Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 11.12.1964 – 4 StR 446/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
‘den Bäckergesellen. Reinhard D EEE aus Kin, geboren am EEE in Ma,
wegen fahrlässiger Totung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner _ Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel » als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zum 5 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juli 1964 mit den Peststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en. das Land- "gericht zurückveruiesen.
Von Rechts wegen
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G.ründe:
Das Landgericht nat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der. er Verletzung äes Verfahrensrechts und des sachlichen, Rechts rügt, hat Erfolg. Die Sachrüge greift durch.. Die Verfahrensrügen werden, soweit erforderlich, im Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen Prüfung behandelt. |
Der Angeklagte fuhr nach den Peststellungen der Strafkammer am 19. Januar 1964 kurg nach Mitternacht nit einen Volkswagen durch die Strackestraße “in Brilon. Er kam von einer Tanzveranstaltung. Auf dem Rücksitz saßen zwei Freunde und ein Mädchen, das sie nach Hause bringen wollten, Die Straße war beleuchtet, die 7,9 m breite Fahrbahn war schneefrei und trocken, Nur in dem Winkel zwischen der Fahrbahn. und der Kante des erhöhten Gehsteigs an der in der Fahririchtung des Angeklagten rechten Straßenseite lag gefrorener mit Sand vernischter Schnee, über den die Bordsteinkante etwa 5 cn hinaugragte. Kurz vor der Pension Weber, wo die Straße in der Richtung des Angeklagten in einer jeichten Linkskrünmung verläuft, ist. rechts eine Toreinfahrt, An dieser Stelle ist der Borädstein des Gehsteiges niedriger, sodaß das Gemisch aus Schnee und Sand dort den Winkel zwischen Tahrbahn und Bordstein gonz ausfüllte. Nach der näher begründeten Annahme der Strafksmner fuhr der Angeklagte mit mindestens 50 km/at, jedoch konnte sie nicht feststellen, daß er mit einer bestimmten höheren Geschwindigkeit fuhr, Bei der Toreinfahrt geriet der Wagen nit den: rechten Rädern auf den Gehuteig. Das Vorderraä rutschte gleich wieder über die Kante auf die Fahrbahn ab und hinterließ an dem Borädstein einc etwa 14 m lange Radierspur. Etwa 4 bis 5m nach dem Beginn der Radierspur erfaßte das rechte Inde der vorderen Stoßstange ges. Volkswagens ‚den Schlosser Bm, der nach der
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Amnahne dcs Landgerichts in diesen Augenblick dort‘ offenbar - hart am Rande des Gehsteiges ging. Der. Angeklagte hatte ihn nicht gesehen. Bunse fiel auf äie Vorderhaube des Wagens,
wurde auf das Dach hockhgeschoben, etwa 15 nm weit mitgenommen
und dann nach rechts abgeworfen. Er schlug mit dem Kopf etwa
2 m vor der Bordsteinkante auf den Gehateig, überschlug sich und blieb schwer verletzt auf den Bürgersteig. liegen. Der ' Anseklagte hielt sofort an. und künmerte sich un den Verletzten. Dieser starb kurz nach dem Unfall an den Kopfverletzungen.
Am Wagen des Angeklagten waren die Vorderhaube und das Dach eingebeult, die Stoßstange vorn rechts und der rechte Kotflügel verbogen, der rechte Scheinwerferring verformt, die en Windschutzscheibe zerbrochen und die rechte Dachkante vorn eingedrückt. Pie Splitter des Scheinwerferglases lagen etwa
5 m nach der vomLandgericht angenommenen Anstoßstelle neben den Borästein bis zu einen Meter in die Fahrbahn hinein, verstreut, zum Teil oben auf der Bordsteinkante. Zwischen den Splittern und der angenommenen Anstoßstelle wurde auf der ohrbahn 1,2 m geitlich vom Borästein ein Handschuh des Verunglückten gefunden, etwas weiter vorn ein Ziergitter des Volkswagens.
Die Strafkamner hat auf Grund. der Aussagen der Wageninsassen festgestellt, daß die rechte Seite der Frontscheibe des Volkswagens innen in seiner Breite von etwa 35 com, das \ ist etwa ein Drittel ihrer gesamten Breite, stark beschilagen var, als der Angeklagte abfuhr, und daß der Angeklagte und die Zeugin Bei diesen Beschlag nicht "restlos" be- . seitigen konnten. Diesen Umstand hält sie für die eigentliche Unfallursache. Sie führt aus, der Angeklagte sei dadurch in seiner Sieht nach rechts behindert gewesen; deshalb habe er den rechten Yahrbahnrand nicht genügend beobachtet und sei er in der leichten Linkskrünmung dort, wo- der Bordstein niedrig ist, auf den Bürgersteig geraten und habe dort den a.
Fußgänger erfaßt; dessen Tod sei somit letztlich auf die ungenügende . Aufmerksamkeit. des Angeklagten zurückzuführen.
Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag unter anderem hilfsvreise beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß durch den Beschlag auf der Windschutzscheibe | die Sicht für den Angeklagten nicht derart behindert gewesen sei, daß er Bewegungen eines Fußgängers auf dem Bürgersteig oder auf der Fahrbahn nicht ebenso gut wie. bei ‚klarer Scheibe hätte erkennen können; der Sachverständige solle dies durch praktische Versuche an der Unfallstelle feststellen. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelchnt, sie könne die Beweisfrage selbst beurteilen, außerden habe 'der vernommene Sachverutändige zu ihr Stellung ge-NOmmens
Gegen die Ablehnung des Beweisamtrages bestehen zwar keine verfahrensrechtlichen Bedenken; denn um festzustellen, ob, gegebenenfalls wie weit der Beschlag‘ auf der Scheibe das Sichtfelä des Angeklagten einengte, bedarf es nicht der besonderen Sachkunde eines technischen Sachverständigen. Indessen ist die Annahme des Landgerichts, der Unfall sei auf cine Sichtbeeinträchtigung des Angeklagten durch. die teilweise beschlagene Scheibe zurückzuführen, bisher nicht ausreichend gerechtfertigt. Die Feststellungen über die Stärke und das Ausmaß des Beschlages auf der Winäschutzscheibe sind nicht klar. Bei der Schilderung des Unfaliherganges sagt aas Landgericht, der Beschlag habe sich durch Abwischen "nicht restlos" beseitigen lassen: An ariderer Sterte heißt es, die Scheibe sci zur Zeit des Unfalles auf der rechten Seite etve zu einem Drittel "stark beschlagen" gewesen,
| "Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft, ob nicht der Angeklagte trotz”der teilweise beschlagenen Scheibe die Fahrbahn und den Gehsteig ausreichend übersehen
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konnte. Ein etwa 35 om breiter Beschlag auf der rechten Seite der Winäschutzscheibe eines Volkswagens engt den Sichtwinkel des Fahrers nur wenig ein, wie jedermann ohne
. kegondera technische Vorkenntnisse durch, Augenschein feststellen kann. Die Breite des Sichtfeldes hängt aber, insbe-
\ sondere auch davon ab, wie. nahe der ‚Fahrer mit. ‚den; Augen an die \Winäschutzscheibe herangeht. Auch. die. Tatsache,’ daß die Straße an der Unfallstelle leicht nach links gekrikamt u ist, wird bei der Beurteilung des Sichtfeldes zu berücksichti-.
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5} 'Da somit bisher nicht ausreichend deargetan ist, daß :: cine vom Angeklagten zu vertretende Sichtbehinderung die
N Ursache des Unfalls war, kann die allein darauf beruhende Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben.
” Eine abschließende Beurteilung der Schuläfrage ist
E noch nicht möglich. Dic Strafkemmer hat nämlich nahelie-
ie gende Möglichkeiten unerörtert gelassen, die die Schuld-
e frage in. einem anderen Licht erscheinen lassen können, Dim “ Fann, ohne auf den herannahenden Volkswagen des Angeklagten 3 zu achten, go knapp vor diesen-von der Seite, ‚an die Bord-
steinkante herangetreten sein, dak ‚der Angeklagte auch dann nicht, mehr hätte ausweichen können, wenn. er U; vorher auf dem Gehsteig geschen hätte. Mit einem derartigen Verkalten eines Fußgängers’ auf dem Gehsteig brauchte er, aicht ohne
weiteres zu rechnen (BENSt 15, 169, 173 zum Tertzauenisgrundsatz; ferner BGH VRS 20, 129).
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Hinzu konnt, daß auch die Annahme der Strafkamner, Eu sei auf dem Bürgersteig gegangen, bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet ist. Da ihn weder der Angeklagte noch die. Zeugen unmittelbar. vor dem Unfall gesehen haben, ist dies eine Unterstellung; die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann; Aus der age mn
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nach dem Unfall. ‚und aus den Beschädigungen am Hagen des Angeklagten lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse en so daß bis jetzt die Möglichkeit offen geblieben. st, daß BEE unmittelbar vor dem Wagen des Angeklagten auf’ die Fahrbahn getreten ist, - u
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Mindestens ein erhebliches Mitverschulden des Fußgän-
us gers kann schließlich darin liegen, daß er, ohne äyrch be-
sondere Umstände dazu gezwungen zu sein, am Eußersten Randl eines breiten Gehsteiges ging und sich daäurch der Gefahr des Ängefähränwerdens’ Sussetzte. Es wird zu prüfen sein,
ob der Angeklagten mit einem solchen Verhalten den Umständen nach rechnen mußte, u
Das Landgericht wird ferner neu zu prüfen haben, ob aus der Art und Schwere der Verletzungen des Getöteten und aus den Beschädigungen am Wagen zuverlässige Schlüsse auf die Geschwindigkeit des Angeklagten gezogen werden können. Dazu wird eg der Hilfe eines in der Beurteilung solcher Fragen besonders erfahrenen Sachverständigen bedürfen.
\Venn das Landgericht wieder zu dem Ergebnis kommen
sollte, daß der Angeklagte an dem Tod des BDeEB schuläig ist,
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uird es sich jedenfalls bei der Strafzumegsung mit der
Trage. eines Mitverschuldens des Getöteten befassen müssen
(EGHSt 3, 220; BCH VRS 14, 291 18, 121; 19, 126; 25, 113; 25 266). u
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Krumme Flitner Börtzler
Mayr Spiegel