Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 19.05.1965 – 2 StR 112/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_112/65 . URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Studienassessor Johann Karl Ludwig Hans

WED zu: SE zcvoren an U > YA "rankreich),

wegen fahrlässiger Tötung.

c EEE -

1929 in

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1965,

an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichtcer Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Kirchhof

Heycer

Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt WW in icer Verhandlung, Staatsanwalt WW vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Rechtsanvalt EP u: ED

als Verteidiger,

Justizangestellter ED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Dezenber 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ceinc andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässj; Tötung an Stelle von zwei Monaten Gefängnis zu einer Geldstrafe von 900 DM verurteilt. Sic wirft ihm vor, beim Baden einer Schulklasse scine Aufsichtspflicht als Lehrer verletzt und dadurch fahrlässig den Ertrinkungstod der lljährigen Martina Kege verursacht zu haben. Scince Revision hat Erfolg.

Keinen Bedenken unterliegt allerdings dic Erwägung, daß der Angcklagte angesichts der Verlegung der Nichtschwimmergrenzce über das Trennscil hinaus bis zu einer Wassertiefe von 1,20 m verpfllichtet gewesen sei, dicjenigen Kinder besonders sorgfältig zu beobachten, von denen er wußte, daß sic nicht schwimmen konnten. Dazu vor er, wie im Urteil ausgeführt ist, bci seinem Hinund Herschvimmen an der Nichtschwimmergrenzce nicht in aer Lage, hätte sich aber die Nöglichkeit ständiger Beobachtung dadurch verschaffen können und müssen, daß cr die Klasse - 26 badende Kinder mit einer Referendarin als weiterer Aufsichtsperson - in zwei Gruppen teilte und sich selbst am Rande des Schwimmbeckens oder mindestens aufrecht im Wasser hinstellte., Auch gegen diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sic beruht nicht, wie die Revision mcint, deshalb auf einem Denkfehler, weil der Angeklagte von außerhalb des Schwimmbeckens wegen der abgeschrägten Böschungen nicht so schnell hätte rettend eingreifen können vie vom Wasser aus. Beim unmittelbaren Ertrinken tritt der Tod erst nach einigen Hinuten ein (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 376

LEN Egg

Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und naturvissenschaftlichen Kriminalistik, 1940 S 752}. Daß der Angeklagte in dieser Zeit cin ertrinkendes Kind vom Rande des Beckens aus nicht hättc erreichen können, ist nicht ersichtlich. Angesichts der für Nartina Kg bei der festgestellten Wasserticfe an der Nichtschwinnergrenze nicht ungefährlichen Tauchübungen geht auch der ;linwcis der Revision fchl, daß ces modernen Erzichungsmothoden widersprochen hättc, hiergegen ceinzuschrceiten,. .crrer kann ihrer Meinung nicht beigetreten werden, daß im ÜUrteil an den Angeklagten hinsichtlch der Erkennbarkcit sciner Pflichten rechtsfehlerhaft zu hohc Anforderungen gestellt würden. Die Strafkammcer hat "unter Berüchsiertigung der gegebenen Umstände und sciner persönlichen Kenntnissc, Erfahrungen und Fähigkeiten!" dic Überzougung gewonnen, daß cr die zuvor erörterten Köglicrkeiten und Pflichten hätte erkennen und danach nüttc handeln können. Ein Rechtsfchler tritt nierbei nicht zutage und ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, 4aß der Oberstudienrat JB und der Oberstudiendircktor Dr. = 1 eine andere Heinung vertreten haben.

Indessen findet in den bisherigen Feststellungen die Annahme keine sichere Stütze, daß der Angeklagte, wenn er von den erörterten Möglichkeiten Cebrauch gemacht hätte, bei gehöriger Aufmerksamkeit das Untergehen des Kindes rechtzeitig genug bemerkt hätte, um rettend eingreifen zu können. Die Strafkammer hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. ıuff die Überzeugung gewonnen, daß der Tod des Kindes zwcifelsfrei auf Ertrinken zurückzuführen ist und daß andere Möglichkeiten ciner - mittelbaren oder unni baren - "medizinischen" Todesursache ausscheiden. Zsrcsch

c4-

tclc

muß davon ausgegangen werden, daß sie annimmt, das Mädchen sci allein deshalb ertrunken (unter Wasser erstickt), weil es nicht schwimmen konnte, ein plötzlicher natürlicher Tod komme ebensowenig in Betracht wie etwa ein Untersinken nach einem Ohnnmachtsanfall oder nervösen Schock. Daß dies ihre Auffassung ist, läßt sich jedenfalls mangels nähcrer arlegung, welche anderen Ursachen gemeint sind, nicht ausschließen. Damit ist jedoch nicht ohnc weiteres vercinbar, daß dic Strafkammer weiter davon ausgeht, der Ürtrinkungsvorgang sei lautlos und auch ohne sonstige deutlich wahrnchmbarc Alarmzceichen vor sich gegangen. Beim unmittelbaren srtrinken tritt der Tod in der Regel nicht plötzlich und in der Weisce ein, daß der Ertrinkende ruhig untersinkt. Es spielt sich vielnchr ein Todeskampf ab (vgl. Ponsold S.383; Handwörterbuch S. 777) . Daß dicser bei ciner Wassertiefe bis zu 1,20 m -— ein Aufenthalt des Kindes im tieferen Wasser ist nicht festgestellt - unbemerkbar vor sich gegangen scin “önnte, ist zumindest schr unwahrscheinlich. Ein Untersinken ohne irgendwelche Alarnzeichen läßt deshalb mit großer Jahrscheinlichkeit auf ein mittelbares Ertrinken schließen, ohne daß dafür indes die Gründe ersichtlich vwcerden. Dice Vorgänge, dic zum Tode des Mädchens geführt haben,

bleiben somit unklar.

Nach den Urteilsfeststellungen ist aber auch nicht auszuschlicßen, daß cin Zusammenhang zwischen dem Tod Nartinas und demjenigen ihrer Freundin Bettina Ve» besteht, die einige Zeit später ebenfalls lcblos im Wasser treibend aufgefunden wurde; denn beide Mädchen waren zeitweise zusammen und sind viellcicht gemeinsam ertrunken.

Die Strafkammer teilt über den "Ertrinkungstod" Bettinas nur mit, daß er möglicherweise für den Angcklagten nicht vorausschbar gewesen sci, da dies Kind einc gute Schwimnerin

gevesen sci und dic Art und Weisc, wic cs bci ihm zum Vorgang des Ertrinkens gekommen sci, zwar vermutet aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, Das genügt bei

der hier gegebenen Sachlage nicht. Dic Strafkanmner hätte vielmchr dic möglichen Ursachen für den Tod dicscs Flädchens näher darlegen und auf ihren ctwaigen Zusamnenhang mit

dem Tode des anderen überprüfen müssen. Dies war crforädcrlich, um zu zweifelsfreien Feststellungen über den Vorgan des Ertrinkens bei Nartina zu gelangen. Anhaltspunkte

für diesen Vorgang könnten sich in übrigen sclbst beim Fchlen eines solchen Zusammenhangs aus der Art des Ertrinkens Pettinas ergeben; denn in beiden Fällen könntc dieselbe Ursache in Betracht kommen. Dann würde es möglicierweise auch nicht darauf ankommen, daß Iiertina Nichtschvinrner.:

WaTo

Ohnc genauc Feststellungen darüber, wie llartina ertrunxen ist, kann nicht beurtcilt werden, ob die Strafkarner mit Recht angenomnen hat, der Angeklagte habe den God des “indes furch das ihm als pflichtwidrig vorgevorfene Untcerlassen verursacht. Sollten etwa mchrerc Möglichkeiten gcgcben scin, so wird die Strafkammer sie sämtlich darlegen und sodann einzeln unter Zugrundelegung der jeweils für den Angeklagten günstigsten daraufhin prüfen müssen, ob das

Kind in jedem Fallc pflichtgemäßen Verhaltens gerettet worden WÄTC.

Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning