Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 18.12.1964 – 4 StR 464/64

4. Strafsenat

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4/64 2185 045

4 StR

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Gerhard SO zus CE, zevoren am ED 1932 ir VE ,

wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 1964 wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Fall I Bd (Schuhdiebstahl) nicht wegen schweren, sondern wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet.

Im Fall I B d der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt. Nach den Feststellungen handelt es sich jedoch um einen ein-

fachen Diebstahl. Der Angeklagte hat die Scheibe eines in einer

Hofeinfahrt aufgestellten Schaukastens eingeschlagen und aus dem Kasten sieben Paar Schuhe gestohlen. Wie das Landgericht in den Gründen ausführt, beruht die Fassung des Urteilsspruchs insoweit auf einem Versehen. Der Senat kann diesen Fehler selbst berichtigen, da die Strafzumessungsgründe zweifelsfrei ergeben, daß das Versehen keinen Einfluß auf die Höhe der Strafe gehabt hat. Für die Bemessung der für diesen Diebstahl verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus war nicht die formale rechtliche Qualifikation der Tat bestimmend,

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sondern ausschließlich ihr Unrechtsgehalt, das Maß der Schuld

des Angeklagten und dessen Persönlichkeit. Der Unterschied zu der im Falle des gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall (I Ba 15) verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus erklärt sich daraus, daß im Fall des Schaukasteneinbruchs der Wert der Beute etwa doppelt so hoch war.

Im übrigen bietet das Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Einen Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint. Auch ihre Überzeugung, daß der Angeklagte noch gefährlicher sei, als der Mitangeklagte He, beruht nicht auf einem Rechtsirrtum oder darauf, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Beteiligung an den Diebstählen geleugnet hat. Auch im übrigen sind die Voraussetzungen des § 20 a StGB einwandfrei dargetan.

Krumme Flitner Börtzler

Mayr Spiegel