Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 15.02.1965 – 4 StR 507/62

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

sen Invaliden Josef H ED zus 7 geboren ar EEE 1597 in zen

wegen Unzucht mit Kindern

bat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende fichter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Oktober 1962 mit den Festsbellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen "wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren" in 2 Fällen zu ciner Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Strafkammer zur Beährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet Gas Verfahren und rügt Verjetzung sachlichen Rechts.

Sie ist begründet.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der 11 Jahre alten Hilfsschülerin Ute Vz» und der 7 Jahre alten Schülerin Walpurga PB als Zeugen entgegen dem Gutachten der als Sachverständigen vernommenen Diplompsychologin Scherer bejaht hat, ohne daß sie ihre Sachxunde in der Begründung des angefochtenen Urteils einwandfrei ausgewiesen oder ein "Obergutachten" eingeholt hätte.

Der kevision ist zuzugeben, daß das Gericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht weitere Ernittlungen anstellen zuß, wenn es, obwohl es sachverständigen Rates zu bedürfen glaubte, einen Sachverständigen hinzugezogen hat, dessen Gutachten aber nicht folgen will. Keinesfalls genügt es, wenn sich in einen solchen Falle das Gericht mit nur knapper oder gar rechts-Tehlerhafter Begründung über die keinung des Sachverständigen hinwegsetzt (vgl. BGHSt 8, 1153, 117). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das Landgericht begründet seine Abweichung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder von dem Gutachten der Sachverständigen mit der Überlegung, die Sachverständige habe

das Bahmengeschehen überbewertet; die Unstimmigkeiten in

den Aussagen beider Kinder beruhten auf durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsfehlern. "In dem strafrechtlich bedeut_ samen Teil der Aussagen" fänden sich, dagegen "keine Differen. zen". Beide Kinder hätten die auf ihren Körper gezielten ung daher einprägsamen Vorgänge "immer wieder in gleicher Weise! "wiedergegeben".

Aus dem vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen, auf das der Senat zur Beurteilung der Aufklärungsrüge zurückgreifen darf, in Verbindung nit Vte's polizeilicher Vernehmung ergibt sich aber u.a. folgendes; Bei der polizeilichen Anhörung gab Ute an, der Angeklagte habe sie an ihrem Geschlechtsteil mit seinen Finger gekitzeit, bei der Untersuchung durch die Sachverständige, der Angeklagte habe "nur hingefaßt", Bei der Befragung äurch die Sachverständige bekundete sie "zunächst", der Angeklagte "habe sie zwei Nal an ihren Ceschlechtsteil berührt". "Im weiteren Verlauf des Gesprüchs reäuzierte sie diese Angabe auf einen angeblichen Vorfall, nachdem sie aufgefordert worden war, genaue Angaben über die Rahmensituation zu machen, um eine Differenzierung zu erreichen". Kurz vor Beenäigung des Gesprächs der Sachverständigen mit ihr erinnerte sich Ute "plötzlich", "daß in der Küche des Beschuldigten ein Sofa gestanden habe, und berichtete nun, sich sichtlich von ihren Assoziationen weitertragen lassend: dort habe der Beschuldigte sich hingelegt und im Lieger, während sie vor ihm gestanden habe, ein zweites Mal an ihren Geschlechtsteil gefaßt",

Bei beiden Abweichungen in Ute's Angaben handelt es sich keineswegs um nur am Rande liegende Geschehnisse, sondern um durchaus wesentliches äerngeschehen, das geeignet war, sich der zur Zeit der Tat zehnjährigen und somit möglicherweise schon in der Vorpubertät stehenden Zeugin einzuprägen-

Infolgedessen hat das Landgericht mit den in der Begrünäung des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Erwägungen das Bedenken der Sachverständigen gegen Ute's Glaubwürdizakeit

nicht ausgeräumt,

db) Denselben rechtlichen Bedenken unterliegt die Beurteilung der Aussage der \alpurge PWiurch das Landgericht. Denn auch diese Zeugin hat Aussagen gemacht, die sich im Kerngeschehen widersprechen. Bei ihrer Befragung durch die Sachveretändige bekundete sie, "der Beschuldigte habe sie über ihrer Strumpfhose berührt, auf keinen Fall auf ihrer Haut", bei ihrer zuvorigen polizeilichen Vernehmung dagegen, der Angeklagte habe "durch alle Hosen, nicht über" an ihren Geschlechtsteil gepackt, Ferner gab diese Zeugin bei ihrer polizeilichen Anhörung an, der Angeklagte habe dabei "krabbelartige Bewegungen" gemacht, bei der Befragung durch die Sachverständige dagegen, der Angeklagte habe seine Hand nur an ihren Geschlechtsteil gehalten.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte in ihm für schuldig befunden ist, sich an Ute VW uni an Valpurga Po unsittlich vergangen zu haben. Die Verurteilung des Angeklagten 1äßt sich auch nicht etwa deshalb aufrechterhalten, weil die Strafkammer, wie das Urteil hervorhebt, nur die dem Ange-Klagten günstigsten Feststellungen getroffen hat, z.B., daß er beiden Kindern nur einmal in die Hose gefaßt hat (UA S. 7). Denn solange die von der Sachverständigen erhobenen grunäsätzlichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder nicht rechtlich einwandfrei ausgeräunt sind, bildet auch das aus den Aussagen der Kinder entnommene iindestmaß

der - möglicherweise - von Angeklagten verübten Unzuchtshandlurgen keine ausreicnende tatsächliche Grundlage für

den Schuldspruch, zumal der Angeklagte das gesamte strafrechtlich-bedeutsame Kerngeschehen geleugnet hat.

Auf die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführer; einzugehen, erübrigt sich daher,

Krumme Martin Seibert

Flitner Börtzler