Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.05.1965 – 5 StR 154/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rs 5_StR_154/65 2098 085- .
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr.Detlev 5 (EEE aus SW, dort geboren am EB 1902,
wegen Untreue u.a.
7S
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als. Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter. Schmidt ‚Bundesrichter Siemer ‚Bundesrichter Schmitt ... .„ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED . ..al8 Vertreter der Bundesanwaltschaft, = Rechtsanwalt Dr iö A WE (ED
... „als, Verteidiger, . _Justizangestellte Du
. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig
.vom 14.Januar 1903 wird verworfen.
., Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels..
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die gegen die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
Die Firma Clip .tte sem Angeklagten den Barscheck über 1000 DM "als Abfindung für Herrn Herbert
SOEEEEED zemäs Ihrem Schreiben vom 17.Februar 1964" übersandt. In diesem Schreiben vom 17.Februar 1964 hatte der Angeklagte die Firma CB zebeten, den Betrag von 1000 DM an seinen Mandanten DEE unmittelbar zu senden. Daraus ergibt sich, daß die Firma u Ko Angeklagten den Scheck in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Oberinspektors E übersandt hat. Indem der Angeklagte ihn in dieser Eigenschaft annahn, machte er DEE zum Eigentümer des Schecks. Wenn der Angeklagte, wie auf Seite 18 UA festgestellt, den Scheck mit der Absicht einlöste, das Geld sich auszahlen zu lassen und es teilweise für sich zu verbrauchen, und zwar, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, über den ihm zustehenden Gebührenanspruch hinaus, so lag schon darin eine Untreue
in Tateinheit mit Unterschlagung. Diese Untreue hat der Angeklagte dadurch fortgesetzt, daß er DEEEEEB wochenlang über den Eingang des Schecks im unklaren gelassen und ihm erst drei Wochen nach dessen Eingang einen Teil des Geldes ausgezahlt hat, wobei er wesentlich mehr zurückbehielt, als seiner Gebührenforderung entsprach. Schon deshalb, weil der Angeklagte sich den Scheck als solchen zugeeignet hat, der einen Wert von 1000 DM hatte, und weil schon hierin nicht nur eine Unterschlagung, sondern auch eine Untreue liegt, scheidet die unmittelbare bezw. mittelbare Anwendung des § 248a StGB für beide Tatbestände aus, ohne daß es darauf ankommt, wieviel von dem auf den Scheck erhaltenen Geld der Angeklagte anschließend tatsächlich für sich verbraucht hat.
TS
Da EB Aurch die Treubruchshandlung des Angeklagten geschädigt worden ist, legt das Urteil einwandfrei dar. Sein Schaden liegt schon darin, daß er wochenlang über das ihm zustehende Geld nicht verfügen konnte, dessen Eingang ihm unbekannt war.
Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Serstedt Koffka Schmidt: Siemer Schmitt