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BGH Urteil vom 02.03.1965 – 5 StR 33/65

5. Strafsenat

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5_ StR 33/65

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Portier Karl Mg aus um , dort geboren an mp: 353,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: IB u.a. -

wegen gemeinschaftlichen Taschendiebstahls i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

"Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.

" "als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > ‚als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht’ 'erkamt:

‘Die Revision des Angeklagten MB zezen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. September 1964 ' wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

Ihm wird die nach dem 22. Septenber 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit .sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

‚=. Von Rechts wegen -

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. “

IL. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die von ihm gezogenen Schlüsse sind detikgasetzllch möglich.

Mit Recht sieht auch die Strafkamer in dem festgestellten Verhalten des Angeklagten eine Mittäterschaft beim Diebstahl. Wenn es bei der rechtlichen Würdigung heißt, "der Angeklagte" habe "vor der Beendigung des Diebstahls, nämlich spätestens während der Wegnahme- "handlung, dem Km üurch seine Gegenwart Beistand geleistet"; so ist damit offensichtlich der Beistand gemeint, den der Angeklagte nach Seite 19 UA dadurch geleistet hat, daß:.er sich an den schreienden Einreden auf SEM beteiligte, als dieser sein Geld zurückverlangte. un . er

Zu, diesen Zeitpunkt, war allerdings der Diebstahl bereits formell vollendet. Das hindert aber nicht, den Beitrag des Angeklagten noch als Mittäterschaft beim Diebstahl zu werten, Mittäterschaft ist auch in der Form möglich, daß jemand sich an einer Tat beteiligt, die bereits rechtlich vollendet, aber tatsächlich

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noch nicht beendet ist. Der Diebstahl war tatsächlich so lange noch nicht beendet, als der frühere Mitangeklagte KW sich noch in unmittelbarer Nähe des Bestohlenen befand und seine Beute gegen das Verlangen des Bestohlenen nach Wiederherausgabe verteidigen mußte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt