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BGH Urteil vom 08.12.1964 – 5 StR 501/64

5. Strafsenat

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5 StR 501/64 | BUNDESGERICHTSHOF 22, 02e

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

_ den Elektroschweißer Alfons H EEE aus POEEEEED geboren am EEEEEED 1926 in NED Kreis REM (Lettland),

wegen Untreue u.a,

- 2 =

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben;z

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka ‘ Bundesrichter Siemer ' Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof PAR: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 26.Mai 1964

'. im Schuldspruch dahin geändert, daß in beiden Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen verbotener Berufsausübung entfällt;

2. samt den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug im Rückfall und Urkundenfälschung, im Gesamt-

strafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots..

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Reehts wegen -

- 3.

‚Gründe

Die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet.

1. Im Schuldspruch bestehen durchgreifende Bedenken nur, soweit der Angeklagte in beiden Fällen tateinheitlich mit den übrigen Delikten auch wegen verbotener Berufsausübung verurteilt ist.

Insoweit. ist nämlich die Strafklage bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg von 20.November 1959 - 7 Ds 231/59 - verbraucht.

Dieses Urteil hat eindeutig die gesamte Tätigkeit des Angeklagten als Handelsvertreter in der Zeit von Januar 1957 bis Juni 1959 erfassen wollen.

Die Strafkanmer geht zwar mit Recht davon aus, daß der Richter, der in einem späteren Prozeß zu prüfen hat, ob eine von ihm abzuurteilende Handlung im Fortsetzungszusammenhang zu bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten steht, nicht an die Rechtsauffassung hinsichtlich des Fortsetzungszusamnenhanges gebunden ist, die dem früheren Urteil zugrunde liegt. Jedoch ergibt auch eine selbständige Prüfung der Frage des Fortsetzungszusammenhanges, im Gegensatz zu der vom angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß äie ‚gesamte verbotene Berufsausübung des. Angeklagten seit Januar 1957. mindestens als fortgesetzte Tat anzusehen ist, wenn man nicht ‚überhaupt eine natürliche Tateinheit annimmt. Ganz offensichtlich hat sich der .Angeklagte im Januar 1957 entschlossen, wiederum den Beruf eines Handelsvertreters aufzunehmen. Er ist dann während der ganzen Zeit bis September 1959 ohne Unterbrechung als Handelsvertreter tätig-gewesen. Nach natürlicher Auffassung ist diese gesamte Tätigkeit Ausfluß seines im Januar 1957

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gefaßten Entschlusses, Daß er während des in Frage stehenden Zeitraums für verschiedene Firmen tätig war, ändert daran nichts, Der. Fall liegt völlig anders als derjenige, in dem ein Täter.den Entschluß faßt, bei jeder &jch bietenden Gelegenheit Diebstähle oder Betrügereien zu begehen. Auch der Umstand, daß der Angeklagte. von Anfang Juli 1959 an unter dem Namen seiner Ehefrau den Beruf des Handelsvertreters ausübte, ändert an

dem Fortsetzungszusammenhang nichts. Es läßt sich nach dem Zusammenhang des Urteils zumindest nicht ausschließen, daß

er den Vorsatz, seine Vertretertätigkeit künftig in dieser Form auszuüben, bereits zu einem Zeitpunkt gefaßt hat, als

er, entsprechend seinem im Januar 1957 gefaßten Gesamtvorsatz, noch im eigenen Namen tätig war. Das aber würde. genügen, um auch die Tätigkeit unter dem Namen der Frau in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen.

Der Umstand, daß demnach einer erneuten Aburteilung der verbotenen Berufsausübung das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 20.November 1959 entgegensteht, hindert, wie die Strafkammer mit Recht darlegt, nicht, daß der Angeklagte wegen der übrigen Taten, die mit der verbotenen Berufsausübung in Tateinheit stehen, abgeurteilt wird,

Demnach waren die Schuldsprüche nur dahin abzuändern, daß in beiden Fällen die Verurteilung wegen verbotener Berufsausübung entfällt.

2. Die Strafe im ersten Tatkomplex (Fall KW kann der Höhe nach nicht dadurch beeinflußt sein, daß die Strafkammer fälschlich davon ausgegangen ist, die mit der Untreue und Urkundenfälschung in Tateinheit stehende verbotene Berufsausübung sei noch nicht rechtskräftig abgeurteilt. Deshalb bleibt die Einzelstrafe für diesen Fall (neun

Monate Gefängnis und 100 DM Geldstrafe) bestehen,

-5.

Pür den zweiten Tatkomplex hat die Strafkammer nur

* alsgesprochen, daß eine Gefängnisstrafe angemessen sei, ohne ‘deren Höhe anzugeben, und im übrigen eine Geldstrafe von

100 DM. Da hier also die verhängte Einzelstrafe nicht vollständig festgesetzt worden ist, muß sie neu bemessen werden. “Das bedingt, daß auch die Gesamtstrafe mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben wird. Damit entfällt

auch das Berufsverbot,.

. Die: ‚Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft«

" Sersteat Koffka Siemer Schmitt Börker