Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 07.01.1965 – 1 StR 208/63

1. Strafsenat

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u 2108 031

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Installateur Bruno 7 ED zus NG: dort geboren an EEE 125

esgen heineids

at der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vor 16. Juli 1963, an der teilgenommen haten:

Scnatsoräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wwillms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesric! ter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.

Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten FEED gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Lendzericht hat den Angeklagten HE :czen Keineids zu eirem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihn Szuernd die Fähigkeit abgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eiälich vernommen zu werden. Seine Revision erhett die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel bleirkt

Die Feststellungen rechtfertigen den Scauldspruch. „ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat insoweit keinen Rechtsverstoß ergeben.

Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler »rcehen. Die Strefkammer hat sich auch mit den zugunsten ins Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Daß er seine falsche Aussage noch rechtzeitig berichtirte {§ 15° StGB), hat sie berücksichtigt, sie hat es aber in Ausübung ihres nicht weiter nachprüfbaren Ermessens nicht [ür angebracht gehalten, deshalt von Strafe abzusehen oder auf Gefängnis zu erkennen.

Daß sie hierkei auch die Persönlichkeit des Angeklagten, instesondere seine vielen Vorstrafen, in Betracht gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat zuar diese Vorstrafen nicht im einzeinen in den Urteilssründen angeführt. Die kurzen Angaben: Seit 1942 27ral, überwiegend wegen Eigentumsdelikten, vorbestraft, davon sjekenmal zu Zuckthaus verurteilt, senügen jedoch, die Kennzeichnung des Angeklagten als "kriminelle ?ersönlichkeit" zu begründen. Daß die Strafkammer das Vorleben des Angeklagten auch tei der Frage, ot mildernde Umstände vorhanden seien (5 154 Abs. 2 StGB), zu seinen inzunsten mitberücksichtigt hat, verstößt ebenfalls richt

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gegen das Gesetz (BöHSt 4, &, 9). Lie Revision ist daher zu verwerien.

r. Geier willns Hübner Fischer Sanders