Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 04.05.1965 – 5 StR 118/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 118/65 2098 092 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Gastwirtin Lina E ED verwitwete BEED geborene SD au: EEE geboren am EEE 1909 ir EEE (Ostpreußen) ,
wegen Totschlags u.a.
bJ
IN
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr:Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt _ . Bundesrichter . Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EEE
"als Verteidiger,
“ Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten HB gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom. 5.November 1964 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
. Der Angeklagten ED wird die nach dem 5.November 1964 . erlittene. Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf ‚die Strafe ‚angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Vergeblich bekänpft die Revision der, Angeklagten EEE die Schuldsprüche wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und wegen Totschlages sowie die Strafaussprüche.
I.
Die Einzelangriffe gegen die Verurteilung‘ wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei sind überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.
Soweit sich die Revision im einzelnen mit der Verurteilung wegen Totschlages auseinandersetzt, wendet sie sich meist ebenfalls nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung ‚als solche und ist in diesem Umfange unzulässig.
Im übrigen ergibt sich folgendes:
1. Deutlich und rechtsirrtumsfrei stellt das Urteil fest, daß das Kind "lebend und gesund zur Welt kam" (UA S. 14), ‘daß alleinige Ursache seines. - durch Ersticken oder Unterkühlung eingetretenen - Todes das völlige Fehlen der üblichen und notwendigen Betreuung war.
2. Zu solcher Betreuung und Hilfeleistung wer im vorliegenden Fall die Angeklagte berufen, wie das Schwurgericht 'ebenfalls rechtsfehlerfrei annimmt. Ihre Verpflichtung zum Handeln folkte' nieht nur "aus der gesetzlichen Fürsorgepflicht als Mutter ihrer minderjährigen Tochter", sondern auch aus vorangegangenem Tun ("sie hatte ihre Tochter seit Wochen von der Außenwelt abgesondert" - UA 8.14).
3. Der Einwand der Revision, die Angeklagte FEB habe nur abtreiben und nicht töten wollen, sie habe nicht erkannt, daß die Geburt bevorstehe, scheitert an den Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht hat diese Verteidigung
-4-
der Angeklagten EM erörtert und als "widerlegt" angesehen. Der Tatrichter stellt mit näherer Begründung
fest, die Beschwerdeführerin habe erkannt, daß es sich
"um Geburtswehen gehandelt habe", ihr sei bemußt gewesen, "daß jeden Augenblick mit dem Eintritt der Geburt zu rechnen war" (UA S.13/14). Die Darlegungen hierzu verstoßen weder gegen Erfahrüngssätze, noch sind sie in sich widerspruchsvoll.
4. Schließlich ist das Urteil, entgegen der Meinung der Revision,..auch frei von Widersprüchen, soweit es der Angeklagten EB einzelne Unterlassungen anlastet, ihr insbesondere vorwirft, daß sie auch später noch keinen Arzt herbeigerufen hat.
Die Revision übersieht nämlich, daß das Schwurgericht Zeitpunkt und Ursache des Todes des Kindes nicht mehr sicher feststellen konnte und sich deshalb jeweils mit mehreren Möglichkeiten auseinandersetzen mußte.
aa) Für den Fall, daß das Neugeborene schon tot war, als die Beschwerdeführerin gegen 13 Uhr zu ihrer Tochter zurückkehrte, liegt nach Meinung des Tatrichters das Verschulden der Angeklagten EB darin, "daß sie ihre Tochter in Erkenntnis der bevorstehenden Geburt allein zurückließ", ihr und dem Kinde also jede Hilfe beim Geburtsvorgang versagte.
bb) Anderenfalls aber hätte sich die Beschwerdeführerin (nach 13 Uhr) noch weiterer Unterlassungen schuldig gemacht. Dazu rechnet das Schwurgericht, daß sie keinen Arzt herbeigerufen hat, der bei einer lebensgefährlichen Unterkühlung des Kindes noch hätte helfen können.
Diese Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie vertragen sich miteinander, auch kann ale Revision hieraus keinen Denkverstoß herleiten.
Da ‚die Nachprüfung auf ‚die allgeneine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel der angegriffenen Schuldsprüche und der Strafaussprüche aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollen Umfange zu verwerfen.
Sarstedt, © Koffka Schmidt ‚Schmitt Berker