Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.03.1965 – 5 StR 50/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2138 94
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Autohändler Edgar KB aus Togiiinnm, geboren am EEE 1930 ir EEE Kreis En,
zur Zeit in anderer sache in Strafhaft,
wegen Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als .Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt “ Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker “ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ne» ‘als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die, Revision des Angeklagten KB wirä das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom
22 September 1964 mit Ausnahme des Schuldspruches wegen Rückfallbetruges im Falle R@@ (Fall 6 der Urteilsgründe) in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben,. soweit der Angeklagte % o ] verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen.
- Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ‚des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
= Von Rechts wegen -
Gründe§
‘1. Die meisten Revisionsangriffe des Angeklagten KB sind unzulässig. In zwei Punkten jedoch ist die Beweiswürdigung rechtlich‘ bedenklich:
Das Urteil sieht den Beschwerdeführer auf Grund der belastenden Aussage des Mitverurteilten He als überführt an, hebt aber wiederholt hervor, daß diese Angaben "für sich allein genommen" der Strafkammer nicht genügt hätten, wenn nicht "noch eine Kette weiterer erheblicher Indizien die Darstellung des Angeklagten FE" bestätigt hätte (UA $. 14/15).
a) Dabei sagt das Landgericht unter. anderem, es könne "mit absoluter Gewißheit weder ausgeschlossen werden, daß HG diese Diebstähle allein durchgeführt, noch daß er einen anderen Mittäter gehabt" habe; gleichwohl spreche "hier ein erheblicher Verdacht, der im Zusammenhange mit den sonstigen Indizien und dem glaubhaften Zeugnis des Angeklagten HlB:eeignet ist, die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten KW zu überzeugen, gegen den Angeklagten KB", da sich"trotz eingehender Ermittlungen keinerlei Anzeichen für eine Alleintäterschaft des Angeklagten He oder für einen anderen Mittäter haben finden lassen" (UA S.16/17).
Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil.sie einen unlösbaren Widerspruch enthalten. Die Strafkammer gelangt nämlich auf Grund "eingehender Ermittlungen" zu dem Ergetnis, Hp könne die Taten weder allein noch mit einem anderen Mittäter als Kg begangen haben, obwohl sie kurz vorher betont, diese Möglichkeit lasse sich nicht sicher ausschließen.
b) An anderer Stelle enthält das Urteil einen Kreisschluß. Auf Seite 21/22 UA (unter e) wird als "weiteres
erhebliches Indiz für die Darstellung des Angeklagten Te
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. (UA -S.15) ein Umstand angeführt, der nicht von der Aussage des Mitverurteilten Hi unabhängig ist. Das Landgericht beruft sich hier ausdrücklich auf "die Aussage des Angeklagten He, um die Verteidigung des Beschwerdeführers ("das Kraftfahrzeug habe ihm Hg zun Verkauf übergeben") zu widerlegen. Es benutzt also in Wahrheit die Bekundungen Hs zum Beweise für ihre Richtigkeit; was erst bewiesen werden soll, wird als richtig vorausgesetzt.
Die im Urteil unter c und e angeführten Erwägungen haben daher aus der Beweiskette auszuscheiden. Dann aber bleibt unsicher, ob dem Tatrichter die übrigen Beweisanzeichen in Verbindung mit der Aussage des Hw für die Schuldüberzeugung genügt hätten. Jedenfalls durfte das Revisionsgericht diese Frage nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil mußte daher in vollem Umfange aufgehoben werden, soweit es auf den erörterten Rechtsmängeln beruhen kann. Nach den schriftlichen Gründen sind alle Diebstahlsverurteilungen des Beschwerdeführers unmittelbar, seine Verurteilungen wegen Betruges in den Fällen 2 (TI),
21 (Horn) und 14 (Hr) mittelbar (VA S.23) - auch -— auf die rechtlich »Jedenklichen Erwägungen gestützt worden.
2. Unberührt hiervon bleibt lediglich der Schuldspruch wegen Betruges im Falle 6 (RP). Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, Nach den Feststellungen ist DR | durch Täuschung veranlaßt worden, Seinen Anspruch auf sofortige Auszahlung des Geldes in einen bloßen Darlehnsanspruch umzuwandeln; auf eine etwaige Täuschung über die schlechte Vermögenslage des Beschwerdeführers hat die Strafkammer es nicht abgestellt.
Auch in diesem Falle konnte jedoch der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil nicht sicher auszuschließen war,
(fh
daß die Strafhöhe durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflußt worden ist. 3. Sollte die Gesamtstrafe vom 16.September 1964
wiederum wegfallen, so empfiehlt es sich, das auch im Urteilsspruch (und nicht nur in den Entscheidungsgründen)
deutlich zu machen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
. Sarstedt Koffka: "Schmidt :Siemer Börker‘