Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 06.05.1965 – 4 StR 534/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

. 4_StR_534/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bäckergesellen Riinhard DD zus vw, zur

Zeit Soldat bei der Bundeswehr in RE, zehoren an GE 9:0 ir vB ScH:.,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom :10. Dezember

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

- 2 -

1965, en der teilgenommen haben:

Dr. Willms

als Vorsitzender,

Mayr

Dr, Sanders

Dr.Dr. Spiegel

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt gu»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterg>

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Mai 1965 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

-

Von Rechts wegen

rn tn tr tn a Ce mn au m an an a m

Sitzung

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen. fahrlässiger Zötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen ‚können unerörtert bleiben, weil das Urteil auf die Sachrüge aufzuhcben und der Angeklagte freizu-

sprechen ist»

- 3 -

Der Angeklagte hat am 19. Januar 1964 kurz nach Mitternacht in der Strackestraße in BEE üen 21 Jahre alten Bernhard ZUED mit einem Volkswagen angefahren und getötet. Das Landgericht hat nicht mehr. wie in scinem früheren, vom Senat aufgehobenen Urteil feststellen können, daß der Angeklagte mit den rechten Rädern des Wagens auf den Bürgersteig geratenyund Tu dort erfaßt habe. Den Umständen nach ist es nicht ausgeschlossen, daß BB auf der Fahrbahn angefahren worden ist. Jedoch hat der Abstand der rechten Räder des Volkswagens von der Bürgersteigkante im Augenblick des Anstoßes nach der einwandfrei begründeten Überzeugung des Landgerichts höchstens 50 cm betragen. Daher ist anzunehmen, daß Bw entweder am Rand der Fahrbahn auf dieser gegangen oder vor dem herannahenden Wagen vom Bürgersteig auf die Fahrbahn getreten ist. Mit Recht geht das Landgericht von dieser letzteren, dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit aus. Es ist aber überzeugt, daß Dip wegen der in den Gehsteig hineinragenden Treppenaufgängt keinesfalls weiter als 1,4o m von der Gehstceigkante entfernt gegangen war; als sich der Angeklagte häherte. Die für den Tod des E— ] ursfiichliche Fahrlässigkeit des Angeklagten bestand nun nach der Ansicht des Landgerichts darin, daß er nicht genügend auf den Gehsteig geachtet und infolgedessen Egg richt gesehen habe, Er hätte ihn im Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer auf eine Entfernung von mindestens 25 m sehen und, so meint das Landgericht, sich auf sein Verhalten einstellen und den Zusammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen vermeiden müssen.

Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ansicht, daß ein Kraftfahrer scin Augenmerk nicht nur auf die Fahrbahn sondern auch auf den angrenzenden Gehsteig richten muß und zwar umsonchr, je näher er mit seinem Fahrzeug dem Gehsteigrand kommt (BGH VRS 14, 296; 19, 3434; 23, 267; 24, 200). Bei dem gegenwärtigen Stand der Verkehrserfahrung und Verkehrserziehung darf er jedoch im allgemeinen darauf vertrauen, daß erwachsene Fußgänger nicht ohne triftigen Grund und nicht, ohne sich über etwa von rückwärts nahende Fahrzeuge zu vergewissern, dic Fahrbahn betreten (BGHSt 13, 169; VRS 14, 296;

-4-

20, 129; 26, 28). Daher würde der Angeklagte den Tod Bes durch seine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit nur dann verursacht haben, wenn er auf Grund besonderer fceutgestellter Umstände von vornherein hätte voraussehen müssen, daß Fußgänger unvorsichtig die Fahrbahn betreten werden, oder

wenn er in dem Augenblick, in dem er das unvorsichtige Ver- ' halten eo 5 hätte erkennen können, durch Bremsen oder Ausweichen einen Zusammenstoß noch hätte vermeiden können (BGH VRS 20, 129; 23, 267). Hierfür bietet aber der wegen der Unmöglichkeit genauerer Feststellungen zugunsten des Angeklagten zu unterstellende Sachverhalt keine genügende Grundlage.

Das Landgericht führt zwar einige Umstände an, die nach seiner Ansicht den Angeklagten zu besonderer Vorsicht hätten mahnen sollen, womit es ersichtlich sagen will, daß sie Anlaß geboten hätten, mit der Unaufmerksamkeit von Fußgängern zu rechnen. Darin kann ihm aber der Senat nicht folgen. Es mag sein, daß in der Karnevalszeit nachts vermchrt mit verkehrswidrigem Verhalten von betrunkenen Fußgängern zu rechnen ist (vgl. allerdings BGH VRS 18, 123, 125). BGE var jedoch nach den Feststellungen nüchtern. Das Landgericht meint ferner, der Angeklagte habe die ihm bekannte Angewohnheit von Kleinstädtern, auf der Fahrbahn anstatt auf dem Gehweg zu gehen, berücksichtigen müssen. Ob ein solcher Erfahrungssatz besteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gilt unter den heutigen Verhältnissen der Vertrauensgrundsatz in der oben dargelegten Gestalt auch in Kleinstädten. Schließlich brauchte der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht damit zu rechnen, daß ein nahe am Rand des Bürgersteigs gehender Fußgänger erschrecken und vor seinen Wagen geraten könne. Ein Abstand von etwa 50o cm von der Bürgersteigkante muß in Anbetracht des Rechtsfahrgebots als ausreichender Sicherheitsabstand angesehen werden. Wird er eingehalten, so werden auch verkehrswidrig auf der Gehsteigkante gehende Fußgänger nicht ernstlich gefährdet.

- 5.

Davon abgesehen würde die Schreckreaktion eines Fußgängers eher zu einen Sprung nach rechts zur Mitte des Bürgersteigs hin als zu einem Ausweichen auf die Fahrbahn geführt haben. Das Landgericht hat dabei auch nicht berücksichtigt, daß Bunse ein junger Mann war, von dem Schreckreaktionen auf

ein vorbeifahrendes Kraftfahrzeug nicht ohne weiteres zu er- _ warten waren.

Brauchte somit der Angeklagte selbst dann, wenn er Be» gesehen hätte, nicht damit zu rechnen, daß dieser vor seinem Wagen die Fahrbahn betreten werde, so kommt es darauf an, ob er den Zusammenstoß noch hätte verhindern können, als das zu unterstellende verkehrswidrige Verhalten Bes für ihn erkennbar wurde. Dabei ist zu beachten, daß nicht schon ein Abweichen Bes von seiner Gehrichtung nach links zum Fahrbahnrand hin den Angeklagten hätte veranlassen müssen, sich auf ein unvorsichtiges Betreten der Fahrbahn durch ZB einzustellen. Auch dann hätte er immer noch darauf vertrauen dürfen, daß dieser nicht, ohne auf den Fahrverkehr zu achten, den Gehsteig verlassen werde, Erst in dem Augenblick, in dem 7] erkennbar Anstalten machte, die Fahrbahn zu betreten, mußte der Angeklagte damit rechnen, daß er nicht auf den Fahrverkehr achtete (BGH VRS 20, 129). Dice Feststellungen bieten indessen keinen genügenden Anhalt dafür, daß der Angeklagte in diesem Augenblick noch weit genug entfernt war, um einer Gefährdung des Fußgängers begegnen zu können. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Dee so kurz vor dem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn betrat um sie zu überschreiten oder auf ihr weiterzugehen, daß der Anhalteweg unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit zu lang gewiesen wäre, um den Wagen vor BB: un Stehen zu bringen, und daß auch ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen wäre,

-6 -

Das Urteil kann demnach nicht bestehen bleiben. Da Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Angeklagten führen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, ist er freizusprechen.

Willms Mayr | Sanders

Spiegel Hürxthal