Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 02.12.1964 – 2 StR 436/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 _Stl_ 436/64
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
ge g en
den Dachdeckergesellen Oskar S WW zus Hi.
dort geboren am ED 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft,
vicgen fahrlässigen Vollrausches
hat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dottcerweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in ider Verhandlung, Staatsanwalt WW ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 27. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entzichungsanstalt angeordnet worden ist.
In dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Dem Angeklagten wird die seit dem 28. Juli 1964
erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurtcilt. Ferner hat sie seine Unterbringung in einer irinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise Erfolg.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit’ es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Auch die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachtcil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammcer war ersichtlich auf Grund seines in dem früheren Strafverfahren festgestellten Verhaltens davon überzeugt, daß er dazu nceigte, nach dem Genuß von nicht uncrheblichen Mengen Alkohols Einbrüche zu begehen, und daß er sich dicser Neigung bewußt war. Dann durfte sie dies aber strafschärfend berücksichtigen. Ob die Sachverhaltsschilderung cine entsprechende Feststellung enthält, ist belanglos. Ihrc Annahme, daß der Angeklagte alkoholsüchtig sei, hat die Strafkammer, wie sic ausdrücklich hervorhebt, nicht zu seinen Ungunsten verwertet. Es kommt daher für die Strafzumnessung auch nicht darauf an, ob die Strafkanmer ihre Annahme ausreichend begründet hat; denn insoweit fehlt cs jedenfalls an einer Beschwer des Angeklagten.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt kann dagegen nicht bestehenbleiben. Voraussetzung für die Unterbringung nach § 42 c StGB ist, daß der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Er muß auf Grund eincs krankhaften Hanges ständig oder von Zeit zu Zeit immer vieder Alkohol in solchen Mengen genießen, daß er sich dadurch in einen Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seinc Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BÜHSt 3,,,339). Daß dies bei dem Angeklagten der Fall var, ist nicht dargetan. Die Strafkammer spricht zwar mehrfach von sciner "Alkoholsucht", hat hierzu jedoch nur festgestellt, daß er sich wegen seiner ungünstigen Familicnverhält nisse ab September 1963 häufig in Gaststätten aufhielt und insbesondere ab Januar 1964 regelmäßig freitags nach Erhalt des wWochenlohnes erheblich dem Alkohol zusprach, daß er in
der Nacht zum 22. Februar 1964 bei einem Bluvalkoholgehalt von 2,2 %o in ein Geschäft einbrach und daß er nach seiner cigsenen Schilderung "wiederum" in erheblichem Maße dem Alkohol verfallen war, nachdem er eine Strafe von zwei Jahren scchs Monaten Gefängnis verbüßt hatte, zu der er wegen zweier - in angetrunkenem Zustand verübter - schwerer Diebstähle im Rückfall verurteilt worden war. Aus diesen Feststellungen ergibt sich weder der Umfang des jeweiligen Alkoholgenusses noch dessen Auswirkungen auf den Angeklagten. Nähere Angaben hierzu sind umsoweniger entbehrlich, als er anscheinend bis zu seiner Festnahme am 22. Februar 1964 seinen Beruf als Dachdecker ordnungsmäßig ausgeübt hat und möglicherweise
nur eine verhältnismäßig kurze Zeit ("insbesondere ab Januar 1964") regelmäßig in größeren Mengen Alkohol zu sich genommen hat. Da die Strafkammer die Unterbringung deshalb für erforderlich gehalten hat, weil die frühere Strafverbüßung nicht ausgcreicht habe, um ihn von übermäßigem Alkoholgenuß abzubringen, hätte sie ferner auch eingehende Feststellungen über den Umfang des Alkoholgenusses in der früheren Zeit treffen müssen. Für die Frage der Erforderlichkeit könnte
es im übrigen von Bedeutung scin, daß der Angeklagte nach sciner Entlassung aus der Strafhaft ungünstige Familienver-
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hältnisse vorfand und sich "deshalb" häufig in Gaststätten aufhiclt.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning