Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 12.03.1965 – 4 StR 54/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

T URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Transportunternehmer Klaus S nn

dort geboren an WB :9;9,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

aus Zw:

m,

ng

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders öundesrichter Kersting

als beisitzende Richter,

Oberstautsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Oktober 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

1. Am A. Mai 1964 befuhr der Angeklagte gegen 17.15 Uhr

mit scinem Volkswagen ED sie Erakerstraße in ze

in nördlicher Richtung. Er wollte nach links in die bevor-

rechtigte Prosperstraße einbiegen. Diese Straße, dic ver. kehrsreich ist, ist 8 m breit. Auf ihrer südlichen Seite, an der die Brakerstraße in sie einmündet, befindet sich ein 3,10 m breiter Bürgersteig. An diesen schließt sich ein 1,20 m breiter Radweg an. Zwischen dem Radweg und der Fahrbahn liegt ein Parkstreifen von 1,40 m Breite. Zur Unfallzeit war der Parkstreifen dicht mit Personenkraftwagen besetzt. In der Prosperstraße stand von der Fahrtrichtung des Angeklagten aus gesehen links auf ihrer südlichen Seite etwa 9,50 m hinter der Fluchtlinie der srakerstraße ein Merccdes-Lieferwagen.

Der Angeklagte hielt zunächst in Höhe des Radweges der Prosperstraße an und versuchte, nach links Einblick in sie zu bekommen. Weil der Mercedes-Lieferwagen ihm die Sicht nahm, ließ er seinen Wagen langsam vorrollen und hielt an, als er mit dem vorderen rechten Kotflügel genau die Mitte der Fahrbahn erreicht hatte; mit dem linken Kotflügel stand er infolge der durch den beginn des Einbiegens bedingten leichten Schrägstellung seines Wagens etwas zurück. Die hintere rechte Ecke des Wagens war genau 3 m von der örtlichen Fluchtlinie der 6 m breiten Brakerstraße entfernt.

Als der Angeklagte anhielt, sah er in etwa 15 - 20 n Entfernung auf der südlichen Fahrbahn der Prosperstraße von links ein Kleinkraftrad herannahen. Fahrer dieses Kleinkraftrades war der 19-jährige Schlosser KrW, auf ücn soziussitz saß dessen 17 Jahre alter Arbeitskollege KB: Kr fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 - 50 km/ std. Als er den Kraftwagen des Angeklagten aus der örakerstraße herausrollen sah, nahm er sofort das Gas weg, konnte aber nicht mehr bremsen. Das Kraftrad prallte in Höhe des

linken Vorderrades gegen den zum Halten gekommenen Wagen

des Angeklagten. Kr una KB wurden über den \jagen geschleudert. KB erlitt so schwere Schädelverletzungen, daß er am nächsten Morgen im Krankenhaus verstarb. Kris trug eine Gehirnerschütterung sowie Platzwunden am Kopf und an einem Bein davon; er wurde cinen Monat im Krankenhaus behandelt. bei dem Zusammenstoß wurde das Kraftrad vollständig zertrümmert; am Wagen des Angeklagten entstand Sachschaden.

2. Das Landgericht meint: "Wenn der Angeklagte keinc Sichtmöglichkeit bekommen konnte, bevor er nicht die Mitte der Prosperstraße erreicht hatte, so mußte er sich entweder von einen hilfspereiten Fußgänger in die Prosperstraße „inwinken lassen oder aber von seinem Vorhaben ganz abstshen, nach rechts abbiegen und an übersichtlicher Stelle etw.x später wieder wenden". Mit diesen Ausführungen setzt es .ien in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 12, 58). Danach darf ein Fahrzeugführer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, in dic ihm die Sicht durch dort haltende Fahrzeuge oder andere Gegenstände versperrt ist, so weit in die Vorfahrtsstraße hineinfahren, bis er Einblick in sie gewinnt. Sieht er auf ihr von links Fahrzeuge herannahen, so hat er auf der Stelle anzuhalten, .

Auf der irrigen Rechtsansicht des Landgerichts beruht das Urteil jedoch nicht. Es führt nämlich weiter aus, der Angeklagte hätte nicht bis in die Mitte der Fahrbahn der Prosperstraße hineinfahren unä so die halbe Fahrbahn versperren dürfen. Er hätte schon vorher zunächst in Höhe des Radweges und anschließend noch durch die Fensterscheiben der auf dem Parkstreifen abgestellten Personenkraftwagen

die Straße beobachten können, Wenn er dann festgestellt hätte, daß auf der Prosperstraße von links keine Fahrzeuge kamen, hättc er vis in die Höhe des haltenden Lieferwagens vorrollen können und dort so lange warten müssen, bis er die Gewißheit haben konnte, daß sich im toten Winkel kein Fahrzeug mehr be. fand, um dann gefahrlos einzubiegen.

Liese Erwägungen tragen die Verurteilung im Ergebnis; denn sie berücksichtigen entscheidend nur die besondere Yerkehrslage an der Einmündung der Brakerstraße in die Prosperstraße. Auch in 3GHSt 12, 58 geht der Senat davon aus, daß der Fahrzeugführer, der nach links in eine bevorrechti.ste Straße einbiegen will, in die ihm die Sicht versperrt ist, nur_soweit vorfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnen kann. Das war hier zunächst die Höhe des Radwegs, wo der Angeklagte kurz gehalten hat, dann aber dic Höhe des Parkstreifens, wo er durch die ‚Fensterscheiben der parkenden Kruftfahrzeuge hindurch den Verkehr auf der Prosperstraße beobach- . ten konnte. Daß er das nicht getan hat, macht ihm die Strafkammer mit Recht zum Vorwurf. Einer möglichen Veränderung der Verkehrslage durch Fahrzeuge, die sich in dem durch den haltenden Mercedes-Lieferwagen gebildeten toten Winkel befanden, konnte er, wie das Landgericht zutreffend weiter ausführt, dadurch begegnen, daß er nach der scobachtung des Verkehrs durch die Scheiben der auf dem Parkstreifen stehenden \agen zunächst bis in die Höhe des Lieferwagens vorrollte und dor: | kurz wartete, bis er die Gewißheit hatte, daß sich in dem toten Winkel kein Fahrzeug mehr befand, so daß er nun gefahr-

los einbiegen konnte.

Ein Hitverschulden des Angeklagten Kr nimmt dic Strafkammer nicht an. Der Senat braucht keine Stellung dazu zu nehmen, ob das mit den vom sundesgerichtshof entwickeiten Grundsätzen (sGCHSt 7, 118, 120, 126; 12, 58, 61; VRS 15, 346;

van

348) übereinstimmt. Nach diesen muß auch der Benutzer eincr bevorrcechtigten Straße damit rechnen, daß ein Wartepflichtiger gezwungen sein kann, sich zur Erlangung freier Sicht ein Stück in die Vorfahrtsstraße "hineinzutasten", und deshalb die Geschwindigkeit seiner Sichtweite anpassen, um notfalls einen Zusammenstoß mit dem auf der Kreuzung Wartenden durch Ausweichen oder öremsen vermeiden zu können. Das Landgericht hat aber die gesamte "sehr unglückliche" Situation (UA 7) strafmildernd berücksichtigt, so daß im Ergebnis ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auch in

der Strafzumessung nicht vorliegt.

‚Krumne Flitner Mayr

Sanders Kersting