Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 17.02.1965 – 2 StR 6/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 6/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Zeitungsboten Karlheinrich KB ..: ve geboren am WE :905 in SB; zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u.a.

m

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer undesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvwalt (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter gun»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Oktober 1964

1.).im Schul.dspruch dahin geändert, daß im Falle rg» die Verurteilung wegen Vergehens nach den 88 3, 6, 21 GjS wegfällt,

2.) insoweit im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit Zugänglichmachung Jugendgefährdender Abbildungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, wegen Unzucht zwischen Männern in zwei weiteren Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach den 88 3, 6, 21 GjS sowie wegen eines weiteren Vergehens nach den 88 3, 6, 21 GjS zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Vie die Revision zutreffend geltend macht, ist im Falle PB: in dem der Angeklagte wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit Zugänglichmachung jugendgefährdender Abbildungen verurteilt worden ist, der Tatbestand cines Vergehens nach den 8§ 3, 6, 21 GjS nicht erfüllt, weil RB zur Tatzeit älter als 18 Jahre war. Die Verurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt muß daher entfallen. Diese Änderung des Schuldspruches, die der Senat selbst vornehmen kann, nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Falle REED und damit auch der Gesamtstrafe; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn sie den Angeklagten nur wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt hätte. Die übrigen Einzelstrafen werden jedoch nicht berührt.

Die weitergehende Revision ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf nur der Fall Rainer cu Mit diesem damals noch nicht 16 Jahre alten Jungen hat der Angeklagte bei drei verschiedenen Gelegenheiten Unzucht getrieben. Die Strafkammer nimmt ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB an, wobei sie davon ausgeht, daß Rainer jedesmal zur Unzucht verführt worden sei. Näher begründet hat sie dies jedoch nur für den ersten Fall. Gleichwohl ist nach den

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Urteilsfeststellungen auszuschließen, daß der Junge in den beiden späteren Fällen schon von sich aus zur Unzucht bereit war, also nicht mehr dazu "verführt" wurde. Das ergibt sich aus den intensiven Bemühungen des Angeklagten um den Jungen, bevor es jeweils zur Unzucht kam. Nach der Sachlage kann auch die innere Tatseite nicht zweifelhaft sein.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning

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