Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 04.01.1965 – 1 StR 188/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen Dehveren Dichstahls
au cer 1, Suralsenat dcs Bundesgerichtshofs in der Sitzung
ven 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
senaätspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Scibert Bunrdesrichter Dr. villms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäfltsstcile,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Lanägerichts Darmstadt vom 4. Januar 19653 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angcklagte im Falle 1 der Urteilszründe wegen gcmeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall verurtceilv worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosien des Rechtsmittels, an Gas Landscricht zurückverviesen.
Dice weitergehende Revision wird verworYVen.
von Rechts wegen
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ag Landgericht hat den Angeklagten wegen arcier hsttlicher Diebstähle im Rückfall, gcmeinschaftnbefugsten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges und
tarnds unter Einbeziehung von zwei frühsrcen rechte-
gun Freiheitostrafen zur Gesamtstrafe von arei .onren
Sg Monabch verurteilt;
schts rügt. greift bei der Verurteilung vezen ge tlicnen Dicbstahls im Falle der Urteilsgründe ic beanstanäct mit Recht. dal den Feststc
C ußte Mitwirkung des Angeklagten bei der Tat Ühle
allein begangene Diebstahl einer Hose von dın Fust
en geiragen wird. Der Mangel führt zur Aurnekung
£fochtcnen Urteils in diesem Punkt und im Ausspruch
Gosamtstrafe.
ovcit die Revision den Schuldspruch im Faile 4 äsr
ründe angreift, ist ihr zuzugeben, daß die Begrün
n des Angeklagten, die Verletzung sach-
nicht zu entnehmen ist und daß nur der von Ans
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dung zuch in diesem Falle recht knapp ist und ausdrückiiche
Feststel dessen 8 chender klags te u spyrechk:
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lungen zur inneren Tatscite vermissen läßt. Inind dicse hier dem Zusammenhang noch mit ausrci-Sicherheit zu entnehmen. Die Meinung, der zngend sein Mittäter könnten 25 bis 30 m lange Fernabel-Stückce auf einem Laserplatz der Bundespost enloges Gut angesehen haben, ist abwegig-
Die auf dic allgemeine Sachrüge hin gcebotene un-Yassende Prüfung des angefochtenen Urteils h keinen vwwiteren Rechtsfehler erkennen lasscn,;, Die weiter
gchenäde Revision war deshalb zu verwerten.
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