Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 01.12.1964 – 5 StR 456/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 456/64 2210 067 | BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Kurt K EEE
aus Mu
dort geboren an up" 905;
- Sachbezeichnung: KriED (VE) v.2. -
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
TEN
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gm als Urkundsteamtin der Geschäftsstelle,
für Recht. erkannt: Die Revision des Angeklagten KWw gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.Juni 1962
wird verworfen. u
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
+
/
ed
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Der Verteidiger des Angeklagten KW hat in der Hauptverhandlung den Oesterreicher Gimp aus Wien als Entlastungszeugen benannt. Das Landgericht hat daraufhin am 18.Mai 1962 beschlossen, CB als Zeugen vor der Kammer zu vernehmen. "Da eine rechtzeitige Ladung dieses Zeugen" - wie es in dem Beschluß heißt - "auf offiziellen Wege zu der zur Zeit in München stattfindenden Hauptverhandlung ausgeschlossen erscheint, soll diese in der (vom Verteidiger) vorgeschlagenen Weise durch diesen erfolgen." Ter Verteidiger wurde "ermächtigt, dem Zeugen GEE> mitzuteilen, daß ihm für sein Erscheinen als Zeuge in München in dieser Sache sicheres Geleit gewährt wird". Dieses sichere Geleit hat die Strafkammer dann dem Zeugen auch durch gleichzeitig verkündeten Beschluß gewährt.
Als der Verteidiger dann - insoweit als Zeuge -— in der Hauptverhandlung am 21.Mai 1962 erklärte, gib wolle nicht vor Gericht erscheinen, hat das Landgericht den Antrag des Verteidigers abgelehnt, weil CB ein unerreichbares Beweismittel im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO sei. "Angesichts der Schwere der gegen den Angeklagten KW erhobenen Vorwürfe und der Bedeutung der Aussage des Zeugen CE ist die Kammer der Überzeugung, daß eine kommissarische Vernehmung des Zeugen in Oesterreich zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt, sondern dessen Vernehmung in einer Hauptverhandlung vor vollbesetzter Kammer erfcrderlich ist. Es ist notwendig, daß sich sämtliche Mitglieder des Gerichts einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen CE verschaffen; außerdem kommt es entscheidend
auch auf eine Gegenüberstellung des Zeugen Ci nit dem Angeklagten KW sowie mit weiteren Angeklagten und Zeugen in der Hauptverhandlung an.
Unter diesen Umständen ist der Zeuge CE angesichts seiner Weigerung, trotz Gewährung des sicheren Geleites vor der Kammer in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Vernehmung zu erscheinen, als unerreichbar anzusehen (vgl. hierzu auch KMR, StPO 4.Aufl. § 244 Anm.15)."
Diesen Beschluß hält die Revision zu Unrecht für fehlerhaft. Sie stellt selbst nicht in Abrede, daß die Vernehmung CE: vor dem erkennenden Gericht unerläßlich war. Sie muß auch gelten lassen, daß CE sich dem Verteidiger gegenüber klar geweigert hat, vor der . Strafkammer in München zu erscheinen. Sie meint aber, der bloße .Auftrag an den Verteidiger, den Zeugen fernmündlich unter Zusicherung freien Geleites kurzfristig zu ersuchen, vor Gericht zu erscheinen, genüge nicht den Bemühungen, die das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Auf- "klärungspflicht zu entfalten habe. Es hätte den Zeugen "ordnungsgemäß" unter schriftlicher Zusage des freien Geleites laden müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Strafkammer - und nur darauf kommt es an - hat durch die Vernehmung des Verteidigers in nicht zu beanstandender Weise ermittelt, ob der Zeuge bereit war, vor dem Landgericht in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Wenn er dieses ohne Einschränkung verweigert hatte, so waren weitere Bemühungen, insbesondere eine nochmalige Ladung zwecklos und der Zeuge im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO unerreichbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 13,300. Diese bestätigt vielmehr die Ansicht der Strafkammer, die damit auch nicht ihre Pflicht
zur Sachaufklärung aus § 244 Abs.2 StPO verletzt hat.
2. In der Hauptverhandlung ist die "Aussage des Adolf SCHE von 23.Oktober 1956 gemäß § 251 Abs.1l Nr.4 Stpo verlesen" worden. Das war schon deshalb zulässig, weil aus. weislich der Sitzungsniederschrift alle Beteiligten ihr Einverständnis erklärt hatten.
3. Was die Revision im übrigen unter Berufung auf § 244 Abs.2 StPO vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
-: Das gilt..auch von der Sachrüge. Die. Revision bewegt sich in weiten. Teilen in unzulässiger Weise auf tatsächlichem- Gebiet und will die Beweiswürdigung der ‚Straf- : kammer nicht gelten lassen. ‚Diese enthält. im Gegensatz zu . den Behauptungen der Revision keine Widersprüche oder Denkfehler..
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. . Be BE u
Sarstedt Schmidt ‘ Siemer
: Börker Kersting