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BGH Urteil vom 18.12.1964 – 5 StR 533/64

5. Strafsenat

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5 StR 533/64 | 2270 021 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Versicherungsvertreter Peter M WB aus FEB,

geboren am EEE 1957 in Ku,

- Sachbezeichnung: CB u.a. -

wegen Betruges u.a.

en,

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof PH als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Mggpecegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 11.März 1964 wird verworfen.

.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Pr

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

I.

Mit Unrecht wirft die Revision des Angeklagten Men dem Landgericht Pflichtverletzungen in drei Fällen (1, 3 und 8) vor. In keinem dieser Fälle brauchte sich dem’ Tatrichter die Notwendigkeit: aufzudrängen, ohne besonderen Beweisamtrag der Verteidigung die von dieser vermißten Zeugenaussagen herbeizuführen. Was der Beschwerdeführer hierzu 'vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

II.

‚Die sachlichrechtlichen Angriffe 'der'Revision richten sich gegen sämtliche Verurteilungen mit Ausnahme der Schuldsprüche 14 und 19 (insoweit werden nur die Strafaussprüche bekämpft). Zu

1. An sich stellt das ‚Rechtsmittel auch in den Fällen 6, 9, 30, 11, 12 und 13 die. Schuld des Angeklagten nicht in Frage, sondern meint lediglich, ‚die Fälle 6 und 9 einerseits sowie die Fälle 10, 11, 12 und 13 andererseits seien jeweils als fortgesetzte Handlungen. anzusehen.

Dem stehen die Feststellungen auf Seite 82 UA entgegen, wonach der Angeklagte Mm jede dieser Taten auf Grund eines "neuen selbständigen Entschlusses" begangen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers brauchte diese Feststellung - um eine solche handelt es sich, obwohl sie erst bei der rechtlichen Erörterung angeführt wird - nicht noch näher ("im einzelnen") begründet zu werden. Dies um so weniger, als bereits die allgemeine Sachdarstellung (S. 25 ff, 31 ff, 33 bis 37 UA) die Möglichkeit fortgesetzten Tuns nicht nahelegt.

2. Auch sonst ist sämtliches Revisionsvorbringen, das sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als

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solche wendet, unzulässig. Deshalb brauchte auf alle

Einzelangriffe dieser Art nicht näher eingegangen zu werden.

3. Mit Unrecht meint die Revision, das Landgericht

aabe im Falle 2 über den Rechtsbegriff des Erfüllungszehilfen geirrt.

Das Urteil stellt fest, daß der Zeuge Sie (der bei »iner anderen Firma als Buchhalter tätig war) "gute Terbindungen zur TEE" gehabt hat und deshalb von den ıngeklagten "um Vermittlung der Finanzierung" gebeten worden ‚st; weiterhin unterscheidet es deutlich zwischen den Mitarbeitern der TB" einerseits und den Angeklagten :owie SB andererseits (z.B. UA S.56).: Vor allem auch ie Ausführungen des Urteils zur Frage, ob der Zeuge Sp m strafrechtlichen Tun beteiligt war, schließen in tatächlicher Hinsicht die Möglichkeit aus, daß dieser für ie To a15 üeren Erfüllungsgehilfe tätig gewesen ein könnte; auch danach handelte er lediglich im Auftrage er Angeklagten. Deshalb hat die Strafkammer es mit Recht

llein auf den Irrtum der Beschäftigten der Firma ud bgestellt.

Die Revisionsangriffe gegen die Annahme des inneren atbestandes im Falle 2 bekämpfen in Wahrheit nur die eststellungen.

4. Das Einzelvorbringen zum Falle 5 ist ebenfalls abegründet. Es leidet bereits wesentlich daran, daß die svision - auch hier mit Unrecht - den Zeugen SW als rfüllungsgehilfen der Firma TB ansieht. Weiterhin sifft es nach’den Feststellungen auch nicht zu, daß der ıgeklagte Ma Gen Sicherungsübereignungsvertrag “blanko" ıterschrieben hat; lediglich die Berufsbezeichnung des ‚schwerdeführers ist im Vertrage Nr.849 möglicherweise ıchträglich eingesetzt worden.

Die anderen Revisionsrügen, die den Fall 3 betreffen, nd offensichtlich unbegründet.

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5. Es beschwert den Angeklagten Mg nicht, daß die Strafkammer im Falle 7 nicht geprüft hat, ob auch noch eine Bestrafung wegen Untreue in Betracht kommt (beide Verstöße würden hier im Verhältnis der Tateinheit stehen).

Im übrigen handelt es sich nicht nur um "pflichtwidrige Eigenmächtigkeiten", soweit der Beschwerdeführer. die fremden Geläscheine abredewidrig für eigene Zwecke . verbraucht hat. Auf seine Wiedergutmachungsabsicht ‚kommt. es in diesem Zusammenhange nicht an.

ingesichts der -Einlassung des Angeklagten MW ---- (va 5.59) kann.auch nicht. zweifelhaft sein,“ daß: er vorsätzlich gehandelt hat. on ö

6. Ebenfalls offensichtlich unbegründet sind die Einzelangriffe gegen die’ Schuläsprüche 20 und 21.

Durch die Rückgabe des - inzwischen übrigens beschädi.gten - Volkswagens ist der bereits eingetretene Schaden allenfalls wiedergutgemacht worden.

Entgegen. den Behauptungen der Revision wird auf Seite 49 und 50 UA zum Falle 21 lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte nachträglich ("nach Ablauf von 10 Tagen") über seine Zahlungsunfähigkeit unterrichtet. Hierzu wäre er - wie. das Landgericht zutreffend. darlest (UA S.81) - schon bei "Abschluß des Beherbergungsvertrages" verpflichtet gewesen.

7. Fehl gehen schließlich auch, äie Angriffe gegen die 2 Strafhöhe. on

rn pe ent

Nach der vom Beschwerdeführer. selbst angeführten Bestimmung des § 267 Abs.3 Satz 1 StPO sind in. den ‘schriftlichen Urteilsgründen nur.diejenigen Umstände mitzuteilen, "die für die Zumessung der. Strafe bestimmend" waren; keineswegs sind alle denkbaren Zumessungserwägungen anzuführen.

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Das Urteil begründet die Strafhöhe auf mehr als zwei Beiten in rechtlich unanfechtbarer und keineswegs nur "summarischer" Weise. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte MBbeschwert wäre, war seine Revision in vollem Umfange

zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting