Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.01.1965 – 5 StR 617/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 617/64 [
BUNDESGERICHTSHOF
2099 02€ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gleisbauarbeiter Heinz m EB zus sn Kreis sum, geboren am u '925 in SEE (Pommern),
wegen Unzucht mit Kindern
- 2."
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Januar 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer ‚Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär gu» .
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
*
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das’
Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 3,September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle b des Eröffnungsbeschlusses von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, Kinder unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit im Falle b des Eröffnungsbeschlusses" das sachliche Recht erletzt worden ist,
Hierzu hat sich der Generalbundesanwalt im wesentlichen wie olgt schriftlich geäußerts
"Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils läßt sich zwar nicht abschließend beurteilen, ob die sechs: Bilder, auf denen jeweils eine nackte Frau mit deutlich sichtbarem Geschlechtsteil abgebildet war (UA S.5), Kinder- und Jugendliche offensichtlich. sittlich schwer gefährden. Dies legen die. Urteilsfeststellungen aber nahe, Unter diesen: Umständen ist es ein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, daß die: Strafkammer nicht geprüft hat, ob sein Verhalten im Falle. b des Eröffnungsbeschlusses (B1.57 d.A.) ein Vergehen nach §§ 1 Abs.3, 3, 6 Abs.1, 21 Abs.1 des Gesetzes über die Verbreitung Jugendgefährdender Schriften enthält und dementsprechend nach $. 21.Abs.4 dieses Gesetzes die Einziehung der Bilder anzuordnen ist..Der gerügte Mangel .nötigt dazu, das freisprechende Urteil insoweit aufzuheben. -„...."
er Senat tritt dieser Auffassung bei.
Sarstedt "Schmidt ° " Siemer .. Schmitt _ Börker .