, November 1960 würde der Angeklagte durch den Gerichtsvollzicher dem Amtsgericht Brilon zur leistung es Ollcentsrungseides vorgeführt. Er legte dem Amtsrichter ein Verzeichnis seines Vermögens vor. Nr. 16 dieses Verzeich-18508, unter der nach dem Arbeitsverdienst und dem aArbeit-
seter nefragt ist, enthält folgende Angabe,
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"550,-- bis 400,--DM, Vertreter von Dun Ti -
Der Richter besprach das Verzeichnis mit dem Angeklasten. Der ängceklagte leistete darauf den Offenbarungseid. Der Angscklagte meinte mit der von ihm angegebenen Firma DB ie Firma DIEB Chenic GmbH, die ein Erzeugnis unter dem Namen DW nerstellt.
2. Am 26. April 1961 erschien der Angeklagte zum Termin
in einer anieren OflTfenbarungseidssache vor demselben Gericht
und gab folgende Erklärung ab:
"Meine Angaben im Vermögensverzeichnis vom 3.11.1960 ..>
sind richtig. Ich war bei der Firma De "m ;-- nen Die genaue Anschrift dieser Firma lautet: irma DW. Kunststoffe und Kunstbeläge, TWn-
Die Materialien dieser Firma tragen den Namen "DEE:
Seit “nde November 1960 tin ich bei dieser Yirma nicht
mehr beschärtigt. .s."
Der Angeklagte versicherte diese Angaben unter Berufung auf den bereits geleisteten Offenbarungseid.
II. Das Landgericht erblickt die Unrichtigkeit des
am 3. November 1960 beschworenen Vermögensverzeichnisses darin, daß der Angeklagte weder Vertreter dieser Firma war noch bei ihr ein Einkommen von 350 bis 400 DM hatte.
Das Landgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte, wie er geltend macht, sich über seine Tätigkeit für die Firma DB unbeabsichtigt nur unklar ausgeärückt habe und der Überzeugung gewesen sei, es handele sich um ein vertreterähnliches Verhältnis. Da in dem Voräruck des Vermögensverzeichnisses nach dem Arbeitsverdienst und dem Arkeitgeter gefragt worden sei, sei es für ihn, so führt das Urteil aus, jedoch erkennbar gewesen, daß er hier (unter Nr. 16) nur Einkünfte amıgeben dürfe, die sich über einen gewissen Zeitraum hin erstreckten. Dieses habe er um so mehr erkennen müssen, weil unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses nach Ansprüchen aus selbständiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst besonders gefragt werde. Seine Angabe in dem Vermögensverzeichnis könne, wie der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer auch erkannt habe, nur so verstanden werden, daß er ein regelmäßiges monatliches Einkommen von 350 bis 400 DM, nicht nur eine einmalige Einnahme in dieser Höhe in Aussicht gehabt habe. Insoweit habe er in dem Vermögensverzeichnis bewußt eine falsche Angabe gemacht und sie be-
schworen.
In seiner im Termin vom 26. April 1961 abgegebenen Erklärung habe der Angeklagte seine Ängaben hinsicht!ich-Jich der Firma DEE Chemie Gmtli wiederum bewußt falsch gemacht. Er habe gewußt, daß er nicht bis Ende Novenber
1560 voi der Firma DEWreschä:tist zevesen sei unä aaa Belac Angaben in Vermösensverzeichnis von 2. Kovenbe:
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13609 hinsichtlich des Einkommens nicht rirhtig guvesen sei2n. Dadurch habe er sich eines versuchten Meineilds nach den 3 155 Nr. 7, 154, 43 StGB schuldig gemacht.
Sr Labe versucht, eine feilsche Versicherung unter Herufunz wil cinen kereite früher geleisteten Kiä abzugeten, Va? eine solche Berufung im Yalle des IlfTeivarungseids nicht zulässig sei, habe der Angeklagte nicht gewu3t und auf iiese “cise seine falschen Angaben beschvären wollen.
Yli, Des Urteil mu3 aus sachijiichrechtlichenr Gründer auf-- gencben werden.
i. Die Annahme des Landgerichts, daß in ür. verzeichnisses nur ein solcher Arkeitsverdieast
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E einzetragen werden dürfe, der sich auf vinkünfte bezien., sie sich über einen gewissen Zeitraum erstreckten, findet in Jem Vordruckcdes Vermögensverzeichnisses allein keins ausreichende Stütze. Sein Wortlaut spricht vielmehr dafür, daß jeder ırpeitsverdienst unzugeten sei, sofern cs h nicht gemäß Nr. 17 des Vordrucks um „nsprüche zu
ar
cC 3 selkstänäiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst namdcit.
Auch die Erklärung des Angeklagten vom 3. November 1960, für sich betrachtet, 1äßt nicht deutlich erkennen, daß es sich nach seiner Vorstellung um einen regelmäßigen monatlichen Verdienst handelte. Seine Angabe ist Jedenells mehrdeutig. Er hat auch nicht erklärt, er habe 50 tis 400 DM verdient, wovon die Strafkammer an ünderer telle ausgeht (UA 35. 4 Abs. ?). Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn sich etwa durch Hinzuziehung dss Merkblatts, auf das der Vordruck des Vermözensverzeich-
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€ b es gehullen haben, die Unrichtig-1
Sen. Die angaben des Angeklagten wären Jann unrichtig, venn er cinenAuftrag der Firma KWwni: cirem Verdienst
von 5350 bis 400 DM lediglich in aussicht gehabt hat, Das Urteil ergibt jedoch nicht, wieweit die Verhandlungen
mit der Firma Kggp zeciehen waren, ob insbesondere bereits eine künftige Forderung im Rechtssinne begründet ordern war, die im Vermögensverzeichnis anzugeben ist :äre das Geschäft, worauf die Revisionsschrift hindeutet, ur ungevbahnt gewesen, dann könnte von einer künftigen "orderung nicht die Rede sein. Insoweit wäre seine \ıngake skiextiv unrichtig, Ss becürfte dann jeäoch einer näheren Prüfung, weiche Vorstellungen der Angeklagte in rechtlich? Hinsicht von dieser "Forderung" gehabt, ok er § 1so gemeint hat, auch in diesem Falle bereits eine zukünftige Forderung zu haben, oder sonst der Auffassung gewesen ist, unter den gegebenen Unständen den Betrag angeben zu müs-
Sen.
Die innere Tatseite bedarf insbesondere desha!k einer sorgfältigen Prüfung, weil ein Grund, eine ihwi nicht ıstehenae Forderung anzugeben, für den Angeklagten einstweilen nicht ersichtlich ist. Die Strafkammer führt rüänlich aus, daß der Angeklagte sich durch die Tat keine Vor-
teile habe verschaffen wollen.
2. Die Rechtsauffassung der Strafkummer, daß in der Zrklärung vom 26. April i961 nur ein versuchter ileire!
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e’’unden weräen köunte, trifft allerdings zu:
Nechtspecchung ist anerkacut, daß ein Schuläner, Jer in ainom lerıin zur Ergänzung des von ihm nach ; 807 ZU eingereichten unü beschsorenen Vermögenseverzeichn (S 90% ZPO) wider besseres „Wissen die Richtigkeit und Yellständigkeit seiner neuen Angaben unter Berufung au den {rüber geleisteten üUffenbarungseiä versichert, wezen versuchten Meineids bestraft werden kann (RG3t 57, 331; SCH 1 DER 9 v. 28. august 1957 = IM § 155 Nr. 1). Zw seäurfite nier jedoch der Srörterung, ok die Argaben des neck arten vom 26. April 1961 überhaupt unter die Tides- „Illuont [ielen. Der YıTentarungseidsschuldner ist nur ‚erplliichtet, Angaben über sein Vermögen zu machen, das er zur Zeit der \bgabe der Erklärung hat, srundsätzlick dagegen nicht über früheres Vermögen. Der Lid erstr.ukt sich nur zuf diejenigen Vermögensstücke, die möglircherweise dom Zugrifli des Gläubigers aurch die Iwangsvoilstreckung unteriiegen. Dies trifft jedoch auf früheres Vermögen nicht zu (BGIiSt 14, 345). Die Angaten, deren Richtigkeit der ngeklagte versicherte, lauteten, «aß
er bis Inde November 1960 kei der Yirma DEE veschärtist gewesen sei und ein Einkommen von 550 bis 400 ük sehabt hate. Sie bezogen sich also auf eine länger zurückliegende Zeit. Eine Angabe über sein gegenwärtiges Vermögen könnte allerdings dann vorliegen, wenn er damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß ihn Forderungen
aus diesem Verhältnis noch am 26. April 1361 zustanden
Tas kann den Feststellungen jedoch nicht entnommen weräetis \lo cs sich hier nur um eine "Nachbesserung" des früheren
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OfTenkarungseides handeln sollte, können unter Umständen strengere Anforderungen gestellt werden (vgi. Jonaszohle Zivilprozeßordnung 18. Aufi. $S 807 Aum. III 5,
S 903 Anm. II 2; OTG Kiel JH 1929, 3197 Ir. 73).
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sollte der Angeklagte Jedig:ich irrig zugencennen
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haben, seine Bezugnähme auf den früheren »i sich uch auf Trüheres Vermögen, dann würde nlcht cin ersuchter Meinreid, sondern ein “annverbrechen vo BGHSt and). Im übrigen bestehen die gleichen tatsäcı- lichen Bedenken, wie gegen die Verurteilung wegen des au 3. Fovember 1960 geleisteten MMlenbarungseids. Mit Kecht weist die Revision auch darauf hin, es stünde nicht miteinsnder in BKinklang, daß die Strafkammer auf der einen Seite ausführt, es habe dem Angeklagten - da ihm auf ürun, der ihm von der Tirma erteilten zusage eine gewisse Vernittlertätjigkeit erlaubt gewesen sei — nicht nachgewiesen
werden können, daß er dieses Verhältnis bewußt falsch „185 Vertretung bezeichnet hate, auf der anderen Seite atcr
annimmt, er hate kewußt unrichtig erklärt, er sei kei dor
Firma DU }is önde November 1960 beschäftiet gewesen. vs hätte Sestgestellt werden müssen, ob der Angeklaste
aarunter nicht dasseite verstanden hat wie unter Jen in ”
Vernögensverzeichnis vom 3. November 1960 angegetenen Yer-
sreterverhälitnis.
Das Urteil konnte somit keinen Bestand haben. In acer neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, den Richter, derden Offenbarungseid abgenommen hat, darüber zu vernehmen, welche Belehrungen er für die Ausfüllung der Spalte Nr. 15 gegeben hat, insbesondere auch, ob der Angeklagte üicse Angaben verstanden hat. Die: Revisionsschrift weist durauf hin, das Vermögensverzeichnis habe eine Angestellte des Amtsgerichts ausgefüllt. Auch diese wird zwecknädigerweise zu hören sein, und zwar auch über die Unstände, unter denen
aach Behauptung der Revisionsschrift das Vermögensver-
zeichnis zustande gekommen sein soll.
Arumme Seibert Leng-Hinrichsen Börtzler Dr. \ieber