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BGH Urteil vom 08.12.1964 – 5 StR 497/64

5. Strafsenat

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. 5_StR 497/64 2210 02° | BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Johann J EB aus vemiEEED, geboren am GEEMEEEMEEED 1912 ın OrGEEEEEEEE

wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem

Kinde

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ‚Sitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22.Juli 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

FIR ? 5

- 3 -

Gründe§

Der Verteidiger hatte beantragt, eine psychologische Sachverständige über die Behauptung zu vernehmen, es nei dem Angeklagten nach: seinem Vorleben und seiner Persönlichkeit nicht zuzutrauen, daß er die von ihm eingestandenen schamverletzenden Handlungen an seiner Tochter zu dem Zwecke vorgenommen ‚habe, seinen Geschlechtstrieb zu erregen oder zu befriedigen. Tas Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, weil das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet sei. |

Diese Begründung ist, wie der Revision zugegeben werden muß, rechtlich fehlerhaft. Die Sachverständige war für.:das angegebene Beweisthema kein von vornherein wertloses Beweismittel. Nur darauf, und nicht auf eine Bewertung der Beweisbehauptungen kommt es bei diesem Ablehnungsgrunde an. Er trifft daher nicht zu.

Auf dem Verstoß kann das Urteil aber nicht beruhen. Der Angeklagte hat, wie er zugibt, während eines Zeitraumes von 1 1/4 Jahren seine. 11-12 jährige Tochter insgesamt mindestens elfmal am ganzen: Körper unter der leichten Nachtbekleidung betastet, ihr insbesondere zwischen die Oberschenkel gegriffen und die äußeren Geschlechtsteile gestreichelt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keines psychologischen Gutachtens darüber, ob er aus geschlechtlichen oder anderen Beweggründen gehandelt hatte. Dies zu beurteilen und dabei auch seiner Persönlichkeit und seinem Vorleben gerecht zu werden, war die Strafkammer auf Grund ihrer eigenen Sachkunde in der Lage. Das bestätigen die eingehenden Ausführungen des Urteils über diesen Punkt (UA S.4/5).

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Der Beweisamtrag ist daher im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden (§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO). Es erscheint auch ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte, wäre ihm dieser Ablehnungsgrund bekanntgegeben worden, anders verteidigt, insbesondere selbst oder durch seinen Verteidiger weitere Anträge gestellt hätte, Darum ist der Senat im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht gehindert, den fehlerhaften Ablehnungsgrund nachträglich durch den richtigen zu ersetzen.

Die zwei anderen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker

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