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BGH Urteil vom 05.02.1965 – 4 StR 492/64

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A_StR_492/64 URTEIL

sache

as} 4, [e

in der Str

gegen

den Bergmann Heinrich Ko onne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in sw, zur 2cit

in dieser Sache in Untersuckungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. Ust:

ver 4. Stralisenat des Bundesgerichtshoils hat in der Sitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krunne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Sundesrichter br. Sanders Bundesrichter Kersting als beisitzende kichter, Bundesanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Aufl die Revision der Stuaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. März 1964

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtzsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;z

Die Strafkammer hat den Angeklagten KW unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Liebstahls und ein-

fachen Diebstahls in fünf :ällen, sämtlich unter den Voraussetzungen des straischärfenden Rückfalls begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Nonaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen ;shrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Sie hat es jedoch abgelehnt, den Angeklagten, wie es die Staatsanwaltschaft entsprechend der Anklageschrift und dem Eröfinungsbeschluß beantragt hatte, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und die Sicherungsverwahrung

anzuordnen,

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete und auf den Strafausspruch und die Ablehnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht als scfährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt sei und äie Voraussetzungen des § 42 e StGB verkannt worden seien. Ihr kann der äörfolg nicht versugt werden,

Die Straikemmer trifft eire Reihe von Feststellungen, die eine eingehende Prüfung erforderlich machten, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewonnheitsverbrecher zu verurteilen war. ber Angeklagte ist unter ungünstigen Verhältnissen aufgewachsen. kr befand sich in Alter von 13 und 16 Jahren zweimal in Fürsorgeerziehung, aus der er beide Male entwich, wobei er nach dem lintweichen jeweils eine Straftat beging. Von 1952 an, als der Angeklagte erst 17 Jahre alt war, Tolgt Straftat auf Straftat. Zwischen den Varbüßungen der einzelnen Strafen liegt - röglicherweise mit einer Ausnahme - nur ein geringer Zeitraum. Die Reihc der den Gegenstand dieses Verfahrens tildenden Taten beginnt in der Nacht von 31. Januar zun 1, Februar 1963, nachdem der angeklagte erst einen Tag

zuvor, am 50. Januar 1965, nach der Verbüßung einer Zuchthausstrafe von zwei vahren und sechs :onaten wegen schweren Diebstahls im Rückfall aus der Strafhaft entlassen worden war. Der Angeklagte ist mit Ausnahme einer Verurteilung

im canre 1957 wegen Hehlerei stets wegen Liebstahls verurteilt worden. Eine ihm im Jahre 1955 bewilligte 3ewährungsfrist hat er nicht durchgehalten.

üb ein Väter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann nur auf Grund einer umfassenden Würdigung seiner

ist,

Gesamtpersäönlichkeit und der früher und jetzt von ihn begangenen Taten beurteilt werden, ber Tatrichter muß insbesondere das Vorleben des "Täters eingehend erörtern

unä nicht nur die Taten der früheren Verurteilungen, die Art der Straftaten, die Höhe der ausgeszrochenen Strafen sowie die Zeit der Strafverbüßungen ermitteln, sondern

auch nühere leststellungen über Unfang, Ursachen und sonstige sesonderheiten der früher begangenen Verbrechen und Vergehen, sei es auch nur kurz, treffen. Kur so läßt sich

ein abschließendes Bild von der ?Täterpersönlichkeit und darüber gewinnen, ob er die früheren oder die neu abzuurteilenden Straftaten aus einem ihm etwa innewohnenden verbrecherischen Hang begangen hat (BGHSt 1, 94, 99 £t;

BGH Lgü 1953, 6753 Kr. 16 und 1954, 846 Ir. 19; BGU KDR 1959, 562 ir. 15),

Im vorliegenden Fall führt das Urteil die früheren Verurteilungen des Angeklagten nach Art eines Strafregisterauszuges auf; cs fehlen aber jegliche näheren Feststellungen über die den einzelnen Verurteilungen zugrunleliegenden

&tralitaten,

Soweit das Urteil - wenn auch unzulängliche - Ausführungen darüber macht, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (UA 35), sind sie nicht frci von

hechtsirrtum und Yidersprüchen.

Lie Strafkammer meint, der Angeklagte habe eine sehr schwierige Jugend hinter sich und auf Grund der ungünstigen Umweltbedingungen in der Vergangenheit einzelnen Versuchungen, Verbrechen zu begehen, nicht widerstehen können, Abgesehen davon, daß das Revisionsgericht diese Ausführungen rechtlich nicht nachprüfen kann, weil das Landgericht es unterlassen hat, nähere Angaben über die früheren Straitaten zu machen, können gerade die von Lanägericht festgestellten ungünstigen Verhältnisse, in denen der Angeklagtc aufgewachsen ist, und seine Frühkriminalität Anweichen für die kntwicklung eines Hanses zu strafbaren nardlungen sein, Auch wenn der Angeklagte "in der Vergangenheit einzelnen Versuchungen, Verbrechen zu begenen, richt widerstehen" konnte, schließt das einen Hang zur Begehung strafbarer Handlungen, wie ihn § 20 a StGB fordert, nicht aus. Der Hang zu Verbrechen, der den Gewohnheitsverbrecher ausmacht, kann gerade auch auf Willensschwäche und innerer Haltlosigkeit beruhen. Auch der ist Gewohnheitsverbrecher, der aug Willensschwäche dem Anreiz zu vYerbrechen nicht widerstehen kann und aus diesem Grunde jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt, der andere widerstanden hätten (RGSt 72, 259, 260; 72, 295, 296; 73, 44, 46; BGH KaW 1955, 799 Nr. 15 und Urteil vom 16.April 1953 - A StR 745/52).

wenn das Lendgericht meint, schon der zeitliche Abstand der einzelner Straftaten des Angeklagten ergebe, Gaß dieser in der Vergangenheit nicht aus einem ilang zur verbrechenswiederholung straffällig geworden sei, so setzt es sich damit in Widerspruch zu seinen an anderer Stelle deu Urteils (UA 6, 7) getroffenen reststellungen über die XSrüheren Taten des Angeklagten. Die Tat- und Verbüßungszeiten ergeben eire hohe Rückfallgeschwindigkeit. Insbe-

MM

sondere steht dem die Erwägung nicht entgegen, daß es nach den Bestrafungen in den Jahren 1952/53 vier Jahre gedauert habe, bis es zu einer neuen Verurteilung des Angeklagten gekommen ist. Der Angeklagte ist nämlich, wie

das Urteil feststellt, nach einer früheren Verurteilung

im sahre 1952 schon im Jahre 19553 wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu Jugenägefängnis von unbestinmter bauer, höchstens vier Jahren, mindestens einem Jahr und neun ilonaten, verurteilt worden. Nachdem er bis zum

15. November 1955 einen Teil dieser Strale verbüßt hatte, vurde ihm bedingte Strafaussetzung bis zum l.Dezember 1957 bewilligt. Noch während des Laufs der Bewährungsfrist beging er eine Hehlerei und wurde deswegen im Jahre 1957

zu sechs ‘onaten Gefängnis verurteilt, die er am B.Februar 1956 verbüßt hatte. Ninzu kommt, daß der Angeklagte den üUrteilsfeststellungen zufolge nach Verbüßung einer Gelängnisstrafe von zwei Jahren big zum 22. Juni 1960 schon nach wenigen iocher, am 20. Juli 1960, wiederum einen schweren Rückfalldiebstahl begangen hat und sodann, nachdem er die dafür verhängte Zuchthausstrafe von zwei “ahren und sechs ifionaten am 30. Januar 1963 verbüßt hatte, die Kette der Jetzt abgeurteilten Taten schon am nächsten Tage begonnen hat.

Rechtlichen Bedenken begegnet es zwar nicht, daß das Landgericht seine Jberzeugung, der Angeklagte werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen, euch daraus herleitet, er habe ein rückhaltloses Geständnis abgelegt und dadurch dazu beigetragen, die Taten aufzuklären. Jedoch hätte die Strafkamner im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner jetzigen und seiner früheren Taten sich im Zusammenhang nit dieser Erwügung auch damit auseinandersetzen müssen, vie sich der Angeklagte bei seiren früheren Verurteilungen verkalten hat. War er auch dort geständig und wurde er

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trotzdem nach der Verbüßung erheblicher Strafen alsbald wieder straffällig, so könnten sich für die Strafkammer andere Folgerungen aus dem jetzigen Geständnis ergeben, als sic gezogen hat,

Schlicsölich mußte das Landgericht, wenn es die Vorssetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB verneinte, weil es die

s

I) S

txüheren Straftaten des Angeklagten nicht als Hangtaten

enseh, sich mit der Anwendbarkeit des § 20 a Abs. 2 StGB auf die neu abzuurteilenden Taten befassen. Auch das hat es unterlassen.

Die Kängel des Urteils führen zu seiner Aufhebung im strefausspruch einschließlich der Ablehnung der Sicherungsverwakrung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

bundesanwalts.

Krunne Flitner Hayr Sanders Kersting