Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 17.11.1964 – 5 StR 441/64

5. Strafsenat

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StR_441/6 w 2209 057° BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Günther 5 EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEEEEB 1913 ir raum,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R« Usa,

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.November 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr >

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13.Juli 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, gegen die die Revision nur die Sachrüge erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt;

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle Tu schon darin ein Schaden des Kunden des Angeklagten gesehen werden kann, daß für ihn die Gefahr bestand, auf Zahlung verklagt zu werden und dabei in Beweisschwierigkeiten zu kommen. Denn wenn der Kunde mit befreiender Kraft an den Angeklagten gezahlt haben sollte, dann wäre durch diese Zahlung die Firma Ka geschädigt worden, die ihre Forderung gegen den Kunden verloren hätte, ohne daß der Angeklagte zur Weiterleitung des Geldes gewillt war,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker