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BGH Urteil vom 04.05.1965 – 5 StR 128/65

5. Strafsenat

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H 5 StR 128/65 2098 088 1

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Aufzugsmonteur Manfred w ED eus DEM, dort geboren am EB 935,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEED

' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteldiger,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts in Berlin vom 25.November 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. u .

_ ‚Ihm wird die nach dem 25.November 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft,

soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision beanstandet, daß die Akten über die früheren Straftaten des Angeklagten, aus’denen das Gericht gefolgert habe, daß die Nachschlüsseldiebstähle ihm nicht wesensfremd seien, "nicht verlesen und nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden" seien.

Die Rüge ist unbegründet. Zur Feststellung, daß der Angeklagte schon früher wegen Nachschlüsseldiebstahls verurteilt worden sei, genügten Erörterungen mit dem Angeklagten, bei denen dieser zugab, daß dies der Fall gewesen ist. Daß. solche Erörterungen nicht stattgefunden hätten, ist nicht bewiesen. Vielmehr ergibt die insoweit im Wege des Freibeweises herangezogene Sitzungsniederschrift, daß die Vorstrafen mit dem Angeklagten erörtert und von ihn als richtig anerkannt worden sind.

2. Ohne ausdrücklichen Beweisamtrag brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, die Wirtschafterin und den Hundedresseur des Blumenhändlers He als Zeugen zu vernehmen. Es durfte diese beiden auf Grund der Aussage des Geschädigten HE als mögliche Täter. ausschalten. Das Gericht hat sich. nicht, wie die Revision meint, nur die Würdigung des Blumenhändlers HB über die Zuverlässigkeit dieser beiden Personen zu eigen gemacht, sondern es ist von Tatsachen ausgegangen, die ii 7 bekundet hat, nämlich, daß die beiden Genannten lange Zeit bei ihm tätig gewesen seien und sich dabei nicht die geringste Unredlichkeit hätten zuschulden kommen kassen.,

3. Ebensowenig brauchte sich dem Gericht die Vernehmung von Angestellten der Herstellungsfirma der Sicherheitsschlüssel darüber aufzudrängen, ob der Angeklagte sich solche Schlüssel bei ihr habe anfertigen lassen, da die Möglich-

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keit bestand, daß der Angeklagte sich solche Schlüssel auf nicht oränungsmäßigem Wege hatte herstellen lassen.

4. Das Landgericht brauchte auch von Amts wegen weder eine Ortsbesichtigung vorzunehmen: noch einen Sachverständigen zu hören, um festzustellen, :daß der Angeklagte in der Zeit zwischen 6,00 und 6,30 Uhr ein Lokal in der Friedel-/Ecke Weserstraße in Berlin-Neukölln. verlassen haben, um 7,30 Uhr in der Hoeppnerstraße in Berlin-Tempelhof angelangt sein und zwischendurch in dem 10 Minuten Fußweg von der Hoeppnerstraße entfernten Hause des Angeklagten den Diebstahl begangen haben kann. Besonderer Einzelfeststellungen über die Entfernungen bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Angeklagte ohne weiteres die Möglichkeit hatte, für einen Teil des Weges Taxen zu benutzen.

5. Mit der Frage, ob etwa mit Rücksicht auf ein mögliches homosexuelles Verhältnis zwischen den Angeklagten und HBiieser seine Anzeige und Aussage aus Rache gemacht habe, setzt sich die Strafkamner ausdrücklich auseinander und verneint sie (UA S.16/17). Mit dem Inhalt der Strafanzeige, die HÜEEEEB sezen den Angeklagten in dieser Sache erstattet hat, brauchte sich die Strafkammer in diesen Zusammenhang im Urteil nicht ausdrücklich zu befassen.

II.

Auch die Sacherüge ist unbegründet. Die Einzelangriffe der Revision richten sich insoweit ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat auch weder im Schuld- noch im Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken ergeben. Die Strafkammer sieht es zwar als straferschwerend an, daß der Angeklagte Hggw. der ihm sehr viel Gutes habe zukommen lassen, ihn wie einen Sohn gehalten habe und ihn unentgeltlich beköstigt und mietefrei

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habe wohnen lassen, bestohlen habe. Diese Darlegungen stehen nicht im Widerspruch. damit, daß die Strafkammer ein homosexuelles Verhältnis zwischen Hi uni dem Angeklagten für möglich hält. Sie meint an der erwähnten Stelle der Strafzumessungsgründe offensichtlich nur, daß HE wirtschaftlich für den Angeklagten gesorgt habe wie, ein Vater für einen Sohn, und daß es deshalb besonders. verwerflich sei, ‚daß der ‚Angeklagte EBD corado an seinen Vermögen geschädigt habe..

"Sarstedt | Koffka Schmidt. Schnitt | Börker .-