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BGH Urteil vom 24.11.1964 – 5 StR 486/64

5. Strafsenat

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5 Str 486/64 2209 058 , AfL} BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gugen

den Kroftfahrer Henri G WED zu: De dort geboren an 1535,

wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.November 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

I. Auf die Revision des Angeklagten GW wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9.Juni 1964 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diesen Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet hat.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten CE wirä verworfen. |

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffen-

gericht in Braunschweig zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Verurteilungen wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall angreift.

Il.

Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei.

Wie die Revision mit Recht vorträgt, läßt das Urteil nicht erkennen, in welcher Weise SW dis Sachen an sich gebracht und wann und wo er sie an den Angeklagten GEB weitergegeben hat. Das Urteil läßt deshalb in der Tat die von der Revision behauptete Möglichkeit offen, das SCHEEEEEB in dem Ladengeschäft des Pe die Gegenstände entnommen und sofort an den im Ladengeschäft befindlichen Galas weitergegeben hat. Wenn es so gewesen ist, dann war die Wegnahme erst in dem Augenblick vollendet, in dem C@WWien Alleingewahrsam an den Gegenständen erlangte. Daß er hinterher dem Sb Gelä dafür gegeben hat, würde hieran nichts ändern.

Es bedarf also einer näheren Feststellung der Diebstahlsumstände bei der neuen Verhandlung.

Im übrigen wird auf folgendes hingewiesen:

Die Hehlerei ist nur dann gewerbsmäßig begangen, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch mehrere Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu

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verschaffen. Hingegen genügt nicht, wenn seine Absicht nur darauf geht, sich durch die Einzelakte einer in sich fortgesetzten Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Falls der Tatrichter wieder zu dem Ergebnis kommen sollte, daß sich der Angeklagte im Falle SCHE üer Henierei schuldig gemacht hat, empfiehlt

es sich, insoweit genaue Feststellungen zu treffen.

Da auf eine höhere Strafe als zwei Jahre Gefängnis nicht erkannt werden kann, hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting

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