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BGH Entscheidung vom 30.04.1965 – 5 StR 109/63

5. Strafsenat

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5 StR 109/63 2184 009

Im Nam :n des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den berüfslosen Leo C ED aus BEE. dort geboren am EB 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Gastwirt Peter CHE = s DAMEN, dort geboren an WB 1351, 3. die berufslose Gisele CD geborene ro

aus Berlin, dort geboren an EB 1:5,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.2.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‘: vom 30.April 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr. Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte HD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die den Angeklagten Leo CB betreffende Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Juni 1962 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt die Landeskasse. II. Die Revisionen der Angeklagten Peter und

Gisela CE weräen ebenfalls verworfen; jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechts-

mittels.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründ Q

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet nur, daß. gegen den als gefährlichen Gewohnheits-

verbrecher verurteilten Angeklagten Leo ee] keine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, die Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte auch nach seiner Strafverbüßung weiterhin durch Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde, sei gering, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie enthalten weder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln, noch stützen sie sich auf unbestimmte Hoffnungen und Erwartungen. Vielmehr führt die Strafkammer für ihre Überzeugung konkrete Anhaltspunkte an, die schon zur Zeit der Hauptverhandlung bestanden.

Die Ausführungen der Revision laufen darauf hinaus, daß die Staatsanwaltschaft zu einer anderen Prognose kommt als das Gericht. Darauf kann aber die Revision nicht gestützt werden.

II.

Die Revisionen der Angeklagten Peter und Gisela Ce sind offensichtlich unbegründet. Sie

beschränken sich praktisch auf Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt. Koffka Siemer

Börker Kersting