Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 12.05.1965 – 2 StR 96/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

z805 066 F/ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL.

in der Strafsache

gegen

1.) den Maurer Adam PESETHAIEN “ OD zu: 1A:

dort geborer am 1953,

.2,) den Metzesrsese! Len Jakob 5 HP aus 1 MEERE

dort geboru.: au MED 340;

3.) den Notariytsangestellten Walter Vern aus MM dort geboren am 1933, 4.) den Chemielaboranten Heinrich Richard Kurt U EEEED ’ aus I ;„ dort geboren «m GEBE 1942,

wegen Landfriedensbruchs u.ä.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 12. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt zn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizungestellter NEED als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt;

I.

ll.

Auf die Revision des Angeklagten TÜRE wira das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. September 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Xammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten Me, HE und Sem» werden verworfen.

deder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen. |

Von Rechts wegen

3.

Gründe;

Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

ME wegen Lenäfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Honaten Gefängnis, nu HD wesen Lanäfriedenebruchs in Tateinheit mit leichter Xörperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Ge- | — - unter Freisprechung im übrigen - wegen Landfriedensbruchs und wegen leichter Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Mon«ten und zwei Wochen Gefüngnis, | . > ED vesen Lanätriedensuruchs in Tateinheit mit Beleidigung gu drei Honaten Gefängnia.

Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten - mi: Ausnahme der-

jenigen des Angeklagten ; Ei haben kuinen Erfolg:

1.) Die Verurteilung der Angeklagten N} m und sn wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB be-

gegnet keinen Bedenken. Was die Revisionen dagegen im

einzelnen ausführen, greift nicht durch.

Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkamner zunächst davon ausgegangen, daß die Gruppe von 20 bis 30 Personen, die den Schiedsrichter CE nach Abbruch des Spieles über den Fußballplatz verfolgten, schon mit Rücksicht auf die

Arme,

festgestellte Hindestzahl eine Henschenmenge im Sinne des § 125 StGB bildete (vgl. die Entscheidung des Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - bezüglich elf Jugendlicher, die auf einer Straße den Verkehr störten). Liese enge hatte sich auch Öffentlich zusammengerottet; denn sie hielt zum Zweck gemeinschaftlichen, rechtswidrigen und friedenstörenden : Verhaltens, das auch äußerlich erkennbar var, zusammen, und beliebig viele andere Personen, seien es Zuschauer oder Spieler, konnten sich ihr anschließen. Daß der Zusammenhalt nur von verhältnismäßig kurzer Lauer war — auf dem Wege über den zlatz bis nach Passieren der unteren $trafraumgrenze -, spielt keine Rolle; die Gefahr für Frieden und Oränung war unnittelbar eingetreten. Lie Strafkammer hat auch nicht übersehen, daß die Masse der übrigen Zuschauer und Spieler derselben Weg zur Straße über uen Platz hinweg naht. Die "äichte" Gruppe, das "VYerfolgergedränge", war, wie der: Feststellungen zu entriehmen ist, davon erkennbar abgesetzt. Laß die Gewalttätigkeiten gegen Gottwein von einzelnen in der Menge ausgingen, schließt nicht aus, daß sie "mit vereinten Kräften" begangen, nänlich vom gemeinschaftlichen willen aller ‚getragen wurden. Auch die Annahme, daß die Angeklagten an ser Zusannenrottung - äußerlich und innerlich. - teilnahmen, begegnet keinen Bedenken. Ihnen war bewußt, daß sie durch. den Anschluß an die kienge deren friedenstörende: Ziele förderten. Dies versteht sich bei Maurer und Höbel von selbst, da sie gegen GW tütlich wurden, ist aber auch bei Spang festgestellt.

2.) Zweifelhaft ist aber, ob der Angeklagte Pi durch seinen Anschluß die Menge um Ciililwurterstützen wollte. Denn er hat den Verfolgern zugerufen, sie sollten diesen nicht anfassen. Es hätte geprüft werden müssen, ob

er nicht im Gegenteil beabsichtigte, die Menge von

Gewalttätigkeiten abzuhalten. Daß sein "mäßigender"

Zuruf ungehört verhallen mußte, und dieser Umstand

ihm nicht entgangen sein konnte, schließt eine solche Absicht nicht ohne weiteres aus. Freilich hat er auch den Schiedsrichter einen Idioten geheißen und ihm gedroht, er bringe ihn in die Zeitung. Wann diese. Außerungen aber gefallen sind, ist dem Sachverhalt nicht deutlich zu entneumen. Möglicherweise hat er sie gleich zu Anfang getan, dann aber die Gewalttätigkeiten, als er sie >"ommen sah, durch seinen Zuruf zu verhindern versucht. Danach ist fraglich, ob er sich.

des Landfriedensbruchs schuidig gemacht hat (vel: BGH NIU 1954, 1694). Der Scnuläspruch gegen ihn kann nicht bestehenbleiben. nn

3.) Die Angeklagten Mb und ip, die Lederhalbschuhe trugen, haben den Zeugen CD nit dem beschuhten Fuß getreten. Ihre Verurteilung wegen geführlicher Körperverletzung nach $ ?23 a StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daß die Strafkanner den Begriff des gefährlichen Werkzeugs verkannt habe, ist nicht ersichtlich. Sie hat auf die Besonderheiten des konkreten Falles abgehoben und, abgesehen von der Beschaffenheit der Schühe, mit denen die Angeklagten Cllwsetreten haben, die besondere Heftigkeit der Tritte gegen äle Beine des Zeugen berücksichtigt (vgl. zur gefährlichen Körperverletzung RGSt 4, 397; BGH MDR 1952, 273; 0L6 Braunschweig Ndäskpfl 1957, 16).

4.) Auch im übrigen läßt die Verurteilung der Angeklagten Vie, HB und Sgweinen Kechtsfehler nicht erkennen.

Baldus . Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning