Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 26.02.1965 – 4 StR 506/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 506/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Franz TC 2.5: Dei: goboren ar '912 in EEE:
wegen Betruges i.R>
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel
| als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 18. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fellc St (11 12) verurteilt ist. Damit fällt auch die Gesamtstrafe weg.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen FRückfallbetruges in zwölf Fällen zu ciner
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Gcesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, "sich als sclbständiger Kaufmann oder als Bevollmächtigter eincs solchen mit dem Vertrieb von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen zu befassen". Die allgemein mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten
hat nur im Fall Ste Ürfole.
In diesem Fall hat der Angeklagte allerdings für die von ihm am 1. Dezember 1962 gekauften Waren im Werte von 686,45 DM einen wie er wußte ungedeckten Postscheck gegeben. Er hat aber bereits am 3. Dezember 1962 seinen Stiefsohn mit 1000 DM zur Post geschickt, ersichtlich, um das Geld auf sein Postscheckkonto einzuzahlen, also möglicherweise un für Deckung dieses Schecks zu sorgen. Die Einzahlung auf sein Konto unterblieb nur darum, weil der Stiefsohn infolge eines Mißverständnisses mit dem Gelde andere Rechnungen beglich. Da der 1. Dezember ein Sonnabend war, lag die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte geglaubt hat, der Scheck werde erst am folgenden Mortag, also am 3. Dezember, zur Einlösung vorgelegt und er werde bis dahin für Deckung sorgem können. Die dazu erforderlichen Geldmittel standen ihm offensichtlich zur Verfügung. Dann würde ein Betrug entfallen. |
Einc Auseinanderscetzung hiermit 1äßt das Landgericht im Urteil vermissen.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung dcs Urteils im Fall Steinweg und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
In den übrigen Fällen läßt die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenomnene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Hit der Aufhebung des Urteils im Fall StB entfälıt dic Gesamtstrafe. Dic Verurteilung in diesem Fall hat erkennbar
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dic Strafzunessung in den übrigen Fällen nicht beeinflußt, so daß hier auch der Strafausspruch bestehen blciben kann.
Weben der Bildung einer ncuen Gesanmtstrafe muß die Strefkammer auch über die Anordnung eines Berufsverbots nochmals entscheiden (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381, 382).
Krumme Flitner Mayr
Sanders Spiegel