Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.02.1965 – 1 StR 28/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_28/65 URTEIL
LI.T.ıy
in der Strafsache
gegen
l. den Schmied Fritz ri e. aus ri SE :; geboren am 1924 En A ehren
ftfahrer u Lu dort geboren an 1928,
wegen erfolgloser Anstiftiung zum Mord.
Der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 29. September 1964, soweit es den Angeklagten Lu vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten De :iri verworfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittiels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten Be üiiEEEENEEED> wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der erfolglosen Anstiftung zum Mord zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, den Angeklagten Lu> hat es von der gleichen Beschuldigung freigesprochen.
Die diesen Freispruch mit der Sachrüge angreifende Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten worden ist, hat Erfolg. Das Schwurgericht hat die bloße Nichteinhaltung einer Verabredung des Angeklagten mit der von ihm zur Begehung des Kordes angestifteten Person genügen lassen, um dem Angeklagten Straffreiheitnach § 49 a Abs. 4 StGB zuzubilligen. Das ist rechtsirrig. tätige Reue kenn nicht durch bloße Untätigkeit geübt werden, sondern setzt, wie § 49 a Abs. 4 StGB unzweideutig sagt, ein "freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung der Tat zu verhindern", also ein tätiges Verhalten voraus, mag dies nun in einer Anzeige des Verbrechensplans oder in einer nachdrücklichen Einwirkung auf die an der verbrecherischen Verabredung beteiligten Personen bestehen.
Ob in Fällen, in denen ohne weiteres Zutun des Anstiflters die Ausführung der Tat durch die angestiftete Person im strengsten Sinne des Wortes unmöglich ist, nicht nur S 49 a Abs. 5 (vgl. BGHSt 4, 200 zu § 49 a Abs. 4 a.P. StGB), sondern auch § 49 a Abs. 4 StGB in den Sinne angewandt verden kann, daß Untätigkeit ausnahmsweise hinreicht, also für den Fall des § 49 a Abs. 4 StGB dem vom Gesetz geforderten Berühen gleichzuachten ist, kann dahinstehen. Hier ist ein solcher Ausnahmefall schon deshalb nicht gegeben, weil die bloße Untätigkeit Luis üen zur tat gedungenen Ye nicht hinderte, den Verbrechens-
plan im unmittelbaren Einvernehmen nit Be iiimENENEEED weiter zu verfolgen und zu verwirklichen.
Die Revision des Angeklagten Fe is: unbegründet. Soweit sie sich mit der Sachrüge darauf beruft, daß der Versuch der Anstiftung noch nicht beendet gewesen sei und dem Angeklagten aus diesem Grunde 8 46 Nr. 1 StGB zugute kommen müsse, ist sie schon in ihrem Ausgangspunkt verfehlt. Denn die Beendigung des Versuchs der Anstiftung hängt nicht davon ab, ob bereits alle zur Tat erforderlichen Vorbereitungen getroffen sind. Ein beendeter Versuch der Anstiftung iiegt jedenfalls immer dann vor, wenn es dem Anstifter gelungen ist, bei der als Täter in Aussicht genommenen Person den Tatentschluß zu wecken. Das war hier jedoch nach den Feststellungen wenn nicht schon bei der ersten Zusammenkunft am 14. Februar 1964, so doch auf jeden Fall bei der dritten Zusammenkunft am 19, Februar 1964 geschehen. Üs kommt also im Ergebnis gar nicht darauf an, welche Vorstellungen der Angeklagte 5 eiiENEENNEND> über eine etwa noch erforderliche weitere Vorbereitung der Tat hatte. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen sachlichen Nangel.
Die erhobenen Aufklärungsrügen beziehen sich auf. Datumstände, auf die es nach den vorstehend zur Sachrüge gemachten Ausführungen für die Frage der Beendigung
des Versuchs nicht ankommen kann. Schon hieran müssen
sie scheitern.
Dr. Geier willnms Hübner Fischer Mai