Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 16.02.1965 – 5 StR 647/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Betriebsleiter Günther G uumuuiup aus FEED, geboren an 925 in var

wegen fahrlässiger Tötung

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr MEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 27.Oktober 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Pen u.

Gründe§

Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Arbeiters Höper und des Feuerwehrmannes N ve jaht, sind rechtsirrtumsfrei.

Das gleiche gilt im Ergebnis auch für die. Bejahung der Fahrlässigkeit. Allerdings hatten die beiden Getöteten die Sicherheitsvorschriften, die für das Einfahren in den Silo gegeben waren, nicht beachtet. Ne war, soweit ersichtlich, überhaupt nicht angeseilt, HE ist erst angeseilt worden, nachdem er bereits teilweise verschüttet war; deswegen durfte das ihm umgeworfene Seil auch nicht mehr befestigt werden, weil sonst die Gefahr drohte, daß er zerrissen’ wurde. 2

Für die Frage der Fahrlässigkeit kommt es auch nicht darauf an, ob He und TB auch tödlich verunglückt wären, wenn sie von vornherein ordnungsmäßig angeseilt worden wären. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Es legt auch nicht ausdrücklich dar, daß der. Angeklagte damit rechnen mußte, die mit seinem Wissen oben im Silo arbeitenden Mannschaften würden möglicherweise nicht ordnungsmäßig angeseilt sein. Ob der Angeklagte hiermit rechnen mußte, ist bei Lage der Sache eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht nach den Feststellungen der Strafkammer von sich aus beurteilen kann. Sie ist zu bejahen. Daß die Helfer, die plötzlich zur Rettung eines verschütte'‘en Menschen in den Silo gerufen worden waren, möglicherweise vorgeschriebene Schutzmaßnahmen unterlassen würden, musste der Angeklagt. in Rechnung stellen. Dies um so mehr, als die im Silo arbeitenden Retter nichts von den im Verladegang begonnenen Rettungsarbeiten wußten (UA S.6), während der Angeklagte die gesamte Entnahmeöffnung freigab, obwohl er wußte, daß im Silo Menschen arbeiteten. Es ist menschlich verständlich, daß der Angeklagte, der seine Gedanken völlig auf die Rettung

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des zunächst verschütteten Arbeiters Jung gerichtet hatte, an die den Rettungsmannschaften drohenden Gefahren nicht rechtzeitig gedacht und deshalb die ihm obliegenden Maßnahmen nicht vorgenommen hat. Von ihm als Betriebsleiter muß aber ein höheres Maß von Überlegung und Kaltblütigkeit auch in schwierigen Lagen verlangt werden als von den Rettungsmannschaften. Daß er besten Willens war und sein Versagen in der besonderen Situation menschlich verständlich ist, hat die Strafkammer durch die maßvolle Strafe anerkannt. Sie läßt nicht die Besorgnis aufkommen, die Strafkamner könne das Mitverschulden der Getöteten verkannt haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker