Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 03.05.1965 – 4 StR 141/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
; 2161 042:
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlosser Horst K Ep zus VE. geboren arı EEE 926 ir CE, zur Zeit
in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 19653, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. November 1962 wird verworfen.
Dice Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Yon Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall und wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Provisionsvertreters auf fünf Jahre untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Gegen scine Verurteilung wegen Betruges im Rückfall zum Nachteil des Mctzgermoisters Fe hat der Beschwerde-Zührer keine Einzeleinwendungen erhoben. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Angeklagte war, den Feststellungen zufolge, Anfang des Jahres 1961 für die Firma Iesezirkel CB als Werber gegen Provision tätig. Am 22. Tebruar i961 kaufte er in der Metzgerci Fggprlcisch und iWurst für 11,50 DM und bat acn Geschäftsinhaber, den er einige Zeit vorher als Kunden des Lesczirkels geworben hatte, um ein Darlehn. Er stellte sich als 'Chef einer Lesezirkelfirma" vor und sagte, im Augenblick habe cr kein Geld, um die Ware zu bezahlen, außerdem brauche er etva 20 DM, um einen Mann zu entlohnen, der auf ihn warte. Scine Frau werde das Gelä Ende der woche (3 Tage später), wenn sie Fleisch einkaufe, zurückzahlen. > ließ sich täuschen und händigte ihm deshalb die Waren ohne Bezahlung aus. Auch lieh er ihm noch 18,30 DM. In Wirklichkeit war der Angeklagte nicht verheiratet und lcbte allein. Er brauchte das Geld auch nicht, um einen Mittelsmann zu entlohnen, sondern dringend
für seinen Lebensunterhalt. Als er das Darlehn bis zum Dienstag der nächsten Voche nicht zurückbezahlt hatte, wandte sich der Gläubiger an den Arbeitgeber des Angeklagten. CB vozan!te dic Schuld und zog dem Angeklagten den Betrag von 50 DM bei der nächsten Provisionszahlung ab. Da der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung zugegeben hat, "zu jener Zeit kein Geld hatte, sondern verschuldet war, war es fraglich, ob und wann der Metzgermeister scin Geld zurückbekommen werde." Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte seine falschen Angaben gemacht hat, um über seine Kreditwürdigkeit zu täuschen. Er wußte, daß FEW sich nur durch diese Täuschung zur Herausgabe der Ware unter Stundung des Kaufpreises und zur Darlehensgewährung bereit finden werde. Dadurch ist dem Gläubiger, wie das Urteil hervorhebt, ein Vermögensschaden, zum mindesten in der Form einer Vermögensgeführäung, entstanden. "Wenn er sich nicht gleich an den Arbeitgeber gewandt unä von diesem das Gelä erhalten hätte, würde er bei der Verschuldung des Angeklagten vielleicht noch heute auf sein Geld warten müssen." Das alles hat der Angeklagte nach der Feststellung der Strafkammer auch gewollt. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht seine Überzeugung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte wegen seiner Verschuldung zur Tatzeit damit rechnete, den geschuldeten Betrag nicht in dem vereinbarten Zeitpunkt - Ende der Woche -, sondern entweder überhaupt nicht oder erst viel«später zurückzahlen zu können,
daß er aber die Kreäitgewährung-infolge der Täuschung auch für diesen Fall woilse. Damit ist der bedingte Vorsatz der Vermögensschädigung rechtlich unangreifbar festgestellt.
2. Dic Verurteilung wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung wird ebenfalls
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von den Feststellungen getragen.
Am 1. April 1961 füllte der Angeklagte einen Bestellschein über eine Lesemappe für den Tankstelleninhaber CHEEEEB aus und unterschrieb ihn mit dem Famenszug "KB. opvohl Ci die Bestellung abgelehnt hatte. Er legte den Schein noch am selben Abend seinem Arbeitgeber vor, um die Provision zu erhalten. CE zanıtc aber nicht, weil er von der Täuschung erfuhr.
Hit Recht hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe gehofft, Ce werde die Mappe bei Lieferung doch abnehmen, für unerheblich erachtet. Der Angeklagte wußte, daß sein Arbeitgeber durch die vorgetäuschte Bestellung keinen Anspruch gegen Ci erwarb und ihm selbst kein Provisionsanspruch erwachsen konnte. Die Hoffnung, später werde es durch widerspruchslose Abnahnıc der Lescenappe doch zu einem Vertragsschluß zwischen der Lesezirkelfirma und Cs unä dann auch zur Entstehung eines Frovisionsanspruchs kommen, schließt den Betrugsvorsatz nicht aus. Denn der Angeklagte hat seinen Arbeitgeber vorgespicgelt, daß CE den Auftrag unterschrieben und damit eine Lesemappe fest bestellt habe.
Er wollte, wie das Urteil feststellt, GW dadurch veranlassen, ihm die Provision auszuzahlen. Da CB vor Auszahlung der Provision die Täuschung feststellte und deshalb die Auszahlung nicht erfolgte, liegt nur ein Betrugsversuch vor. Hätte der Angeklagte sein Ziel erreicht, so wäre durch einen späteren stillschweigenden Vertragsschluß nur die durch die Provisionszahlung eingetretene Schädigung des Gläubigers beseitigt worden.
Pehlıigeht auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Arbeitgeber hätte selbst dann, wenn CB die Lescmappe
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nicht abgenommen hätte, keinen Schaden erlitten, weil
er sich an dem sogenannten "Springkonto" hätte schadlos halten können. Dieses Konto diente der Sicherung etvaiger Forderungen des Arbeitgebers aus dem Provisionsvertrage. Vor Beendigung des Provisionsverhältnisses hatte der Angeklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens., Wenn der Gläubiger sich wegen seines Rückzahlungsenspruchs aus ihm befriedigt hätte, wäre ebenfalls nur der durch
den Betrug schon ceingetretene Vermögensschaden wieder gutgemacht worden, Dice Vorstellung des Angeklagten von dieser Rückgriffsmöglichkeit steht auch der Feststellung des Betrugsvorsatzes nicht entgegen. Der Angeklagte erstrette die Auszahlung einer Provision, die er ohne
die Täuschungshandlung trotz Vorhandenseins des Sicherungsguthabens nicht hätte erreichen können. Der Gedanke an
eine mögliche spätere Schadloshaltung des Gläubigers schließt das Bewußtsein des Täters nicht aus, daß der Gläubiger durch die Auszahlung: der nicht verdienten Provision, jedenfalls vorübergehend, geschädigt würde, ganz abgesehen davon, daß er noch nicht wissen konnte, ob das Guthaben
bei der Endabrechnung noch zur Decküng dieses Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers ausreichen werde.
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Da auch das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler zum Hachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß seineRevision verworfen werden.
Jagusch Krunme Börtzler
zugleich für den
BR Dr. PFlitner,
der sich in Urlaub Dr. Weber befindet.