Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 11.02.1965 – 4 StR 177/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StRk_177/6
— 3 N
2161 073
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in der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Udo - Ep zu: DD, or: geboren am EB >31,
wegen gevaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Trau
hat der 4. Sötrafsenat des Bundesgerichtsho/ls in der Sitzung vom 31. Hai 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme ais Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. "Willms Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Nichter,
OOberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil äcs Landgerichts in Dortmund vom 11. Februar 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kostender Revision, an das Landgericht in
Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Prau zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
‚Die Merkmale der Gewaltunzucht hat die Strafk ammer nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt.
Nach der Sachverhaltsschilderung hat der Angeklagte, der als Schwerathlet über ungewöhnliche Körperkräfte verfügt, die Ehefrau I] nach dem Verlassen des Kraftwagens, in dem sie gegen ihren Tillen mit ihrer Freundin za von Angeklagten und seinen Begleitern St und rei Nacht und Nebel in einen einsamen Feläweg gefahren worden war, "gepackt" und etwa 50 tis 100 m weit fortgezerrt. Dann veranlaßte er sie,tihren Unterleib zu entblößen, wobei beide stehenblieben und Frau ) sich etwas nich hinten bveugte. IB gritf nach ihrem Geschlechtsteil und berübrte auch ihre Brust über dem Büstenhalter in wollüstiger Absicht. Sie standen über eine Viertelstunde dicht zusammen, wobei die Abwehr der Frau KB: eitweise nur schwach war. Daß der Angeklagte Frau Me] mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung der unzüchtigen Handlungen genötigt habe, ist dieser Schilderung nicht eindeutig zu entnehmen, da das Landgericht nicht erklärt, was es unter dem Ausdruck "veranlaßt" versteht. Das Landgericht teilt an dieser Stelle lediglich ohne eigene Türdigung die Bekundung des Mitangeklagten St mit, er habe bei seiner Annäherung eine Bemerkung der Frau KB gchört, LED tue ihr weh, und den Eindruck gehabt, sie hätte sich losreißen wollen und wäre ihm dankbar gewesen, wenn er ihr geholfen hätte.
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Im Anschluß an die Beweiswürdigung führt das Landgericht allerdings aus, die Kammer habe keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte Gewalt angewendet hat und sich der Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Frau Kg, zuminäcst zu Anfang des Vorfalls in dem freien Gelände, und mithin auch der Gewaltanwendung zwecks Vornahne unzüchtiger Handlungen bewußt gewesen ist. Es stützt diese Überzeugung auf die Aussagen der Zeugin Lage unä des Mitangeklagten St die bestätigt haben, "daß Frau Kg sich äcr Zugriffe des Angeklagten zu erwehren versucht habe", Die Strafkammer weist sodenn - an sich zutreffenä - darauf hin, daß es zur Erfüllung des Üatbestandes der Gewaltunzucht genüge, wenn das Opfer "durch die anlängliche Gewaltanwendung" gefügig gemacht wird. Ohne dies aber ausdrücklich festzustellen, ist sie ersichtlich der Überzeugung, der Angeklagte habe Frau Me ] durch das gewaltsame Fortschleppen vom Auto um 50 bis 100 m und durch weiteres Festhalten mit seinen großen Körperkräften so eingeschüchtert, daß sie die Unzuchtshandlungen über sich habe ergehen lassen; denn sie hebt, offensicntlich zur Erklärung der zeitweise nur schwachen Abvehr der Frau Kg hervor, sie habe sich in einer außerordentlich schwierigen Lage befunden und eine starke Gegenwenr hätte für sie üblere Folgen haben können, als es unzüchtige Handlungen seien.
Bei dieser Yürdigung 1äßt die Strafkammer jedoch die Umstände unerörtert, die sie zur Ablehnung des Vorwurfs der Notzucht bewogen haben. Dort führt das Urteil nämlich aus, gegen die Aussage der Zeugin Kg, es sci zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen, beständen Zweifel. Die Zeugin habe sich zwar nicht aller Gewalttaten des Angeklagten erfolgreich erwehren können. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Stchen in der
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kalten ‘!internacht würde aber schon durch verhältnismäßig wenig Abwehr unterbunden worden sein. Wenn
Frau sg - vie sie bekundet habe — nicht einmal
dic Handtasche ihrer Freundin Lage abzelest habe, andererscits aber an einer Hand hinter dem Rücken festgchalten worden sei und außerdem noch ihre Strümpfe lösen und ihren Schlüpfer herunterziehen mußte, werde ein ernsthafter Widerstand in dieser Lage unglaubwürdig. Entweder sei es also zu einem Versuch der Notzucht gar nicht gekommen oder Frau Kg hate üicsem Versuch
kaum noch Widerstand entgegengesetzt. Zugunsten des Angeklagtanhabe die Kemmer die erste Möglichkeit als gegeben angenommen. Aus dieser Unterstellung ergibt sich, daß die Kammer von ciner ernstlichen Yiderstandsleistung der Yrau MM ] nicht überzeugt war. Davon mußte sie auch bei dem Vorwurf der Gewaltunzucht ausgehen; denn auf Grund der zugunsten des Täters vorgenommenen Unterstellung, es sei aus anderen Gründen als wegen mangelnder Widerstandsleistung des Opfers nicht zu einem Notzuchtsversuch gekommen, kann eine Verurteilung weganGewaltunzucht nicht gestützt werden. Die Strafkammer mußte sich vielmehr davon überzeugen, daß der Angeklagte die ‚Frau Kg sevaltsan unzüchtig berührt hat (u.a. BGH NJW 1957, 1643 Nr. 14). Die festgestellte Gewaltanwendung teim Verlassen des Kraftwagens hält sie in Hinblick auf denNotsuchtsvorwurf ersichtlich nicht für bedeutsam, während sie die Feststellung der Gewaltunzucht vorwiegend auf die seelischen Wirkungen der anfänglichen Gewaltanwenduns stützt. Dieser Widerspruch 1äßt sich aus den Urteilsgründen nicht lösen. Das Landgericht hätte, da
cs sich um ein und denselben Lebensvorgang handelt, darlegen müssen, inwiefern das Fortzerren der Frau X» von dem Auto - andere Gewaltmaßnahmen sind nicht eindeutig festgestellt -— zur Vornahme von Unzuchtshandlungen,
anders als bei einem versuchten Geschlechtsverkehr, nitgewirkt hat. Dabei hätte es auch berücksichtigen müssen, daß die von Frau Kg zeschii.derten äußeren Umstände, gie das Urteil im Rahmen des Notzuchtsvorwurfs zugurs ten des Angeklagten verwertet, nach der Lebenserfahrung auch dagegen sprechen könnten, daß sie ihren Unterleit in der angegebenen "leise entblößen konnte, Vor allem bedurfte
es der eingehenderen Prüfung de$ inneren Tatbestandes. Insoweit führt das Landgericht lediglich aus, der Angeklagte sei sich der Ernsthaftigkeit des Widerstandes
"zu Anfang des Yorfalles in dem freien Gelände" bevußt gewesen. Beim vollendeten Verbrechen der Gewaltunzucht ist es aber erforderlich, daß er sich auch noch bei der Durchführung der Tat selbst bewußt war, daß das Opfer die Unzuchtshandlungen nur infolge der Einwirkungen der vorangegangenen Gewalttätigkceit duldet. Der Tatrichter hätte daher näher erörtern müssen, ob der Angeklagte nicht der Meinung sein konnte, Frau Kg sei jedenfalls jetzt mit den Unzuchtshand!ungen einverstanden, und sich deshalb auch nicht bewußt gewesen sei, daß sic sich ihm lediglich unter der kinwirkung der anfänglichen Gewaltanwendung füge.
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Krumme Willms Lang-Hinrichsen Fischer Börtzler