Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.01.1965 – 2 StR 551/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ir
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 551/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Heinz Fritz B ED :.: >. = - boren am EB 1919 in IWW; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u:8s
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat! in der Sitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in ser Verhandlung, Staatsanwalt WB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. August 1964
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ihm wird die seit dem 14. August 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf
die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
——
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, begangen an seiner leiblichen, minderjährigen Tochter, zu vier Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe sich hinsichtlich der von dem Verteidiger durch Benennung eines Zeugen unter Beweis gestellten Behauptung, die Tochter Annemarie habe vor Aufnahme der geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten schon Geschlechtsverkehr mit einem oder mehreren Jungen gehabt, nicht an die- gemäß § 244 Abs. 3 StPO eine Ablehnux des Beweisamtrages an sich rechtfertigende — Wahrunterstellung gehalten. Wie die Urteilsausführungen zur Glaubwürdigkeit der Annemarie, die einen geschlechtlichen Umgang mit einem anderen Manne vor dem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in Abrede gestellt hatte, deutlich ergeben, ist die Strafkammer hier vom Gegenteil ausgegangen und hat zugunsten des Angeklagten angenommen, Annemarie habe insoweit die Unwahrheit gesagt.
Damit hat sie das als wahr behandelt, was nach dem Vorbringen
der Revision mit dem Beweisamtrag des Verteidigers bewiesen werden sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das “andgericht aber deshalb nicht gehalten, hieraus bezüglich der Glaubhaf si gkeit der sonstigen von Annemarie gemachten Angaben diejenigen Schlüsse zu ziehen, die der Angeklagte und die Revision gezogen wissen wollen. Eine als wahr unterstellte Tatsache
unterliegt nämlich ebenso der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter wie eine im Wege der Beweisaufnahme festgestellte Tatsache (RG JW 1932, 2161; OGHBZ MDR 1949, 183, 184). Somit hat auch bei einer Wahrunterstellung allein der Tatrichter darüber zu befinden, ob und inwieweit der als wahr zu behandelnden Tatsache Bedeutung für die Würdigung des sonstigen Beweisergebnisses, insbesondere der Aussagen von Zeugen, beizumessen ist. Infolgedessen war hier die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, Annemarie trotz der auf Grund der Wahrunterstellung als unrichtig zu wertenden Angabe, sie habe vor Aufnahme der geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten keinen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Manne gehabt, hinsichtlich dessen, was sie sonst bekundet hat, Glauben zu schenken, und zwar auch mit der Begründung, Annemarie habe insoweit aus einem verständlichen Schamgefühl die Unwahrheit gesagt. Damit hat das Landgericht nicht, wie die Revision meint, die als wahr unterstellte Tatsache umgangen, sondern hat
sie bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit Annemaries gerade berücksichtigt. Daß es dabei zu einem anderen als dem von
dem Angeklagten und der Revision gewünschten Ergebnis gelangt ist, bedeutet keine Verletzung der zugesicherten Wahrunterstel-
lung.
b) Der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sich bei der Beurteilung von Annemaries Glaubwürdigkeit der Hilfe eines Jugendpsychologen zu bedienen, greift gleichfalls nicht durch. Den Wert der Aussagen von Zeugen, insbesondere deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters. Hierzu bedarf er im allgemeinen nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Das gilt auch für die Würdigung der Aussage eines 19-jährigen Mädchens, selbst wenn es, was die Strafkammer nicht
übersehen hat, geistig nicht sehr beweglich und zudem triebhaft veranlagt ist. Weder die beschränkte geistige Beweglichkeit nod die triebhafte Veranlagung sind Besonderheiten und Eigentümlichkeiten, die von dem normalen Erscheinungsbild eines jugendlichen Zeugen derart abweichen, daß der Tatrichter bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die Unterstützung durch
einen Sachverständigen angewiesen wäre (vgl. BGHSt 3, 52). Deshalb drängte sich hier die Zuziehung eines Jugendpsycholo-
gen als Sachverständigen nicht auf. |
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2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, insbesondere begegnet auch die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning