Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.04.1965 – 5 StR 57/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ne
5_StR 57/65
BUNDESGERICHTSHOF 277
oe)
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Versicherungskaufmann Jürgen 5 EEEEED aus
dort geboren am EEE 1941,
2. den Monotaster Horst W us Ei» geboren am 1937 in S ‚
3. den Kohlenarbeiter Günther S t EEE aus vum, geboren am ED 1925 in um.
wegen Herbeiführung einer Explosion
„HN
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. für den Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt für die Angeklagten zu 2 und 3
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Sgw, Ye und StB gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.0ktober 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Einzelangriffe der drei Revisionen richten sich gegen die Annahme der Strafkammer, ein etwaiger Verbotsirrtum der Angeklagten sei verschuldet. Die Beschwerdeführer berufen sich dabei auf angebliche Äußerungen von Presse und Politikern, die zum "Niederreißen" der Mauer aufgerufen hätten.
Hierauf kommt es indessen nicht an. Die Angeklagten sind nämlich nicht deswegen verurteilt worden, weil sie Löcher in die Mauer gesprengt haben, sondern allein deshalb, weil sie fremde Sachen von bedeutendem Wert - zahlreiche Fensterscheiben der benachbarten Häuser - vorsätzlich gefährdet haben. Das ergibt sich aus dem Urteil deutlich, Denn der Angeklagte DB ist freigesprochen worden, obwohl .er den Sprengstoff in Kenntnis des Umstandes geliefert hatte, daß damit Löcher in die Mauer gesprengt werden sollten; die Strafkammer hebt dabei hervor, BB habe eine Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert (oder gar eine Gefährdung von Personen) | nicht für möglich gehalten (TA S.14 ff, 25 ff). Wie das Urteil enschließend hieran darlegt, "verhält es sich bei | den übrigen Angeklagten anders" (UA S.26). Den Beschwerde- | führern ist. also nicht die Beschädigung der Mauer zur Last gelegt worden. Daß sie aber die vorsätzlich von ihnen herbeigeführte Gefährdung anderer fremder Sachen von erheblichem Wert nicht "für rechtlich zulässig halten konnten", "liegt" = wie das Landgericht mit Recht sagt -— "auf der Hand" (UA S.33/34). Denn grundsätzlich ist jedermann bewußt, daß das Eigentum unbeteiligter Dritter durch Explosionen nicht gefährdet werden darf, auch nicht aus politischen Beweggründen. Es ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer meint, die Angeklagten hätten bei genügender Überlegung und gehöriger Anspannung ihres Gewissens das Unrechtmäßige ihres Tuns erkennen können, "ein etwaiger Irrtum" sei daher "auf keinen
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Fall unverschuldet" (UA S.34).
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeinen Sachrügen keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel
aufgedeckt hat, waren die Revisionen - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen. Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker