Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 11.12.1964 – 4 StR 456/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2174 067

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

dcn Bergmann Sicgfrica c EB :.: CD. gchoren um ED 935 in SEE

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme. als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Essen vom 14. September 1964 wird vervorfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlüssiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu ciner Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben,

Das Landgericht hat festgestellt:

Am Morgen dcs 22. März 1964 gegen 3.00 Uhr fuhr der Bergmann Manfred SB einen Kraftwagen Mark De ward-Isabella, in dem noch sein Bruder Egon saß, durch die Gladbaecker Straße in Bottrop. Etwa 20 bis 30 m vor der links cinmündenden Stenkhoffstraße fuhr er auf der gerade verlzufenden, 10,70 m breiten, durch Neon-Lampen gut belcuchteten Fahrbahn scharf rechts und verringerte dabei seine Geschwindigkeit erheblich; möglicherweise hielt er sogar er Fahrbahnrand an. Dann schaltete er scin linkes Blinklicht cin und bog gleichzeitig scharf zur Fahrbahnmittc cin, offensichtlich um zu wenden. In diesem Zeitpunkt kam aus der gleichen Richtung wie Schoenfelder der Angeklagte mit

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cincm Kraftwagen Marke Opel-Kapitän. Er fuhr mit einer $coschwindigkeit von etwa 80 km/st. Spätestens aus einer Entfernung von 54 m erkanntc er die Gefährlichkeit der Situatior Öbwonl cr sofort nach Ablauf der Rcaktionszcit so brenste, daß sein Wagen cine durchgehende Brensspur von 32,10 m hinterließ, Konnte er bci sciner hohen Geschwindigkeit den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Am Ende dieser Brensspur sticß scin Yagen auf der Mitte der Fahrbahn mit dem Vorderteil mit solcher Wucht gegen die linke Scite des in dicsen Augenblick querstcehenden Wagens des CB 3.3 dicscr Vagen noch 26 bis 27 m in der Fahrtrichtung des Angcklagten weitergeschoben wurde. Der Wagen dcs Angeklagten wurde am Vorderteil stark beschädigt, während SB: :anrzcus Totalschaden erlitt. An einem Schädelbasisbruch und schweren inneren Verletzungen verstarb Manfred SED nach vcnigen Minuten; sein Bruder wurde ebenso wie der Angcklagte erheblich verletzt.

Die Revisionsangriffe richten sich gegen die Überzcugung des Lendgerichts, daß der Angeklagte, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st nicht überschritten hätte, den Zusammenstoß ohne weiteres durch Bremsen hätte vermeiden können. Sie scheitern aber an der ÜUrteilsfeststellung, daß der Angeklagte aus einer Entfernung von 54 m "mindestens zum ersten Mal die Gefähriichkeit der Situation erkannte", Diese Feststellung gründet sich dem Urteil zufolge darauf, daß der Wagen nach Ablauf einer für dic Reaktions- und Bremsansprechzeit anzusetzenden Sckunde, in der er 22 m weiterfuhr, sofort so stark abgebremst wurdc, daß sich sogleich eine durchgehende, 32,10 m bis zur Stelle des Zusammenstoßcs hinziehende Bremsspur abzuzeichnen begann, Sie läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder dic

£rfahrung nicht erkennen. Wäre der Angeklagte, als cr

>54 m vor der Stelle des späteren Zusammenstoßes die Gefahr erkennte, nur mit den höchstens zulässigen 50 km/st gefahren, so wärc er nach ciner Reaktions- und Bremsansprechzcit von 1,0 sec. noch 40 m entfernt gewesen. Da sein Bremsweg, wie das Landgericht feststellt, bei 50 bis 55 km/st nur 27,5 m betragen hätte, hätte er seinen Wagen also leicht vor dem querstchenden Fahrzeug des SC zum Stechen bringen können.

Dadurch, daß der Angeklagte dic zulässige Höchstgcschwindigkeit erheblich überschritten hat, hat er sich schuldhaft außerstand gesetzt, die von ihm auf ausreichende Intfoernung erkannte Gefahrenlage zu meistern. Deswegen kann dcr Schuldspruch rechtlich nicht beanstandet werden.

Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landscricht hat insbesondere bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß "der Unfall in erster Linie von dem an den Unfallfolgen verstorbenen Schoenfelder verschuldet ist", der in seinem Rückspiegel den Wagen des Angeklagten schon von weitem hätte erkennen und vor dem Einbiegen den Angceklagten hätte überholen lassen können und müssen, so daß

also "dic Hauptverantwortlichkeit für den Unfall bei SC 122". Durch diese Auffassung ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Krumme Flitner Börtzler

Mayr Spiegel