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BGH Urteil vom 23.03.1965 – 1 StR 61/65

1. Strafsenat

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a.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_61/65 URTEIL

in der Strafsache

den Hilfsarbeiter Richard PD aus voii: geboren am ED 93:5 in Lggwrei New (Italien), zur Zeit in Strafhaft,

wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1964 im Ausspruch über die Unterbringung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Grün de :

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelest. Er wendet sich mit Erfolg gegen die Sicherungsmaßnahme.,

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1. Der Beschwerdeführer hat die Revision wirksam auf die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt (BGH NJW 1963, 1414). Die Strafkammer hat, cinem Sachverständigen folgend, in rechtlich bedenkenfreier Weise angenommen, daß der Angeklagte infolge einer Hirnschädigung geschlechtlich enthemmt und deshalb für die ihm vorgeworfenen sittlichen Verfehlungen nur beschränkt zurechnungsfähig ist. Dagegen hat auch die Revision nichts eingewendet. Es liegt deshalb kein Grund vor, aus dem das Rechtsmittel trotz der ausgesprochenen Beschränkung auch den Schuld- oder den Strafausspruch im übrigen ergreifen müßte.

2, Die bisherigen Ausführungen, mit denen die Strafkamnmer die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Heil- oder Pflegeanstalt begründet hat, rechtfertigen diese Maßnahme nicht.

Wurzel der früheren wie auch der jetzt abgeurteilten Verfehlungen des Angeklagten sind seine abartige geschlechtliche Veranlagung und eine durch Hirnschädigung bewirkte erhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens. Diese Ursachen bestehen nach der Überzeugung der Strafkammer fort. Sie lassen auch nach Verbüßung der neuen Strafe wieder Straftaten des Beschverdeführers ähnlicher Art und. etwa gleichen Gewichts erwarten, die geeignet wären, die öffentliche Sicherheit zu gefährden (vgl. auch BGH IM StGB § 42 b Nr. 3). Ob aber nach der Auffassung des Landgerichts für die Wiederholungsgefahr ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich ist (§ 42 b StGB), 1ä8t sich dem Urteil nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit entnehmen.

Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die Voraussetzungen solch einer cinschneidenden Maßnahme müssen daher besonders sorgfältig geprüft werden, Sie sind nur gegeben, wenn die bestimmt®

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Vahrscheinlichkeit besteht, daß der Täter künftig die Rechtsordnung wieder angreifen und dadurch ihren Bestand unmittelbar bedrohen wird und daß die von ihm ausgehende Gefahr durch mildere Maßnahmen nicht wirksam gebannt werden kann (R6GSt 73, 303; BGH NJW 1952, 836 Nr. 27; vgl. auch BGHSt 15, 279).

Daß die Strafkammer sich von einer solchen bestimmten Wahrscheinlichkeit überzeugt hat, ist bisher nicht genügend dargetan. Die Ausführungen über die von dem Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr sind nicht einheitlich, In dem Urteil heißt es eimmal, es sei "mit durchaus nicht geringer VWahrscheinlichkeit" damit zu rechnen, daß der Beschwerdeführer wieder ähnliche Verfehlungen begehen werde; an anderer Stelle ist erwähnt, daß unmittelbar nach Verbüßung der Strafe deren Abschreckung voraussichtlich nur kurze Zeit anhalten, daß dies aber "jedenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach" nicht von Dauer sein werde, Dabei hat sich das Landgericht jedoch nicht mit der Feststellung auseinandergesetzt, daß sich der Angeklagte nach Verbüßung der letzten Kuppeleistrafe etwa 4 3/4 Jahre straffrei gehalten hat, obwohl er damals bereits mit seiner jetzigen, auf seine Ansinnen willig eingehenden Frau verheiratet war. Dazu kommt eine weitere Besonderheit, auf die die Strafkammer bisher ebenfalls nicht eingegangen ist: Kuppeleitaten der von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Art setzen voraus, daß er wie bisher auch künftig mit einer dazu bereiten Frau in Verbindung steht. Für die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung solcher Taten ist es deshalb auch bedeutsam, ob und in welchem Maß damit zu rechnen ist, daß sich entweder die Ehefrau des Angeklagten oder eine andere Frau nach Verbüßung der ihm auferlegten Strafe bereit finden wird, sich von ihm an andere Männer verkuppeln zu lassen.

Die aufgezeigten Mängel zwingen dazu, das Urteil in dem angefochtenen Umfang aufzuheben. Unrichtig ist hingegen die Meinung der Revision, die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht durch

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Anordnung der Polizeiaufsicht begegnet werden kann. Diese Frage hat sich dem Landgericht gar nicht gestellt. Da es den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 181 Abs. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt hat, hätte cs auf die nach § 181 Abs. 2 StGB nur neben einer Zuchthausstrafe zulässige Polizeiaufsicht gar nicht erkennen dürfen (vgl. RGSt 38, 215).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Willms Hübner

Fischer Mai