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BGH Urteil vom 05.05.1965 – 2 StR 93/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_93/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst PR ED :.: > seboren ae 1935 in E@B zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall usa.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter keyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanvalt u >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

RechtsanvaltD: u: u 15 Verteidiger, Justizangestellter BED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 23. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit er im Falle I (zum Nachteil LB>- EB wesen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Dic weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit liundraub und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer amtsgerichtlichen Strafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs klionaten Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Die Revision des Angeklagten hat nur im Falle I Erfolg.

1.) Der Angeklagte hat in diesen Fall aus einem im Umbau befindlichen Kiosk einen Blankoscheck und Hartgeld auf folgende Weise gestohlen: cr betrat den neu angebauten Teil, nahm ein loses Brett aus der Trennwand zum alten Verkaufsraum und "stieg" durch die entstandene Öffnung in diesen Raum "ein". Die Verurteilung nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird von diesen Feststellungen nicht getragen.

Zunächst hätte geprüft werden müssen, ob der Kiosk ein cinheitliches Gebäude war, in das der ingeklagte von außen cingeärungen ist. War der eigentliche Verkaufsraum cin "verschlossener Raum", so stünde der Annahme eines £inbruchs nicht entgegen, daß sich der Angeklagte von dem offenbar frei zugänglichen Anbau aus den Weg zum Verkaufsraum verschafft hat. Der Diebstahl "mittels Einbruchs" setzt indes voraus, daß Gewalt angewendet wird, um das entgegenstehende, den Raum umschließende Hindernis zu beseitigen (vgl. RGSt 4, 353). Das mag, wie die Revision zutreifend ausführt, dann der Fall sein, wenn der Täter ein angenageltes Brett abreißt, nicht aber schon ohne weiteros, wenn, wie hier, nur ein loses Brett herausgenonren wird.

Ebensowenig ist ein kinsteigediebstahl dargetan. Die Öffnung bildete zwar nicht den ordentlichen Zugang zum Verkaufsraum; zum binsteigen gehört aber cbenfalls die Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten, die sich aus der tigenart des Gebäudes oder umschlosscenen Raumes ergeben (vgl. BGHSt 10, 132). Deshalb hätte die Öffnung näher beschrieben werden müssen.

Demnach kann der Schuldspruch in diesem Fall nicht bestehenbleiben.

2.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle 1I wird als solche vom Beschwerdeführer nicht angegriffen. Ihr liegt zugrunde, daß der Angeklagte eine unechte Urkunde hergestellt hat, indem er den gestohlenen Blankoscheck ausfüllte. Diese Annahme der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat aber auch Diebstahl und Urkundenfälschung ohne Rechtsirrtun als selbständige Taten beurteilt. Daß der Angeklagte in dem Kiosk auf den Scheck noch den Firmenstempel des Bestohlenen aufdrückte, verbindet die Taten nicht zu einer rechtlichen Einheit; denn dieses Tun und die \egnahme fielen in keinem Teil zusammen, sondern gingen nebeneinander her (vel. RGSt 32, 137, 139). Im übrigen war die wesentliche und selbständige Fälschungshandlung das spätere Ausfüllen des Schecks mit einer Schecksumme und einem Zahlungsenpfünger. Der Unstand, daß der Angeklagte schon bei der iegnahme beabsichtigte, den Scheck auszufüllen und von. ihm Gebrauch zu machen, ist ebensowenig geeignet, die Einheit herzustellen (vgl. RGSt 60, 241).

Da die Strafkammer die Weitergabe des Schecks nicht in die Verurteilung einbezogen hat, kam es auf die Frage des Verhältnisses von Herstellung und Gebrauch der Urkunde nicht an (vgl. BGHSt 5, 291; 17; 97):

3.) Auch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Falle III begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar gehört zum Diebstahl mittels Erbrechens von Behältnissen, daß das Behältnis in dem Gebäude erbrochen wird (vgl. BGHSt 14, 291). Die Kassette mit dem Gelde hat der Angeklagte allerdings außerhalb der Gaststätte im Hofe aufgebrochen. Er war aber in die Gaststätte eingestiegen und hatte drinnen im Büro den Schrank gewaltsam geöffnet, in dem die Kassette aufbewahrt wurde. Damit hat er zwei Kerkmale der Nr. 2 des § 243 StGB verwirklicht; nach Sinn und Zweck der Vorschrift. kann es keinen Unterschied begründen, ob gerade das Behältnis erbrochen wird, in welchem die Sache aufbewahrt wird, auf die es der Dieb abgesehen hat, oder ob er ein weiteres Behältnis gewaltsam öffnet und damit mittelbar dassclbe Ziel erreichen will (vgl. RGSt 40, 94, 96).

4.) Der Schuldspruch im Falle IV gibt zu Bedenken keinen Anlaß.

5.) Dasselbe gilt von der Verurteilung im Falle V. Was die Revision dagegen vorbringt, geht offensichtlich fehl.

Die Aufhebung des Schuldäspruchs im Falle I führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe samt der Anordnung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Die Einzelstrafen in den Fällen II - V werden ersichtlich von der Aufhebung nicht berührt. Daß die Strafkammer im Falle IV die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB

ütersehen haben könnte, ist auszuschließen. Auch im übrigen 1äßt der Strafausspruch keinen Fehler erkennen.

Baldus Scharpenseel Kirchhof leyer Henning