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BGH Entscheidung vom 23.01.1965 – 4 StR 142/63

4. Strafsenat

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2161 049

4 StR 142/

je) er]

Im Namen daes Voikes

In der Strafsache gegen

den Kaltwalzer "ilhelm S EB zus vg, :<e;;7Cn cm EEE 323 in Hug iestfaien, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 65

von 17, Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch ais Vorsitzender,

Bundesrichter Krunne Bunäaesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr. "eber als keisitzende nichter,

Oterstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter als Urkundskeunter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Januar 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 24. Januar 1965 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, sowcit sic drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter in Teteinheit mit Unzucht mit Kindern una Blutschande zur Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf

drei Juhre aberkannt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

1. Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das

endgertoht habe einen Suchverständigen darüber vernehmen üssen, ob sein ilemmungsvermögen gegenüber seiner abarti-

n geschlechtlichen Triebhaftigkeit erheblich vermindert gewesen sei (% 51 ibs. 2? StGB). Nach den Urteilsfeststelungen ist der Angeklagte während des Krieges wegen Tuberzulose in der Heilanstalt Eickelborn gewesen. Im Oktober 1345 wurde er entlassen, mußte sich aber wegen dieser Lrkirankung bis Ende 1946 noch in weiteren Lungenheilstätten und Krankenhäusern aufhalten. Der Angeklagte beruft sich rauf, seit der Tuberkuloseerkrankung sei sein Geschlechtstrieb besonders stark; er finde seitdem auch Gefallen an abartiger Betätigung dieses Triebes, In der Zeit, in der er die Straftaten begangen habe, habe er etwa 3- bis 4mal wöchentlich mit seiner Ehefrau geschlechtlich verkehrt. Seine Hemmungsfähigkeit sei krankhaft erheblich vermindert.

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Die Strafkammer stellt dei einem der Vorfälle (Oktober 1962), den sie als Teil der fortgesetzten Handlung beurteilt, fcst, daß der Angeki»agte in der Zeit von etwa !littüg bis 18 Uhr schätzungsweise 15 Glas Bier getrunken habe.

Zur Zurechnungsfähigkeit führt das Tandgericht aus, ger Angeklagte sei voll verantwortlich. Seine gesteigerte

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vriethaltigkeit habe nicht einen solchen Grad erreicht, duf eine erhebliche Verminderung der Fähigkeit, das Unerlaubö;e

ler Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,

u ernsthaft in Betracht käme. Auch an dem Äbend nach dem Älkoholgenuß sei die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagien nicht erheblich vermindert gewesen. 15 Glas Bier seien für den ‚nseklagten als großen, kräftigen Mann eine mittlere Menge ..Ikohol, die zur Zeit der Tat, nämlich nach 20 Uhr, Schon zun großen Teil abgebaut gewesen sei. Das Verhalten des ArscekWlagten an diesem Abend sei nicht das eines erheblich Anetrunkenen gewesen. Es habe seiner perversen gesch}eclt- "ichen Binsteilung zu Kindern im nüchternen Zustand entipro-

spiele

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die akute Erkrankung ües ngexlagten lag zur Tatzeit bereits 15 Jahre zurück. Sceitden ist er ständig in Arbeit gewesen, woraus geschlossen werden mu3, aaß keine schweren Folgen zurückgeblieben sind. Unter äiesen Umständen brauchte es sich, zumal ein Antrag auf Verschmung eines Sachverstänäigen nicht gestellt war, dem T.anlgericht nicht aufzudrängen, einen Sachverständigen darütcr su vernehmen, ob die gesteigerte Triebhaftigkeit einen so erheblichen Grad crreicht hate, daß die YToraussetzungen des 3 51 Abs, 2 -— Zurechnungsünfähigkeit scheidet bei der gegebenen Sachlage von vornherein aus - vorgelegen hätten. Dazu bestand auch hinsichtlich des einen Teil der fortgesetzten Handlung bildenden Vorfelils, dem der Alkoholgenuß vorausgegangen war, kein Anlaß. Die Ausführungen des Landgerichts sind auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

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Da das Urteil auch im übrigen keinen RechtsTehler sum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision

zu verwerfen.

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utsnpräsident Ir. Jap gusch ist beurinabt und verhindert zu unterschreiten. KXrumme Krumme Lang-Hinrichsen

Börtzler Dr. Weber