Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.03.1965 – 5 StR 54/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2138 046 5 StR 54/65
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Steuerbevollmächtigten Hermann w EEEEED>
aus ONE, dort geboren am W900,
wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.März 1965, an der teilgenommen haben:
‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt - Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker - als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr une
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte uw .
: als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Landgerichts in Osnabrück vom 3.Dezember 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Gegen die Verurteilung wegen zweier vorsätzlich falscher uneidlicher Aussagen bestehen keine rechtlichen Bedenken. j
I.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche im Urteil bestehen nicht. Die Revision kommt nür deshalb zu dem Ergebnis, daß solche Widersprüche vorlägen, weil sie einerseits übersieht, daß im Oktober 1951 zwei Gespräche. stattgefunden haben, nämlich eins am 9.Oktober (UA S.7/8) und eins Ende Oktober (UA S.11), und weil sie
andererseits bei ihren Zitaten aus UA S.7, 8 den wichtigen zweiten Absatz auf Seite 8 ausläßt.
Die von der Revision auf Seite 24 UA vermißte Feststellung, daß der Angeklagte mit dem Finanzamt Hamburg-Neustadt über die Rückgabe der Steuererklärung sprechen sollte, falls die Firma nicht auf andere Weise die Erklärung zurückbekommen würde, ist auf Seite 11 UA ausdrücklich getroffen worden.
Il.
Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters richtet, ist sie unbeachtlich. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich; daß sie nicht "zwingend" zu sein brauchen, ist feststehende Rechtsprechung der Revisionsgerichte.
Der Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe nicht genügend auseinandergehalten, an welche Umstände sich der Angeklagte schließlich in der Hauptverhandlung erinnert hat, und welche ihm bei seinen Aussagen vom 31.Juli und 31.August 1957 in Erinnerung waren, ist unrichtig. Das
Een
Urteil unterscheidet beides sehr genau (für die Aussage vom 31.Juli 1957 Seite 21-25 UA Absatz 1 einerseits, Seite 25 UA Absatz 3 bis Seite 29 UA andererseits; für die Aussage vom 31l.August 1957 Seite 30 UA Abs.1 einerseits, Seite 30 UA Abs.2 andererseits).
III.
Die Ausführungen der Strafkammer darüber, daß zwei selbständige vorsätzliche uneidliche Falschaussagen vorliegen, sind rechtsirrtumsfrei. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Großen Senats (BGHSt 8, 301,315). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Angeklagte am 31.Juli 1957 die Vernehmung des Angeklagten für abgeschlossen gehalten haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker