Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 07.05.1965 – 4 StR 201/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn
BUNDESGERICHTSHOF
-IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_201/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Horet H ED zus ve dort geboren an EEE :934
wegen Meincids.
en
ne,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in äer Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstautsanwalt EB i: ::r Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW ei äer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Eochum vom 14. Januar 1965 nit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3.
Gründe§
nn nn en nn Tun
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen lieineides unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
1. Der Angeklagte hat in einem gegen ihn laufenden Offenbarungseidverfahren am 2. Juli 1964 beschworen, daß er seit dem 1. Juli 1964 bei der Tiefbaufirma Otto “Ww in vB. 21:5 Hiilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von 3,51 IM beschäftigt sei. Gegenüber dem Vorwurf, diese Angabe sei falsch gewesen, hat er sich dahin verteidigt: Er habe am 29. Juni 1964 bei der Firma MW vorgesprochen. Dort habe man ihm gesagt, er könne am 1. Juli 1964 auf einer Baustelle anfangen. Am 1. Juli 1964 sei er indes nicht zur Arbeit gegangen, weil er am nächsten Tage den Offenbarungseidtermin habe wahrnehmen nüssen und nicht gleich am Tage nach sciner Einstellung habe fehlen wollen. Als er am 3. Juli 1964 die Arbeit bei der Firma MllWBhabe aufnchmen vollen, sei er fortgeschickt worden.
Das Landgericht hat diese Einlassung des Angeklagten, die es ersichtlich für nicht widerlegt hält, als für den Schuldvorwurf ohne Bedeutung angesehen. Es meint, in der Erklärung, seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma “RB 'veschäftigt" zu sein, liege auch die Eehauptung, am 1. Juli haben. Der Angcklagte habe im Zeitpunkt der Eidesleistung auch gewußt, daß er die Beschäftigung bei der Firma vB noch nicht aufgenommen hatte.
2. Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die bisherigen Fest- ‚stellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung nicht,
Es ist schon objektiv zweifelhaft, ob wirklich in der Behauptung des Angeklagten, seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma MW "beschäftigt" zu sein, auch dic Erklärung lag, an diesem Tage die Arbeit "aufgenomuen" zu haben. Auch bei Zustandekommen eines wirksamen Arbeitsvertrages bei der Vorsprache am 29. Juni 1964 konnte der Angeklagte wie am 2. Juli 1964 wegen der Pflicht zur Wahrnehnung des Offenberungseidtermins so auch am 1. Juli 1964 aus irgendeinem Grunde - trotz bestehenden "Beschäftigungsverhältnisses" - der Arbeit fernbleiben, etwa wegen plötzlicher Erkrankung. Ein solches Fehlen würde an dem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses nichts ändern, obwohl der Angeklagte tatsächlich bei der Firna MD noch nicht gearbeitet hatte. Dann hätte er sich, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht wer-- den könnte, schon als dort "beschäftigt" ansehen können. an. Das gilt auch für die von dem Angeklagten als Grund seines Nichterscheinens zur Arbeit am 1. Juli 1964 angegebene Tatsache.
Entucheidend ist jedoch die subjektive Kinstellung des Angeklagten zur Richtigkeit seiner Aussage. Lr hat nach den Feststellungen des Urteils zwar gc.ußt, daß er zur Zeit der Zidesleistung die Arbeit bei der Firma Müller noch nicht aufgenommen hatte. Nach der Annahme des Landgerichts hat er auch erkannt, daß in der Erklärung, seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma MW veschäftigt zu sein, die Behauptung liege, die Arbeit bei ihr aufgenommen zu haben. Jedoch ist nicht eindeutig festgestellt, daß er das auch wirklich zum
Ausdruck bringen wollte. War bei der Vorsprache am 29. Juni 1964 ein Arbeitsvertrag zustande gekommen oder glaubte der Angeklagte, es sei dabei ein solcher geschlossen worden,
so konnte er mit seiner Erklärung, er sei seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma MED beschäftigt, durchaus meinen, am 1. Juli 1964 habe ein Arbeitsverhältnis begonnen, ohne daß er sich gleichzeitig darüber äußern wollte, ob er am 1. Juli 1964 bereits tatsächlich gearbeitet hatte. Der Angeklagte hatte kein Interesse daran, bei Leistung des Offenbarungseides etwas Unwahres zu sagen. Dafür, daß er beabsichtigte, seine Gläubiger zu vergeblichen Lohnpfändungen zu veranlassen, spricht nichts; er wollte sie, wie das Urteil feststellt, nicht irreführen.
Sollte aber am 29. Juni 1964 ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sein und der Angeklagte auch nicht an ein solches geglaubt haben, sollte der Angeklagte also am 29. Juni 1964 nur eine unverbindliche Zusage bekommen haben, er könne am 1. Juli 1964 anfangen - das Urteil gibt die Einlassung des Angeklagten über die Vorspräache am 29. Juni 1964 zu knapp und zu unbestimmt wieder, als daß diese Möglichkeit ausgeschlossen werden könnte -, uo könnte er geglaubt haben, er vierde bei seinem Erscheinen von der Firma eingestellt werden. Dann hätte er möglicherweise in seiner Vorstellung etwas zwar nicht für den 2. Juli 1964, wohl aber schon für den folgenden Tag Zutreffendes beschwören und damit sogar im Interesse des das Offenbarunsscidverfahren betreibenden Gläubigers handeln „ollen, der vom 3. Juli 1964 an eine Lohnpfändung mit Erfolg hätte betreiben können.
Auch in diesem Fall liegt - insbesondere unter Berücksichtigung der nicht sehr hohen Intelligenz des Angeklagten
nn
(dazu UA 2 oben) - die Annahme einer vorsätzlichen Eidesverletzung recht fern. Er könnte allenfalls fahrlässig etwas Unrichtiges beschworen haben,
Krumme Mayr Sanders
Bundesrichter Kersting unä Dr. Dr. Spiegel sind ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
Krumme