Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.04.1965 – 5 StR 104/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2098 098 zu 5 StR_104/65
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Werner K EEE aus WED, a ee
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
ef
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 4.Dezember 1964 samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Oldenburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Sachrüge dringt durch, weil das Urteil einen Denkfehler enthält.
Das Schwurgericht legt dar, dafür, daß der Angeklagte Henriette Me bewußt und gewollt, also mit direktem Vorsatz getötet habe, sei nichts hervorgetreten. Es folgert aber zunächst aus dem Umstand, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf eine an ihn gerichtete Frage spontan geantwortet habe, wenn einem Menschen der Hals eingedrückt werde, würde ihm die luftzufuhr abgeschnitten und er müsse sterben, daß dem Angeklagten diese Folge bekannt gewesen sei. Weiter schließt das Schwurgericht hieraus in Verbindung mit anderen Umständen, daß er diese Folge bei der Tat gebilligt und in Kauf genommen habe.
Es heißt dann weiter: "Das Gericht würde seiner Einlassung, es habe sich um Überlegungen gehandelt, die ihn erst nach der Tat, während der Reise von Lingen nach Wilhelmshaven gekommen seien, folgen, wenn er nicht auf der Fahrt von Wilhelmshaven nach Lingen gegenüber den Zeugen HD und LED von sich aus.eine Schilderung gegeben hätte, die erkennen läßt, daß ihm die Vorgänge nicht nur genau in Erinnerung waren, sondern daß er .auch, als sie geschahen, Herr seiner Sinne war, und daß er zu übersehen vermochte, was er tat."
Von dieser Schilderung hält das Schwurgericht hauptsächlich für wesentlich die Angabe des Angeklagten gegenüber den genannten Zeugen, er habe die Getötete so lange gewürgt, bis das Leben sie verlassen habe. Dies, so meint das Urteil, zwinge zu dem Schluß, daß der Angeklagte sich bei der Tat Gedanken über die Folgen seines Tuns gemacht habe.
Diese Folgerung ist nicht verständlich. Daß der Angeklagte Henriette so lange gewürgt hatte, bis sie tot war, stand fest und war ihm zur Zeit der Unterredung
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mit HB und IM pekannt. Daß das Schwurgericht die erwähnte, gegenüber den Zeugen gemachte Äußerung, er habe Henriette so lange gewürgt, bis sie tot war, nicht dahin aufgefaßt haben kann, der Angeklagte habe nach seinem Plan das Würgen so lange fortgesetzt, bis das Opfer tot war, ergibt sich aus seinen Darlegungen darüber, daß für direkten Vorsatz Anhaltspunkte nicht vorhanden seien. Dann aber besagt die Äußerung nichts darüber, daß die Todesfolge vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Auch wenn der Angeklagte nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt hätte, hätte er angesichts der ihm bekannten Tatsache, daß das Würgen zum Tode der Henriette geführt hatte, gar nichts anderes sagen können, als daß er Henriette so lange gewürgt habe, bis sie tot war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka. Schmidt
Siemer Börker