Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 21.05.1965 – 4 StR 248/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

\ ” F x

BUNDESGERICHTSHOF 2091 062

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_248/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Elcktriker Hans-Yilli S ; ohne festen Wohnsitz, geboren am 941 in zw: zur

Zeit in anderer Sachc in Strafhaft,

wegen Zuhälterei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krumme als Vorsitzender,

Dr. Willms

Dr. Flitner

Mayr

Dr. Sanders

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom %. Februar 1965 wird

verworfen.

Dice Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte

zu tragen.

Von Rechts wegen

Grü

.. un nm men un an

n_d_e_:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei

zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drci Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig

erklärt.

- 3.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung Tormellen und materiellen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und äaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die -— nur allgemein erhobene - Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Zuhälterei rechtsfehlerfrei festgestellt.

Las Landgericht erwähnt bei der Schilderung des Lebenslaufs den Selbstmordversuch des Angeklagten im Jahre 1960, t dem er sich eine Gewehrkugel in die Schläfe schoß. Es stellt aber keine Folgen dieses Selbstmordversuchs, insbesondere ke ne Gehirnverlcetzung des Angeklagten fest. Daß die Strafkamne dic Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagt mindernden Hirnschädigung überschen haben könnte, ist angesichts der auch den Strafrichivern allgemnan bekannten medizin schen Erfahrungen auf diesem Gebiet auszuschließen. Vie lebensführung, insbesondere die strafbaren Verfehlungen des An gceklesten, der von früher Jugend an im Elternhause sehr verwöhnt worden ist und sich schon vor dem Selbstmordversuch se unbeständig gezeigt hat, weichen von dem durchschnittlichen Bild eines frühkriminellen Heranwachsenden nicht ab. Für sie sind gerade die beim Angeklagten auffallenden Wesenszüge ken zeichnend, vor allem Antriebs- und Stimmungsstörungen, mange: de Steuerung des Trieb- und Affektlebens (Versuch zur Fremde: legion zu gehen, unstetes Leben, Neigung zu erheblichem Alkoholgenuß), mangelnde Bindungsfähigkeit (Verlassen des um ihn sehr besorgten Elternhauses), mangelndes Verantwortungsbewuß" sein und Fehlen klarer Wertvorstellungen (schon mit 20 Jahrer Beziehungen zu einer Lohndirne, von der er sich aushalten 1äßt), spiclerische Einstellung zur Arbeit und Fehlen eines

-4A-

eigenen Lebensplans (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Jedizin 2, Aufl. S, 182). Das Landgericht war daher nicht veranlaßt, ctwaige Wirkungen des Schusses in die Schläfe auf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Urteil zu erörtern, zumal auch die Verteidigung sich auf solche Folgen nicht berufen hat.

Die Revision ist mithin zu verwerfen.

Krumnme wWillms Flitner

Mayr Dr. Sanders