Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 18.12.1964 – 5 StR 519/64

5. Strafsenat

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Sträfsache gegen

den Eierhändler Bernhard TF (EEEEEEEEEED - :: GEHE aus WORD Kreis: SEEN, dort geboren am EEE 1915,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

- 2 -,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschäft,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17.Juli 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

[Zu 5) [2

Gründe x

Die erhobene Sachrüge ist unbegründet.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Denn jedenfalls ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Auch wenn eine ortgesetzte Handlung vorliegt, muß das Gericht für jeden einzelnen Teilakt dieser fortgesetzten Handlung die äußere, ‚und innere Tatseite vollständig feststellen. Hätte der Angeklagte also,. wie, die, Revision meint, sich so lange nicht des Betruges schuldig gemacht, als seine

Täuschungen und Fälschungen nur bezweckten, sich die Beträge zu verschaffen, aäie das Landesamt einbehalten

hatte, so müßte das Urteil aufgehoben werden, weil der. Schuldumfang nicht richtig festgestellt wäre.

2. Die Ansicht des Angeklagten, er habe in der Zeit von September 1960 bis Ende 1961 keinen Betrug begangen, ist aber unrichtig. Entgegen: der: Auffassung der Revision ergibt: das Urteil eindeutig, daß. der Angeklagte auch insoweit, als er sich die einbehaltenen' Beträge durch seine Täuschungshandlungen verschafft hat, in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Angeklagte ließ sich nämlich die Beträge für die nicht existierenden Eier zur gleichen Zeit auszahlen, in der-er bei dem Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Beträge geltend machte. Die Strafkammer geht deshalb mit Recht davon aus, daß die Subventionen, die der Angeklagte in den Jahren 1960 und 1961 erhielt, auch von seinem Standpunkt aus nicht dem Ausgleich seines angeblichen Anspruchs dienten,

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sondern von ihm ausschließlich als Leistung ohne Gegenleistung erstrebt wurden, während er seine angeblichen Ansprüche gesondert geltend machte. Daß der Rückgang, den sein Geschäft durch die Einbehaltungen von Subventionen im Jahre 1959 erlitten hatte, das Motiv für das Handeln des Angeklagten war, ändert hieran nichts.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting