Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.03.1965 – 5 StR 9/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Bundesbahnbetriebswart Gustav M
eus ID, dort geboren on EEE 19:23,
2. den Maurergesellen Adolf S t WW :.: um, geboren am EB 1930 in | Kreis A,
wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung it Todesfolge in Tateinheit mit gemein-
schaftlicher gefährlicher Körperverletzung und mit Raufhandel
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 9.März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter. Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht. erkannt:
Die Revision der Nebenklägerin, der Witwe Ingrid CE ir CB, zegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 28.September 1964 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die durch ihr Rechtsmittel den Angeklagten entstanden sind.
- Von Rechts wegen -
MH:
Gründe§
I. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist unbegründet.
Der Zeuge Wege litt nach dem ärztlichen Zeugnis vom 16.September 1964 (B1.207 dä.A.) "an einem bösartigen Tumor mit maligner Ausartung in Lungen- und Bauchraum" und war "nicht mehr imstande, der Vorladung (zur Hauptverhandlung am 28.September 1964) Folge zu leisten", Er wurde deshalb gemäß Gerichtsbeschluß von einem richterlichen Mitgliede des Schwurgerichts am 23.September 1964 in seiner Wohnung vernommen. Die Vernehmungsniederschrift wurde in der Hauptverhandlung auf Grund eines Beschlusses des Schwurgerichts verlesen.
Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Schwurgericht hätte sich von Amts wegen entschließen müssen, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören und ihn anderen Zeugen gegenüberzustellen. Dem stand erstens seine besonders schwere Erkrankung entgegen. Zweitens hatte er bei seiner kommissarischen Vernehmung zwar bekundet, CB habe nach dem Tanzen plötzlich am Stammtisch einen Schlag erhalten; er hatte aber nicht angeben können, von wen Cie geschlagen worden ist. Das Schwurgericht brauchte daher nicht zu erwarten, daß eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen Licht in die ungeklärten Vorgänge bringen werde.
II.
Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Freisprüche.
1. Von "aufreizendem physischen oder psychischen Ver-- halten" der beiden Angeklagten stellt das Urteil entgegen dem Vortrage der Revision nichts fest, Diesem fehlt daher die erforderliche tatsächliche Grundlage.
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2. Was die vermeintliche Notwehr betrifft, so sagt das Schwurgericht, der Angeklagte MB habe in Unkenntnis von den unsichtbaren schweren Verletzungen Cw' annehmen können, daß dieser "ihn erneut angreifen wollte und hierzu etwa im nächsten Augenblick wieder auf die Beine springen könnte" (UA S.8). Von dieser Feststellung entfernen sich die Ausführungen der Revision in unzulässiger Weise.
Da das Schwurgerichtsurteil nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern allein von der Nebenklägerin angefochten worden ist, trägt diese die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsrechtszuge (BGHSt 11,189).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker